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Mietverhältnis auf Zeit/Rechtswidrige Ablehnung des Fortsetzungsverlangens

AG Tempelhof-Kreuzberg8 C 558/8414.01.1985MM 1986, 33

§ 564 c BGB, § 276 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietverhältnis auf Zeit/Rechtswidrige Ablehnung des Fortsetzungsverlangens; befristetes Mietverhältnis - Fortsetzungsverlangen; Fortsetzungsverlangen - befristetes Mietverhältnis; Anwaltskosten - bei unberechtigtem Widerspruch des Vermieters gegen; Fortsetzungsverlangen des Mieters; Positive Vertragsverletzung des Vermieters

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Vermieter, der das Mieterbegehren auf Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses rechtswidrig ablehnt (§ 564 c Abs. 2 BGB) und erst nachdem der Mieter einen Anwalt mit seiner Interessenwahrnehmung beauftragt hat, dem Verlängerungsbegehren zustimmt, hat die Kosten des Anwalts des Mieters unter dem Gesichtspunkt der pVV zu tragen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Den Kl. steht gegen den Bekl. aus positiver Vertragsverletzung ein Anspruch auf Zahlung zu.

Der Bekl. hat seine Pflichten aus dem Mietvertrag dadurch verletzt, daß er auf das Verlängerungsbegehren der Kl. nicht eingegangen ist ...

Der Bekl. war aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen über Mietverhältnisse auf Zeit (§ 564 c BGB) verpflichtet, den Mietvertrag der Kl. zu verlängern.

Der Bekl. hat nicht dargetan, daß er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hatte, § 564 c Abs. 1 BGB; daß zu seinen Gunsten die Voraussetzungen des § 564 b Abs. 2 Ziffer 1 - 3, auf welchen § 564 c Abs. 1 BGB verweist, vorlagen, geht aus seinem Ablehnungsschreiben nicht hervor. Insbesondere wird aus diesen Schreiben nicht ersichtlich, daß der Bekl. wegen der von ihm geplanten baulichen Veränderungen durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses "erheblichen Nachteil" erleiden würde.

Nach dem Inhalt der ihnen zugegangenen Schreiben des Bekl. waren die Kl. berechtigt, einen Anwalt zur Wahrnehmung ihrer Interessen einzuschalten, wobei nach Auffassung des Gerichts die endgültige - unberechtigte - Verweigerung der Verlängerung eines Mietverhältnisses nicht anders zu behandeln ist, als eine ungerechtfertigte Kündigung, da die tatsächlichen Auswirkungen für den Mieter in beiden Fällen die gleichen sind. ...