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Mietverhältnisfortsetzung

LG Berlin67 T 112/9114.10.1991GE 1992, 979

BGB § 563 Abs. 2 Satz 3 ; § 569a Abs. 2 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietverhältnisfortsetzung; Mieteintrittsrecht; Eintrittsrecht; Familienangehöriger; Pflegekind

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Pflegekind kann nach Versterben der Pflegemutter jedenfalls dann einen Anspruch auf Eintritt in deren Wohnungsmietverhältnis haben, wenn in diesem Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist, daß das Pflegekind zur Familie der Mieterin gehört.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. begehrte Prozeßkostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Räumungsklage der Vermieterin. Er behauptete, Pflegekind der verstorbenen Mieterin zu sein. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück. Die Beschwerde des Bekl. hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Dem Bekl. ist gem. § 114 ZPO Prozeßkostenhilfe zu gewähren, weil seine Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht aussichtslos ist. Die Kl. hat bisher das Vorbringen des Bekl. nicht hinreichend erschüttert, gem. § 569 a Abs. 2 BGB als Familienangehöriger in das Mietverhältnis eingetreten zu sein. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob die für nichteheliche Lebensgemeinschaften entwickelte Rechtsprechung, nach der der überlebende Partner die Wohnung des vorverstorbenen Partners als Familienangehöriger übernehmen könne (OLG Saarbrücken, GE 91, 871; LG Berlin, GE 91, 875), auf andere familienähnliche Rechtsverhältnisse übertragen werden kann. Allerdings hat das OLG Saarbrücken in seiner Entscheidung (a. a. O., 873, 875) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Bezeichnung eines Pflegekindes als Familienangehöriger jedenfalls nicht sprachwidrig sei und namhafte Stimmen in der Literatur (Nachw. a. a. O.) einen entsprechenden Rechtsstandpunkt verträten. Auch das LG Berlin (a. a. O.) hat darauf hingewiesen, daß § 569 a BGB zu Gunsten desjenigen wirken solle, der mit dem Verstorbenen in enger Gemeinschaft gelebt habe und für den die Wohnung sozialer Lebensmittelpunkt sei. Vorliegend kommt es aber auf diese Rechtsfrage in ihrer Allgemeinheit nicht an, weil in dem Mietvertrag vom 29. September 1972 in der Zusatzvereinbarung zu dessen § 23 vereinbart worden ist, daß der Bekl. zur Familie der verstorbenen Mieterin gehöre. Gegen die Zulässigkeit solcher Vereinbarungen bestehen keinerlei Bedenken. Zwar dürfte Hintergrund dieser Vereinbarung ursprünglich einmal gewesen sein, das Recht der Verstorbenen auch förmlich abzusichern, den Bekl. in ihre Wohnung überhaupt aufnehmen zu dürfen. Wenn aber die Mietvertragsparteien vereinbaren, daß der Mieter einen Dritten als Familienangehörigen in seiner Wohnung aufnehmen dürfe, muß der Dritte auch hinsichtlich des übrigen Rechtsverhältnisses als Familienangehöriger behandelt werden. Jedenfalls ist der Zusatzvereinbarung nicht zu entnehmen, daß sich die Eigenschaft des Bekl. als Familienangehöriger auf bestimmte Teile des Rechtsverhältnisses beschränken sollte. Der Mieter ist auch bei der Aufnahme eines Familienangehörigen nicht gehindert, das Aufnahmeverhältnis rechtlich als Untermietverhältnis auszugestalten. Dies dürfte sogar für alle drei Beteiligten, Mieter, Vermieter und Untermieter von Vorteil sein, da der Mieter regelmäßig nicht verpflichtet ist, Familienangehörige aufzunehmen, und bei Streitigkeiten zwischen Mieter und Angehörigem die Vereinbarung des zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisses als ein Rechtsverhältnis einer bestimmten Typenform bei der Beendigung dieses Rechtsverhältnisses hilfreich ist. Die Vereinbarung eines Untermietvertrages spricht daher nicht dagegen, daß der Rechtsvorgänger der Kl. den Bekl. als Familienangehörigen akzeptiert hat. Diese schlüssige Darlegung des Bekl. wird durch das Vorbringen der Kl. nicht in Frage gestellt. Unschädlich ist, daß der Bekl. bestreitet, Untermieter gewesen zu sein. Dies ist erkennbar auf eine laienhafte Verkennung des juristischen Begriffes zurückzuführen. Offensichtlich will der Bekl. mit seinem Vorbringen lediglich zum Ausdruck bringen, daß er mit der Verstorbenen nicht wie Untermieter und Zimmerwirtin, sondern mit einem gemeinsamen Hausstand zusammengelebt habe. Die Rechtsauffassung des Bekl. entspricht der weitläufig verbreiteten Vorstellung. Ein Untermietverhältnis kann aber auch in der Form begründet und

ich will der Bekl. mit seinem Vorbringen lediglich zum Ausdruck bringen, daß er mit der Verstorbenen nicht wie Untermieter und Zimmerwirtin, sondern mit einem gemeinsamen Hausstand zusammengelebt habe. Die Rechtsauffassung des Bekl. entspricht der weitläufig verbreiteten Vorstellung. Ein Untermietverhältnis kann aber auch in der Form begründet und durchgeführt werden, daß dem Untermieter z. B. ein Teil der Wohnung zur alleinigen Nutzung und ein Teil der Wohnung zur gemeinschaftlichen Nutzung unter Führung eines gemeinsamen Hausstandes überlassen wird, innerhalb dessen jeder Haushaltsangehörige aber auch seine vom anderen Haushaltsangehörigen respektierte Privatsphäre hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein vom Mieter wie ein Pflegekind in die Wohnung aufgenommener Dritter ist, so das Landgericht Berlin mit Beschluß vom 14. Oktober 1991, jedenfalls dann nach dem Ableben des Mieters berechtigt, als Angehöriger in den Mietvertrag einzutreten, wenn vertraglich vereinbart wurde, daß er zur Familie des Mieters gehört.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem entsprechenden Fall hatte die Mieterin mit dem Vermieter in einem Zusatz zum Mietvertrag vereinbart, daß das aufgenommene Pflegekind "zur Familie" gehöre. Hintergrund war damals offensichtlich der Versuch, das Recht der Mieterin auch förmlich abzusichern, den Pflegesohn überhaupt in die Wohnung aufnehmen zu dürfen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Landgericht: Wenn Mietvertragsparteien vereinbaren, daß der Mieter einen Dritten "als Familienangehörigen" in seine Wohnung aufnehmen dürfe, müsse dieser Dritte auch hinsichtlich des übrigen Rechtsverhältnisses als Familienangehöriger behandelt werden - er habe mithin nach dem BGB auch ein Eintrittsrecht nach dem Tode des Mieters.

Das Landgericht empfiehlt in dieser Entscheidung, bei Aufnahme eines Familienangehörigen das Rechtsverhältnis im Innenverhältnis als Untermietverhältnis auszugestalten.