Mietverhältnisverlängerung
BGB § 545;§ 568 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietverhältnisverlängerung; Widerspruch in der Kündigung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird nach dem Ablauf der Mietzeit der Gebrauch der Mietsache fortgesetzt, so gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der Vermieter seinen entgegenstehenden Willen binnen einer Frist von zwei Wochen dem anderen Teil gegenüber erklärt (§ 568 BGB).
2. Dies gilt nicht, wenn die entsprechende Vorschrift (§ 568 BGB) im Mietvertrag abbedungen ist.
3. Der Widerspruch des Vermieters kann bereits in der Kündigung er-klärt werden. Dazu ist aber erforderlich, daß der Wille, das Mietverhältnis nicht weiter fortzusetzen, aus dem Kündigungsschreiben un-mißverständlich hervorgeht.
4. In der Aufforderung, die Räume umgehend freizumachen und zu übergeben, kann ein ausreichender Widerspruch des Vermieters ge-gen die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht immer gesehen wer-den.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Räumungsklage war unbegründet, nachdem das Mietverhältnis nach der Kündigung durch Fortsetzung des Gebrauchs ge-mäß § 568 BGB verlängert worden ist.
1. Daß die Vorschrift, etwa im Mietvertrag, abbedungen worden wäre, hat der Kl. weiterhin nicht vorgetragen. Ein ausdrücklicher Widerspruch des Kl. gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf von 2 Wo-chen nach der Kündigung ist nicht erklärt worden.
2. Auch ein konkludenter Widerspruch ist nicht bzw. nicht rechtzeitig er-folgt.
a. Ein konkludenter Widerspruch ist nicht in der Kündigungserklärung vom 4. Mai 1990 zu sehen.
Zwar kann ein Widerspruch bereits in der Kündigung erklärt werden, wobei es ausreichend, aber auch erforderlich ist, daß der Wille, das Mietverhältnis nicht weiter fortsetzen zu wollen, aus dem Kündigungsschreiben un-mißverständlich hervorgeht (vgl. BGH, NJW-RR 1988, 76; OLG Schleswig, NJW 1982, 449). Eine derartige unmißverständliche Erklärung ist in dem vorgedruckten Kündigungsschreiben, "Ich/wir bitte(n) Sie, die Räume umgehend freizumachen und mir/uns sofort zu übergeben", nicht zu se-hen. Daraus ergibt sich zunächst nur der Wille, den Anspruch auf Rückgabe der Mietsache, der sich aus der Beendigung des Mietverhältnisses er-gibt (§ 556 Abs. 1 BGB), geltend zu machen. Der weitergehende Wille, auch für den Fall der Fortsetzung des Gebrauchs durch den Mieter trotz der Räumungsaufforderung der Verlängerung des Mietverhältnisses zu widersprechen, ist daraus nicht unmißverständlich erkennbar.
Dies gilt um so mehr, als auf demselben Formular die Vorschrift des § 554 BGB abgedruckt ist und der Hinweis auf die Heilungsmöglichkeit gemäß § 554 Abs. 2 Ziff. 2 BGB. Die Möglichkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ist damit, wenn sich diese auch aus anderen Gründen ergeben wür de, in derselben Erklärung ausgesprochen. Der Inhalt der Kündigungserklärung ist somit in bezug auf den Widerspruch gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses gerade nicht eindeutig, was die Bewertung als konkludente unmißverständliche Willensäußerung gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses gerade voraussetzen würde.
b) In der Erhebung der Räumungsklage kann vorliegend ein die Fortsetzung des Mietverhältnisses hindernder Widerspruch nicht mehr gesehen werden; denn die Klage wurde erst am 2. August 1990 zugestellt, so daß der Widerspruch dem Bekl. erst 3 Monate nach der Kündigung, somit nicht mehr rechtzeitig zugegangen wäre.
Dabei kann dahinstehen, ob die Vorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO auf den Zugang des Widerspruches entsprechend anzuwenden ist. Denn die verspätete Zustellung der am 11. Mai 1990 eingegangenen Klage beruhte nicht auf einer vom Gericht zu vertretenden Verzögerung, sondern auf der verspäteten Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses durch die Rechtsschutzversicherung des Kl. am 18. Juli 1990, obwohl dieser bereits mit Ver-fügung vom 14. Mai 1990 angefordert worden war. Diese Verzögerung ist der Partei anzulasten (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 14. Aufl., Anm. 3 d zu § 270), wobei Verzögerungen bei der Rechtsschutzversicherung dem Kl. zuzurechnen sind.