Mietspiegel für Neubauwohnungen 1990
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Schlagwörter zur Erschließung
Mietspiegel für Neubauwohnungen 1990; Balkon; Diskothekenlärm; behebbarer Mangel
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Berliner Mietspiegel für Neubauwohnungen 1990 gibt die ortsübliche Miete zuverlässig wieder.
2. Das Nichtvorhandensein eines Balkons ist bei Neubauwohnungen nicht gesondert negativ zu berücksichtigen.
3. Diskothekenlärm als behebbarer Mangel.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auch die Kammer wendet den Berliner Mietspiegel für Neubauwohnungen für 1990 an; nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bedarf es eines schlüssigen Klägervortrags bezüglich des Über-schreitens des Mittelwertes des Mietspiegels. Anderenfalls ist ein Sach verständigengutachten nicht einzuholen. Soweit der Kl. die Auffassung vertritt, im Gegensatz zum Berliner Mietspiegel für Altbauwohnungen - der eine Mehrzahl wertbildender Faktoren direkt enthalte - seien die im Berliner Mietspiegel für Neubauwohnungen enthaltenen Kriterien nicht wertbildend, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Nach Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) gibt der Mietspiegel für Neubauwohnungen 1990 die ortsübliche Miete zuverlässig wieder, was seinen Grund darin findet, daß er aufgrund einer empirischen Repräsentativerhebung zustande gekommen und seine Daten - wie im übrigen auch beim Zustandekommen des Berliner Mietspiegels für Altbauwohnungen - unter Mitarbeit der Interessenverbände erhoben worden sind.
(...) Demgegenüber ist das Vorbringen des Bekl. bezüglich wohnwertmindernder Merkmale, auf die er seine Anschlußberufung stützt, unbegründet.
Das Nichtvorhandensein eines Balkons ist gemäß dem Berliner Mietspiegel für Neubauwohnungen 1990 nicht gesondert negativ zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus den dortigen Ausführungen unter der Überschrift "Auswirkungen besonderer Merkmale", die bestimmte Zu- bzw. Abschläge für einzelne Kriterien enthalten. Das Fehlen eines Balkons ist dort nicht erwähnt.
Im übrigen handelt es sich bei den vom Bekl. vorgetragenen Mängeln ausschließlich um behebbare Mängel, die ggf. Mieterrechte gem. §§ 537 f. BGB zur Folge haben könnten, sich jedoch nicht auf den ortsüblichen Ver-gleichsmietzins auswirken. Dies gilt vor allem für die vom Bekl. behaupteten Lärmstörungen durch die im Hause befindliche Diskothek. Im Unterschied zur lauten Wohnlage hat der Vermieter auf die Nutzungsart in sei-nem Gebäude Einfluß, so daß er derartige Beeinträchtigungen - so sie vor-liegen - beheben kann, was bei Straßenlärm nicht in seiner Einflußsphäre liegt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Man gibt ja die Hoffnung nicht auf, daß sich die Berliner Gerichte wirklich einmal mit dem Beweiswert oder Beweisunwert von Mietspiegeln auseinandersetzen. Die Hoffnung dürfte aber trügerisch sein. Denn wenn man, wie hier die 62. Zivilkammer, das Nichtvorhandensein eines Balkons bei einer Wohnung nicht im Rahmen der ortsüblichen Miete bewerten will, weil es halt nicht im Neubaumietspiegel steht, während man dagegen bei Altbauwohnungen den gleichen Sachverhalt negativ bewertet, weil es halt eben so im Mietspiegel steht, dann darf man solche Hoff-nung getrost als Illusion abtun. Die Mietspiegelgläubigkeit der meisten Kammern des Landgerichts Berlin ist offenbar nicht zu erschüttern, nicht einmal durch so offensichtliche Brüche, die sich jedem unbefangenen Be trachter geradezu aufdrängen müssen. D. Blümmel
Die Mietspiegel-Gläubigkeit mancher Zivilkammern des Landgerichts Berlin ist auf rationaler Ebene jedenfalls nicht mehr nachzuvollziehen. Neues Beispiel: Die Entscheidung der 62. Zivilkammer des Landgerichts vom 27. April 1992.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Da hat sich die Kammer - zum Vorteil des betroffenen Vermieters - geweigert, das Fehlen eines Balkons bei einer Wohnung als einen wohnwertbildenden Faktor negativ bei der Miete zu berücksichtigen. Begründung: Das steht ja im Neubaumietspiegel so nicht drin.
Im Altbaumietspiegel wird das Fehlen eines Balkons dagegen als wohnwertminderndes Merkmal aufgeführt - da berücksichtigt es die Kammer.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nun könnte es ja sein, daß - warum, wissen wir auch nicht - bei einer Neubauwohnung das Fehlen eines Balkons nicht vermißt wird, während bei einer Altbauwohnung das Fehlen eines Balkons sehr stark vermißt wird. Aber auch dazu liefert die Kammer keinerlei Begründung. Es steht halt im Mietspiegel drin. Das reicht offenbar. Und es ist kein Ansatz in der Entscheidung erkennbar, über diesen merkwürdigen Unterschied nachzudenken. Es könnte ja das Bild vom Mietspiegel zum Wackeln bringen.