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Mietvertrag

LG Berlin62 S 134/9601.08.1996GE 1996, 1185

BGB § 307, § 535 ; AGBG § 9

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietvertrag; Vorauszahlungsklausel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Vorauszahlungsklausel im Mietvertrag ist wirksam, wenn das Aufrechnungsrecht des Mieters mit Gegenforderungen nicht ausgeschlossen ist, sondern der Mieter lediglich seine Aufrechnungsabsicht einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Selbst wenn das AGBG anwendbar wäre, hielte die Klausel einer Überprüfung nach den §§ 9 ff. AGBG stand: Anders als in dem vom Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 26.10.1994 (GE 1995, 40) entschiedenen Fall enthält der hier zu beurteilende Mietvertrag keine Kombination zwischen Vorauszahlungsklausel und unzulässiger Aufrechnungsklausel. In § 8 des Mietvertrages wird die Aufrechnung des Mieters gegenüber Mietforderungen nicht sachlich auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen beschränkt, sondern der Mieter verpflichtet sich lediglich, seine Aufrechnungsabsicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete schriftlich anzuzeigen. Unter diesen Voraussetzungen kann er mit jeglichen Ansprüchen aufrechnen, so daß er lediglich eine geringfügige zeitliche Verzögerung hinzunehmen hat. Dies vermag eine Unzulässigkeit der Klausel wegen unangemessener Benachteiligung nicht zu begründen (vgl. BGH, a. a. O., S. 41 oben).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Wie die verschiedenen Fallgestaltungen zu beurteilen sind, bei denen eine Mietvorauszahlungsklausel mit einem Ausschluß oder einer Einschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit des Mieters mit Gegenansprüchen verbunden ist, ist nach wie vor umstritten.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit allerdings knapper Begründung hält die 62. Kammer des LG Berlin im Urteil vom 1. August 1996 die Vorauszahlungsklausel für wirksam, wenn der Mieter lediglich die Aufrechnung mit Gegenansprüchen anzukündigen hat. Bekanntlich war die 64. Kammer des LG Berlin da anderer Auffassung (GE 1995, 757).