Mietvertrag
BGB §§ 535, 164
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietvertrag; Unterzeichnung; Vertretung; Unterschrift
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unterzeichnet im Mietvertrag eine andere Person als die im Mietvertrag genannte Vertragspartei, ist diese Person nicht Mieter, sondern handelt in Vertretung des wirklichen, nicht unterzeichnenden Mieters.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben gegen die Bekl. keine Ansprüche aus dem Mietvertrag v. 26.11.1988. Die Bekl. hat mit den Kl. keinen Mietvertrag abgeschlossen. Der vorgelegte Mietvertrag weist als alleinigen Mieter Herrn S. aus. Die Bekl. ist als Mieterin in dem Mietvertrag nicht aufgeführt. Sie hat den Mietvertrag allerdings unterschrieben. Der Mietvertrag trägt die alleinige Unterschrift der Bekl. Die Bekl. hat den Mietvertrag im Namen des Herrn S. unterschrieben. Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, daß sie in dessen Namen erfolgen soll. Hier ergeben die Umstände, daß die Bekl. im Namen des Mieters unterschrieben hat. Dies ergibt sich daraus, daß auf der Vorderseite unter der Bezeichnung "Mieter" nur Herr S. aufgeführt ist und auch in den oberen Zeilen der folgenden Seite nur dieser Name aufgeführt ist. Da der Mieter S. selbst nicht unterschrieben hat, kann die Unterschrift der Bekl. nur so verstanden werden, daß sie im Namen des Mieters unterschrieben hat. Wenn der Mieter S. den Mietvertrag auch unterschrieben hätte, könnte allenfalls dann die weitere Unterschrift der Bekl. darauf hindeuten, daß die Bekl. ebenfalls Mieterin sein soll.