Mietverhältnis
BGB § 575 ; § 564c Abs. 2 Nr. 2 a a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mietverhältnis; Befristung Zeitmietvertrag
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Frage, wann eine wirksame Befristung des Mietverhältnisses nach § 564 c Abs. 2 BGB vorliegt.
2. Zu Form, Inhalt und Ausführlichkeit der Erklärung nach § 564 c Abs. 2 Ziffer 3 BGB.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Eine wirksame Befristung des Mietverhältnisses liegt nur dann vor, wenn der Vermieter dem Mieter seine Absicht, den Tatbestand des § 564 c Abs. 2 Nr. 2 a) oder b) BGB in Anspruch zu nehmen, bei Vertragsschluß schriftlich mitgeteilt hat. An den Inhalt dieser Erklärung sind erhebliche Anforderungen zu stellen, denn der Mieter muß wissen, worauf er sich unter Verzicht auf jeglichen Bestandsschutz einläßt (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., IV Rdn. 313 m. w. N.). Der Vermieter muß den konkreten Vorgang ausführlich bezeichnen, so daß er identifizierbar ist und von anderen Sachverhalten unterschieden werden kann. Jedenfalls genügt nicht die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts oder sonstige Leerformeln (vgl. auch Schmidt-Futterer/Blank, Wohnraumschutzgesetze, 6. Aufl., B 807). Diesen Anforderungen wird die Ankündigung des Bekl. nicht gerecht. In der Anlage zum Mietvertrag vom 29. September 1988 heißt es dazu (lediglich), daß dieser Mietvertrag wegen der geplanten Modernisierung und Instandsetzungsmaßnahmen auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist. Es ist dann zwar noch näher von bestimmten Maßnahmen die Rede. Diese beziehen sich jedoch nicht konkret auf die von der Kl. angemietete Wohnung, sondern gelten offenbar für das gesamte Haus. Denn es ist nur ganz allgemein vom Einbau von Doppelfenstern, von Wärmedämmungsmaßnahmen, vom Einbau von Bädern, Duschen, Innentoiletten, Warmwasseranlagen und -geräten, vom Einbau von einer Gasetagenheizung oder Zentralheizung oder Nachtstromheizung die Rede. Daraus ergibt sich jedenfalls nicht, welche Maßnahmen in der Wohnung der Kl. vorgesehen waren, so daß für die Kl. auch keine Möglichkeit bestand, sich auf einzelne Maßnahmen einzustellen. An diese Einzeldarstellung sind zwar keine überhöhten Anforderungen zu stellen, so daß z. B. nicht angegeben zu werden braucht, an welcher Stelle Heizkörper eingebaut oder wo genau die Toilet-te oder die Dusche installiert werden sollen. Es muß jedoch je-denfalls erkennbar sein, welche Maßnahmen überhaupt in der Wohnung geplant sind. Das ist vorliegend nicht der Fall, so daß § 564 c Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erfüllt ist. Damit ist kein wirksames Mietverhältnis auf Zeit abge-schlossen worden. Es kann dahinstehen, ob der Bekl. inzwischen über die betreffende Woh-nung mit einem anderen Mieter einen Mietvertrag abgeschlossen hat, der auch inzwischen in der Wohnung wohnen soll. Dieser Behauptung des Bekl. brauchte nicht nachgegangen zu werden. Vorliegend begehrt die Kl. nur die Feststellung, daß das Mietverhältnis nicht beendet sei. Diese Fest stellung konnte getroffen werden, unabhängig davon, ob es dem Bekl. als Vermieter inzwischen unmöglich geworden ist, die Kl. in den Besitz der Wohnung zu setzen, weil er diese anderweitig vergeben hat. Denn mit der Doppelvermietung wird das obligatorische Rechtsverhältnis zwischen den Parteien nicht berührt. Welche weiteren Konsequenzen sich aus der Doppelvermietung ergeben, kann hier unerörtert bleiben.