Mietvertrag
OLG Braunschweig1 W 15/8427.06.1984GE 1985, 517
§ 535 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietvertrag; gemeinnütziger/Verein; Mieter/gemeinnütziger Verein; Untervermietung; Verein/gemeinnütziger; Wohnraum/Mietvertrag über
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Besteht der Zweck eines Mietvertrages über zum Wohnen geeignete Räume im Untervermieten an Dritte, so handelt es sich auch dann nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum, wenn der Mieter ein gemeinnütziger Verein ist, der mit dem Anmieten und dem Untervermieten satzungsgemäß keine eigenen wirtschaftlichen Interessen, sondern allein die Interessen der Untermieter verfolgt und wenn dies dem Vermieter bei Vertragsschluß bekannt ist.