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Mietvertrag

LG Köln6 S 474/9518.07.1996WuM 1997, 46

BGB §§ 556 a, 564 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietvertrag; Verlängerung; Härtegrund; Umzug; Seniorenwohnheim; Kündigung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Einem betagten Mieter ist ein Umzug nach Eigenbedarfskündigung unzumutbar und das Mietverhältnis dementsprechend auf unbestimmte Zeit zu verlängern, wenn der Mieter in ein Seniorenwohnheim umzuziehen beabsichtigt, dort aber in absehbarer Zeit trotz bereits vor vier Jahren vereinbarten Anwartschaftsvertrages ein Appartement nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung der Kl. ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Den Kl. steht gegen die Bekl. kein Herausgabeanspruch hinsichtlich der seitens der Bekl. angemieteten Wohnung zu, da die von den Kl. ausgesprochenen Kündigungen das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht zu beenden vermochten.

Die fristlosen Kündigungen seitens der Kl. vom 16.7.1993, 25.11.1993, 14.9.1994 und 16.12.1994 sind nicht gerechtfertigt. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Auch die ordentlichen, auf Eigenbedarf gestützten Kündigungen vom 17.5.1993 und 5.7.1995 vermochten das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis nicht zu beenden. Zwar teilt die Kammer die Auffassung des AG, daß die in den zugrunde liegenden - formal ordnungsgemäßen - Kündigungsschreiben angegebenen Eigenbedarfsgründe vorliegen. Jedoch würde die vertragsmäßige Beendigung des Mietverhältnisses für die Bekl. eine auch unter Würdigung der berechtigten Interessen der Kl. nicht zu rechtfertigende Härte im Sinne von § 556 a Abs. 1 S. 1 BGB bedeuten.

Dabei vertritt die Kammer die Auffassung, daß nicht allein schon ein bestimmtes Alter eines Mieters dazu führt, daß die vertragsgemäße Beendigung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar ist. Vielmehr sind jeweils alle konkreten Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen, wobei im Rahmen der Gesamtwürdigung auch das Alter des Mieters Berücksichtigung finden muß. Nach einer so vorgenommenen Würdigung ergibt sich, daß die Beendigung des Mietverhältnisses für die Bekl. eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Die inzwischen 88jährige Bekl., die unter einer Reihe altersbedingter gesundheitlicher Probleme leidet, bewohnt die streitgegenständliche Wohnung bereits seit nahezu 14 Jahren. Sie bemüht sich seit 1990 um ein Appartement in dem Senioren-Wohnheim "X." in Brühl und hat einen entsprechenden Vertrag über den Erwerb einer Anwartschaft auf Aufnahme in das Haus "X." in Brühl unter dem 20.8.1990 mit der Senioren-Wohnheim GmbH geschlossen. Sie nimmt bereits heute in dem Seniorenheim täglich ihre Mittagsmahlzeit ein und spielt dort einmal in der Woche Schach. Das von ihr gewünschte Appartement kann der Bekl. entsprechend einer Auskunft der Senioren-Wohnheim GmbH v. 6.7.1994 allerdings in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung gestellt werden. Im Hinblick auf all diese Umstände kann der Bekl. auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Kl. an einer eigenen Nutzung der z. Zt. von der Bekl. genutzten Räumlichkeiten eine Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden. Die Beendigung des Mietverhältnisses hätte für die Bekl. zur Folge, daß sie vor einem Wechsel in das Seniorenwohnheim zunächst vorübergehend in eine andere Wohnung ziehen müßte. Ein solcher doppelter Umzug ist der Bekl. im Hinblick auf die oben genannten Umstände aber nicht zumutbar. Dem steht auch nicht entgegen, daß die Bekl. offensichtlich noch in der Lage ist, ihren Alltag alleine zu bewältigen und auch häufig längere Reisen durchzuführen, da dies mit den Belastungen und Schwierigkeiten, die mit einem Orts- und Wohnungswechsel verbunden sind, nicht zu vergleichen ist.