Mietvertrag/Eheleute
§ 535 BGB, § 164 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietvertrag/Eheleute; Eheleute/Mietvertragsabschluß; Unterzeichnung/des Mietvertrages durch einen Ehegatten; Mieter/Eheleute; Mehrheit von Mietern/Unterzeichnung des Mietvertrages durch Eheleute
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Sind im Kopf des Mietvertrages beide Eheleute als Mieter aufgeführt, hat den Mietsvertrag aber nur einer der Eheleute unterzeichnet, so ist ohne eine entgegenstehende Erklärung grds. davon auszugehen, daß der Unterzeichnende die Erklärung auch für den nicht anwesenden Ehegatten abgegeben hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Der Kl. zu 2) ist für die von ihm zusammen mit der Kl. zu 1) erhobene Feststellungsklage nicht aktivlegitimiert.
Die in dem Termin am 24. November 1988 durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, daß die Kl. zu 1) Alleinmieterin der streitbefangenen Wohnung ist. Der Kl. zu 2) ist zwar im Kopf des schriftlichen Mietvertrages vom 5. März 1984 ebenfalls als Mieter angegeben. Der Mietvertrag ist jedoch am 5. März 1984 bei der Zeugin M., die den Vertrag in Vertretung für den Bekl. schloß, allein von der Kl. zu 1) unterzeichnet worden und nicht auch von dem Kl. zu 2). Beide Kl. waren zwar schon damals Eheleute und wollten in der Wohnung zusammenwohnen, so daß ohne eine andere Erklärung der Kl. zu 1) bei der Unterzeichnung des Mietvertrages anzunehmen gewesen wäre, daß die Kl. zu 1) den Kl. zu 2) vertrat und auch für ihn die Unterschrift leistete. Die Zeugin M. hat jedoch glaubhaft bekundet, daß die Kl. zu 1) am 5. März 1984 eine solche andere Erklärung gerade abgegeben hat. Die Kl. zu 1) hat auf die Frage der Zeugin M., warum der Kl. zu 2) nicht miterschienen sei, ausdrücklich gesagt, sie wünsche den Vertrag alleine. Die Kl.
zu 1) unterzeichnete also den Mietvertrag nur für sich allein und gemäß ihrer ausdrücklichen Erklärung nicht auch in Vertretung für den Kl. zu 2), womit die Zeugin M. auch einverstanden war. Daß der Kl. zu 2) später zu Hause ohne den Bekl. oder die Zeugin M. seine Unterschrift ebenfalls unter den Vertrag setzte, ist ohne Bedeutung, zumal es sich nur um das Mietvertragsexemplar der Kl. und nicht auch um das Mietvertragsexemplar des Bekl. handelte. Es mag sein, daß spätere Mieterhöhungserklärungen gemäß dem Vortrag der Kl. an die Eheleute F. gerichtet waren. Dies hat den Kl. zu 2) jedoch nicht zum Mitmieter der Wohnung gemacht. ...