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Mietvertrag

LG Berlin62 S 115/9619.09.1996GE 1997, 243

BGB § 95, § 97, § 535 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietvertrag; Einbauten; Küche

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter hat nur ausnahmsweise einen Anspruch darauf, anstelle der vermieteten Einbauküche eigene Möbel einzubringen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Den Kl. steht ein Anspruch auf Zustimmung des Bekl. zum Ausbau der vom Bekl. gestellten Einbauküche und deren Ersatz durch eine Einbauküche der Kl. aus § 535 Satz 1 BGB nicht zu. Im vorliegenden Fall bedurften die Kl. gem. § 12 Nr. 1 des Mietvertrages für den Umbau der Einbauküche der Genehmigung des Bekl. Dieser hat die Genehmigung nicht erteilt.

Ein Anspruch für die Genehmigung steht den Kl. entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht zu. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß eine vom Vermieter eingebaute Einbauküche in Norddeutschland regelmäßig als Zubehör eines Wohnhauses und damit als wesentlicher Bestandteil des Wohnhauses gem. § 97 BGB anzusehen ist, während die vom Mieter gestellte Einbauküche gem. § 95 BGB nur ein Bestandteil des Hauses wird, auch wenn sonst äußerlich die Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine Sache wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes wird (OLG Celle, NJW-RR 89, 913 ff.). Die Kl. können sich auch nicht auf die von ihnen zitierte Rechtsprechung, insbesondere des Landgerichts Konstanz (WuM 89, 67), stützen. Der genannten Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort war die Mietsache ohne Einbauküche, sondern lediglich mit Spüle und untergeschobenem Spülenschrank vermietet worden. Demgemäß lag bei dem Ersatz der vermieterseits gestellten Spüle durch eine Einbauküche der Schwerpunkt des Begehrens auf dem Einbau einer Einbauküche, um damit überhaupt die Gebrauchsfertigkeit der Küche herzustellen. Vorliegend geht indes dem Begehren des Einbaus der eigenen Küche das gleichwertige Begehren auf Ausbau der vom Vermieter gestellten Einbauküche voraus.

Als Begründung für ihr Begehren führten die Kl. an, ihnen stünde ein Anspruch auf die Verwirklichung eigener Vorstellungen und eigenen Geschmacks zu. Dies sind allerdings nur dann legitime Interessen, soweit sie nicht gem. § 12 des Mietvertrages genehmigungsbedürftige Umbauten betreffen. Während in dem vom Landgericht Konstanz entschiedenen Fall mit dem Einbau der mietereigenen Einbauküche erst die Gebrauchsfähigkeit der Küche hergestellt wurde und damit ein für den Einbau legitimes Interesse bestand, war die Küche im vorliegenden Fall schon bei Beginn des Mietverhältnisses (1. April 1989) in gebrauchsfähigem Zustand. Die Kl. haben ein solches rechtlich schützenswertes Interesse an dieser Umbaumaßnahme bisher nicht vorgetragen. Dabei können sich die Kl. auch nicht auf den Rechtsgedanken, daß der Vermieter dem Mieter nicht ohne zwingenden Grund die Nutzung des technischen Fortschritts unmöglich machen darf (vgl. Staudinger/Emmerich, §§ 535, 536 BGB, Rdz. 77), berufen. Denn sie tragen nicht vor, daß die Küche derart veraltet sei, daß ihr Gebrauchswert erheblich vermindert ist.

Es kommt daher - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts - nicht darauf an, ob der Bekl. als Vermieter besondere entgegenstehende Interessen geltend machen kann, da schon die Kl. kein rechtlich schützenswertes Interesse dargelegt haben. Diesbezüglich kann daher auch die Frage einer gesonderten Sicherheitsleistung für den Rückbau der vermietereigenen Einbauküche dahingestellt bleiben, da auch in diesem Fall der Mieter ein berechtigtes Interesse vorzutragen hat. Diesbezüglich müssen sich indes die Kl. an der im Mietvertrag gegebenen Einwilligung zu der Wohnung mit ihren wesentlichen Bestandteilen festhalten lassen. Ob bei einem länger andauernden Mietverhältnis oder bei anderen vom Vermieter gestellten Einbauten für einen Anspruch auf Entfernung allein die Verwirklichung des eigenen Geschmacks des Mieters als legitimes Interesse ausreicht, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Dem Mieter gefiel die ihm überlassene Einbauküche nicht; er wollte sich nach eigenem Geschmack einrichten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom LG Berlin mit Beschluß vom 19. September 1996 entschiedenen Fall hatte der Vermieter die Genehmigung dazu verweigert. Mit Recht, wie das LG Berlin befand. Der Mieter ist nur ausnahmsweise, etwa wenn die vermietete Küche veraltet ist, berechtigt, die vermieteten Küchenmöbel auszubauen. Auch in einem solchen Falle wäre übrigens der Mieter verpflichtet, beim Auszug die entfernten Möbel wieder zu installieren, der Vermieter könnte dafür Sicherheitsleistung verlangen.