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Mietvertrag

LG Berlin63 S 31/8811.04.1989GE 1989, 999

BGB § 535 Abs.1 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietvertrag; Einbauten

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mietvertrag, der keinen Hinweis darauf enthält, daß bei Mietbeginn vorhandene Einbauten Mietereigentum seien, ist dahingehend auszulegen, daß sämtliche bei Mietbeginn vorhandenen eingebauten bzw. verlegten Gegenstände solche der Vermietung sein sollen (Abgrenzung zu LG Berlin GE 87, 39).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Vermieter) verlangen von den bekl. Mietern Schadensersatz u.a. für den Kostenaufwand zur Entfernung von Holzeinbauten und Bodenbelägen. Die Einbauten sind von den Vormietern, den Eltern der Bekl. zu 2), eingebaut worden; der mit den Bekl. geschlossene Mietvertrag enthielt keine Bestimmung darüber, daß die Einbauten in das Eigentum der Bekl. übergehen sollten oder daß die Bekl. die Verpflichtung zur Entfernung der Einbauten übernehmen sollten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. sind nicht verpflichtet, den Kl. Schadensersatz in Höhe der Kosten zu leisten, die für die Entfernung der Holzverkleidungen und die Entfernung von Fußbodenbelägen in ihrer ehemaligen Mietwohnung entstehen würden. Nach dem Inhalt des zwischen der Voreigentümerin S. und den Bekl. geschlossenen Mietvertrages vom 23. Juni 1982 wurde den Bekl. die Wohnung in dem bei Mietbeginn vorhandenen Zustand vermietet. In § 7 Ziffer 3 des Mietvertrages ist formularmäßig bestimmt:

"Dem Mieter ist der Zustand der Mieträume aufgrund vorangegangener Besichtigung bekannt. Vermieter gewährt den Gebrauch in diesem Zustand. Der Mieter verpflichtet sich, die Räume pfleglich zu behandeln und in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und zurückzugeben."

Ein Hinweis im Mietvertrag darauf, daß Holzverkleidungen und Fußbodenbeläge et-wa als den Bekl. gehörende Gegenstände anzusehen und von ihnen bei einer Beendigung des Mietverhältnisses zu entfernen seien, findet sich im Mietvertrag nicht. Der Mietvertrag enthält lediglich bezüglich der Gasetagenheizung einen Hinweis darauf, daß die Gasetagenheizung "Mietereigentum" sei. Die Vereinbarung bezüglich der Schönheitsreparaturen in § 3 Ziffer 3 des Mietvertrages sowie in der Anlage zum Mietvertrag bezieht sich lediglich auf die während des Mietverhältnisses fällig werdenden Schönheitsreparaturen und läßt keine Schlußfolgerung darauf zu, daß und in welchem Umfange die bei Mietbeginn in der Wohnung vorhandenen Einbauten entfernt werden sollten. Soweit sich aus der Wohnungsbewerbung der Bekl. vom 18. Juni 1982 unter der Rubrik "Referenzen" ergibt, daß die Wohnung von den Bekl. wegen ihrer Heirat und wegen der Umsiedlung der Vormieter, der Eltern der Bekl. zu 2), ins Bundesgebiet der Bekl. zu 2) überschrieben werden sollte, ergibt sich daraus keine zusätzliche mietvertragliche Verpflichtung der Bekl. Auch aus der von den Kl. geschilderten Motivation der Vormieter, daß diese wünschten, die umfangreichen Holzverkleidungen und sonstigen Einbauten den Bekl. zu ihrer Hochzeit zukommen zu lassen, ergibt sich keine vertragliche Verpflichtung der Bekl. gegenüber der Voreigentümerin bzw. nunmehr gegenüber den in das Mietverhältnis eingetretenen Kl., ei-nen anderen als den bei Mietbeginn vorhandenen Zustand herzustellen. Der Mietvertrag vom 23. Juni 1982, der nach der Erklärung zur Wohnungsbewerbung und den Gesprächen zwischen den Bekl. und der Hausverwaltung unterzeichnet worden ist, enthält zu § 20 Ziffer 2 die Feststellung, daß "außer den hiermit festgelegten Vertragsbestimmungen keine weiteren Vereinbarungen getroffen worden" seien.

Soweit eventuelle Ansprüche des Voreigentümers gegen die Vormieter B. bei deren Mietende bestanden, ist jedenfalls eine Übernahme dieser Verpflichtungen durch die Bekl. nicht erfolgt. Die Voreigentümerin der Kl. hat in den Mietvertrag mit den Bekl. vom 23. Juni 1982 keinerlei Verpflichtungen bezüglich der Übernahme eventueller Verpflichtungen der Vormieter aufnehmen lassen. Es kann somit nicht festgestellt werden, daß die Bekl., wie die Kl. behaupten, den bei Mietende der Vormieter vor-handenen Zustand mit der Maßgabe akzeptiert hätten, daß sie insoweit in die Recht stellung ihrer Eltern bzw. Schwiegereltern eintreten wollten.

Dies gilt auch für die von den Kl. geforderte Entfernung von Teppichböden. Der Miet-vertrag, der lediglich bezüglich der vorhandenen Gasetagenheizung einen Hinweis darauf enthält, daß Mietereigentum vorliege, muß mit Rücksicht auf § 7 Ziffer 3 des Mietvertrages dahin verstanden werden, daß sämtliche bei Mietbeginn vorhandenen, eingebauten bzw. verlegten Gegenstände in der Wohnung nicht Eigentum der Mieter, sondern Gegenstand der Vermietung sein sollten. Zumindest geht aber eine eventuelle Unklarheit des Mietvertrages insofern zu Lasten der Kl., die die Verpflichtung zur Entfernung der Teppichböden entgegen dem Mietvertragswortlaut den Bekl. anlasten wollen. Es kann dahinstehen, ob auch ein Anspruch der Bekl. gegen die Vermieter bestanden hätte, die vorhandenen Teppichböden im Falle ihrer vollständigen Abnutzung zu erneuern. Eine Verpflichtung der Mieter zur Entfernung der Böden bestand jedenfalls nicht.

Andererseits können die Kl. den Kostenbetrag von 1.508,79 DM verlangen, den sie aufwenden müssen, um die Gasetagenheizung auszubauen und die dadurch zwangsläufig entstehenden baulichen Beschädigungen zu beseitigen. Der Mietvertrag der Parteien weist die von den Vormietern eingebaute Gasetagenheizung ausdrücklich als "Mietereigentum" aus. Die Bekl. haben nicht dargetan, daß sie selbst mit der Vor-eigentümerin eine Vereinbarung mit dem Inhalt getroffen hätten, daß die Gasetagenheizung nach ihrem Auszug in der Wohnung verbleiben dürfe. Das Schreiben der S Grundstücksverwaltung vom 20. Februar 1975, in dem die Hausverwaltung gegenüber den Vormietern B. erklärte, daß die von diesen errichtete Heizungsanlage bei einem eventuellen Wohnungswechsel in den Besitz des Vermieters übergehe, widerspricht dem Inhalt des Mietvertrages der Bekl.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anm.: Vgl. auch LG Berlin GE 87, 39. In beiden Entscheidungen wird die Auffassung vertreten, daß der Mieter Einbauten nach Mietende zu entfernen hat. Der erste Teil der vorstehend genannten Entscheidung kommt - zutreffend - nur deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil es sich nicht um die Einbauten des aktuellen Mieters handelte.