Mietstreitigkeiten mit ausländischen Beteiligten
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG gilt auch für Mietstreitigkeiten.
2. Die Oberlandesgerichte sind für die Mietberufung in Streitigkeiten über Ansprüche zuständig, die von einer oder gegen eine Partei erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hatte. (Leitsatz 2 von der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Der Kl. hat den Bekl. zu 1 und die frühere Bekl. zu 2 nach Beendigung des mit ihnen geschlossenen Wohnungsmietvertrages auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch genommen. Die Klage ist der früheren Bekl. zu 2 an ihrem Wohnsitz in L., Großbritannien, zugestellt worden. Das Amtsgericht hatte die Klage teilweise abgewiesen. Dagegen hat der Kl. Berufung zum Landgericht eingelegt. Nach dessen Hinweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG hat er die Berufung hinsichtlich der Bekl. zu 2 nach Ablauf der Berufungsfrist zurückgenommen. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kl. mit der Rechtsbeschwerde.
II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung für die Klärung des Anwendungsbereichs des durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefaßten § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG zulässig, weil sich die Frage stellt, ob Mietstreitigkeiten von dieser Vorschrift erfaßt werden. Die Rechtsbeschwerde ist im übrigen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auf die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, WM 2003, 554 unter II 1 b).
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Berufung des Kl. hinsichtlich des im Rechtsstreit verbliebenen Bekl. zu 1 gemäß § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO als unzulässig verworfen, weil für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht nach § 72 GVG das Landgericht, sondern gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Kammergericht zuständig ist. Nach dieser Bestimmung sind die Oberlandesgerichte zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Streitigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Person erhoben werden, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgesetzes hatte. Das ist hier der Fall.
a) Die Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG findet nach der zutreffenden Ansicht des Berufungsgerichts auch auf Mietstreitigkeiten Anwendung. Ohne Erfolg verweist der Kl. darauf, daß für diese Streitigkeiten nicht der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsitzes nach § 13 ZPO gilt, sondern nach § 29 a ZPO ausschließlich das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Daraus läßt sich ein Ausschluß der Mietstreitigkeiten aus dem Anwendungsbereich des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht herleiten. § 29 a ZPO regelt nur die örtliche Zuständigkeit in der ersten Instanz, besagt dagegen nichts zu der in § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG geregelten funktionellen Zuständigkeit für das Berufungsverfahren. Soweit § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auf den allgemeinen Gerichtsstand der Parteien verweist, soll damit nicht die Anwendbarkeit der Vorschrift auf die Fälle beschränkt werden, in denen in erster Instanz der allgemeine Gerichtsstand gilt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs soll das Gerichtsstandskriterium vielmehr - im Rahmen des Gesetzeszwecks, in Fällen mit Auslandsberührung durch eine obergerichtliche Rechtsprechung Rechtssicherheit zu schaffen - "eine hinreichende Bestimmtheit und damit Rechtssicherheit für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit zwischen Landgericht und Oberlandesgericht" gewährleisten (BT-Drucks. 14/6036 S. 118 f.). § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG enthält demnach eine rein formale Anknüpfung (Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 119 Rdnr. 15). Ein Ausschluß der Mietstreitigkeiten aus dem Anwendungsbereich des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG kommt somit nicht in Betracht. Er wäre aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht ersichtlich und würde deswegen der verfassungsrechtlich gebotenen Klarheit der Rechtsmittelvorschriften (BVerfGE 74, 228, 234 m. w. N.) widersprechen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Kl. zutrifft, daß sich im Mietrecht wegen einer regelmäßigen Anknüpfung an die Belegenheit der Mietsache nach Art. 28 Abs. 3 EGBGB kaum Probleme des Internationalen Privatrechts stellen. Aus dem genannten Grund hängt die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auch nicht davon ab, ob im Einzelfall internationales Recht Anwendung findet (BGH, Beschluß vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 3).
b) Die Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG für die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) sind hier erfüllt, weil die frühere Bekl. zu 2 zum Zeitpunkt der Zustellung der vor dem Amtsgericht erhobenen Klage ihren Wohnsitz und damit gemäß § 13 ZPO ihren allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hatte. Entgegen der Auffassung des Kl. ist das Oberlandesgericht nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auch dann einheitlich zuständig, wenn - wie hier - nur einer von mehreren Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland hat. Das gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob es sich um eine einfache oder um eine notwendige Streitgenossenschaft handelt, so daß diese Frage hier keiner Vertiefung bedarf. Für diese Auslegung spricht sowohl die Vereinfachungstendenz des Gesetzes als auch sein Zweck, in Fällen mit Auslandsberührung die Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtsprechung zu verstärken (BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - VI ZR 430/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, unter II 1 m. w. N.).
c) An der danach hier gegebenen Zuständigkeit des Kammergerichts hat sich nichts dadurch geändert, daß der Kl. seine Berufung hinsichtlich der früheren Bekl. zu 2 zurückgenommen hat. Dadurch ist zwar diejenige Partei aus dem Rechtsstreit ausgeschieden, deren allgemeiner Gerichtsstand im Ausland die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (Kammergerichts) für das Berufungsverfahren begründet hat. Das hat aber jedenfalls dann keinen Einfluß auf diese Zuständigkeit, wenn die betreffende Partei - wie hier - erst nach Ablauf der Berufungsfrist aus dem Rechtsstreit ausscheidet (BGH aaO.).
