Mietübernahme
BGB § 554 II Nr. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietübernahme; Sozialamt; Räumungsprozeß; Heilungswirkung; Kündigungsheilung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Übernahmeerklärung eines Sozialamts betreffend rückständige Mieten, in der die Zahlung davon abhängig gemacht wird, daß dem mietzinszahlungsrückständigen Räumungsbeklagten die Wohnung erhalten bleibt, was zuvor bestätigt werden soll, ist bedingt und beseitigt nicht die Wirksamkeit einer berechtigten Kündigung nach § 55411 Nr. 2 BGB. (Leitsatz des Einsenders)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. hat den Mietvertrag mit dem Bekl. über eine Wohnung wegen Rückstands von zwei Monatsmieten gekündigt. Noch vor Ablauf der Monatsfrist nach Rechtshängigkeit der Räumungsklage hat das Sozialamt der Stadt E. sich bereit erklärt, die Mietzinsschuld zu tilgen und auch bis auf weiteres den Mietzins zu zahlen, sobald die Kl. mitteile, daß dem Bekl. die Wohnung erhalten bleibe und die Kündigung gem. § 55411 BGB unwirksam geworden sei.
Das AG hat die Räumungsklage abgewiesen. Die Berufung der Kl. führte zum Erfolg der Klage.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. ist gem. § 556 BGB zur Rückgabe der von ihm genutzten Wohnung verpflichtet. Der Mietvertrag der Parteien vom 1.8.1987 ist durch die fristlose Kündigung in der am 29.9.1995 zugestellten Klage gem. § 554 I Nr. 2 BGB beendet worden. Unstreitig war der Bekl. mit der Zahlung der Monatsmieten für Juni 1994 und Juli 1995 im Zeitpunkt der Kündigung im Rückstand. Die Kündigung ist nicht gem. § 554 II Nr. 2 BGB unwirksam geworden. Zwar hat sich das Sozialamt der Stadt E. rechtzeitig am 20.10.1995 zur Übernahme der rückständigen Mieten verpflichtet. Allerdings wurde die Zahlung davon abhängig gemacht, daß dem Bekl. die Wohnung erhalten bleibt, was die Kl. zuvor bestätigen sollte. Eine derart bedingte Erklärung beseitigt die Wirksamkeit einer berechtigten Kündigung nicht. Der Kl. wurde ein Verzicht auf sonstige Kündigungsgründe wegen Vertragsverletzung abverlangt. Das war jedenfalls im Fall des Bekl. nicht zumutbar und ist deshalb auch nicht über § 242 BGB zu korrigieren.