Mietvertrag
BGB § 563 , § 563 b ; § 569 a a.F.; ZGB § 125 Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietvertrag, Fortsetzung des Mietvertrages bei Tod des Mieters, Altmietvertrag im Beitrittsgebiet
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch auf einen Altmietvertrag ist seit dem 3. Oktober 1990 ausschließlich § 569 a BGB im Falle des Todes des Mieters anzuwenden; eine schriftliche Mitteilung nach § 125 Abs. 1 ZGB ist seitdem nicht mehr erforderlich.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Kl. in das Mietverhältnis zwischen der am 12. Januar 1993 verstorbenen Mutter der Kl. zu 1) und der Bekl. eingetreten sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Ohne Erfolg beruft sich die Bekl. darauf, daß es im vorliegenden Fall an einer schriftlichen Mitteilung über die Fortsetzung des Mietverhältnisses seitens der Kl. gemäß § 125 Abs. 1 ZGB fehle. Die Vorschrift des § 125 Abs. 1 ZGB ist nämlich im Streitfall nicht anwendbar, weil sich zu DDR Zeiten geschlossene Mietverträge ab dem Beitritt grundsätzlich nach den Vorschriften des BGB richten (Artikel 232 § 2 Abs. 1 EGBGB). In der Regelung des § 569 a Abs. 2 BGB, der im Streitfall einschlägig ist, ist eine schriftliche Eintrittserklärung nicht vorgesehen.
Anders als die Bekl. offenbar meint, verstößt die Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 569 a Abs. 2 BGB auch nicht gegen das Gesetz über die Gewährung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen (vom 22. Juli 1990, Gesetzblatt der DDR I Seite 894). Denn nach § 5 Abs. 6 Satz 2 dieses Gesetzes darf einem im Haushalt lebenden Familienangehörigen, der gemäß § 125 Abs. 1 ZGB (jetzt: § 569 a BGB) in den Mietvertrag eingetreten ist, die dem Belegungsrecht unterliegende Wohnung auch ohne Übergabe einer Wohnberechtigungsbescheinigung zum Gebrauch überlassen werden. Diese Voraussetzungen liegen - wie ausgeführt - im Streitfall vor. Ob der Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Kl. eine anderslautende Verfügung des Wohnungsamtes im Sinne des § 125 Abs. 2 ZGB entgegenstehen könnte, kann offenbleiben. Denn die Vorschrift des § 125 Abs. 2 ZGB ist nicht mehr anwendbar.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anm.: Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Nach § 569 a BGB kann ein Familienangehöriger das Mietverhältnis des verstorbenen Mieters übernehmen, wenn er mit ihm einen gemeinsamen Hausstand geführt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Angehörige nicht Erbe geworden ist.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bei dem vom Amtsgericht Mitte am 22. Juni 1995 entschiedenen Fall berief sich der Vermieter darauf, es handele sich um einen Altvertrag aus DDR-Zeiten, so daß eine schriftliche Mitteilung nach § 125 ZGB erforderlich sei.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Amtsgericht Mitte konnte sich dem nicht anschließen, da der Mieter erst nach dem Beitritt verstorben war; zu diesem Zeitpunkt war jedoch ausschließlich § 569 a BGB anzuwenden. Auch einen Wohnberechtigungsschein brauchte nach dem Belegungsrecht der Angehörige nicht. Ähnlich ist es übrigens auch bei preisgebundenem Neubau nach § 4 Abs. 7 WoBindG.