d) Zu Unrecht macht der Kl. schließlich geltend, das Landgericht wäre mangels Eindeutigkeit des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG bei Streitgenossenschaft nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Klarheit des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz (BVerfGE aaO.) in entsprechender Anwendung des § 36 ZPO verpflichtet gewesen, eine gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit herbeizuführen. Sinn und Zweck des § 36 ZPO ist es, im Interesse der Parteien und der Rechtssicherheit den Streit darüber, welches Gericht für die Sachentscheidung zuständig ist, schnell zu beenden, damit sich das als zuständig bestimmte Gericht möglichst bald mit der Sache selbst befaßt (BGHZ 71, 15, 18; 71, 69, 74, jew. m. w. N.). Danach kommt hier eine entsprechende Anwendung des § 36 ZPO nicht in Betracht. Hier geht es nicht um die schnelle Entscheidung eines Zuständigkeitsstreits, sondern darum, wie § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auszulegen ist und ob der Kl. die Berufung danach bei dem zuständigen Gericht eingelegt hat. Der Klärung dieser Frage dient das Verfahren des § 36 ZPO nach dem oben genannten Sinn und Zweck nicht.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Oberlandesgerichte sind für Mietberufungen in Wohnraumsachen dann zuständig, wenn eine Partei einen ausländischen Wohnsitz hat (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG).
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Oberlandesgerichte sind mit Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes jetzt für die Berufung bei Mietstreitigkeiten zuständig, bei denen eine Partei nicht in Deutschland wohnt(e). Nach Beendigung eines Wohnraummietvertrages wohnte ein Mieter in Großbritannien. Ihm wurde auch eine Klage auf Zahlung rückständiger Mieten zugestellt. Das Amtsgericht wies die Klage teilweise ab, wogegen der Vermieter Berufung beim Landgericht Berlin einlegte. Dieses wies auf die neue Zuständigkeitsregelung in § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG (in Kraft getreten am 1. Januar 2002) hin, wonach die Oberlandesgerichte für die Berufungen mit ausländischem Bezug zuständig sind. Daraufhin nahm der Vermieter die Berufung hinsichtlich der im Ausland wohnenden Beklagten zurück. Das Landgericht verwarf die Berufung insgesamt durch Beschluß als unzulässig (also auch gegen den in Deutschland wohnenden anderen Beklagten). Der BGH hatte sich in der Rechtsbeschwerde damit zu beschäftigen.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH hat die Entscheidung der Zivilkammer 61 des Landgerichts Berlin bestätigt. Für die Berufung sei das Kammergericht zuständig. § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG finde auch auf Mietstreitigkeiten Anwendung. Die Zuständigkeit gelte einheitlich auch dann, wenn nur einer von mehreren Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland habe. Die danach gegebene Zuständigkeit des Kammergerichts habe sich auch nicht dadurch geändert, daß die Berufung hinsichtlich der im Ausland lebenden Beklagten zurückgenommen worden sei. Das habe jedenfalls dann keine Bedeutung, wenn die betreffende Partei erst nach Ablauf der Berufungsfrist aus dem Rechtsstreit ausscheidet.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Rechtsbeschwerde ist auch neu und mit dem Zivilprozeßreformgesetz ab 1. Januar 2002 eingeführt worden. Unter anderem ist die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO statthaft, wenn das Gesetz die Rechtsbeschwerde zuläßt und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Nicht zu verwechseln ist die Rechtsbeschwerde mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der man sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht wenden kann.
Bei Verwerfung der Berufung als unzulässig sieht § 522 Abs. 1 letzter Satz ZPO ausdrücklich vor, daß die Rechtsbeschwerde stattfindet. Der BGH hat auch die Notwendigkeit gesehen, in dieser Frage zu entscheiden. Berufungsführer müssen also darauf achten, daß die Berufung beim Kammergericht eingelegt wird. Wird sie fehlerhaft beim Landgericht eingelegt, ist die Berufungsfrist nur dann noch einzuhalten, wenn die Berufung vom Landgericht rechtzeitig zum Kammergericht geleitet wird und dort rechtzeitig ankommt. Das ist jedoch nicht gewährleistet, zumal Berufungen üblicherweise erst zum Ablauf der Berufungsfrist eingelegt zu werden pflegen. Danach nützt es auch nichts mehr, wenn die Berufung gegen den ausländischen Beteiligten zurückgenommen wird. Im vorliegenden Fall hätte es nur genützt, wenn Berufung nur hinsichtlich des inländischen Beteiligten eingelegt worden wäre. Es hätte wohl auch etwas genutzt, wenn nicht die Berufung gegen den ausländischen Beteiligten, sondern entsprechend die Klage zurückgenommen worden wäre (vgl. OLG Düseldorf, Wortlaut siehe 2003, 1608).