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Mietspiegel 2003 einschließlich Orientierungshilfe Beweismittel

AG Wedding21 b C 73/0326.05.2003GE 2003, 1084

BGB §§ 558 ff.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietspiegel 2003 einschließlich Orientierungshilfe Beweismittel; analoge Anwendung von wohnwerterhöhenden Sondermerkmalen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Es liegt im Interesse aller Parteien, Mieterhöhungsansprüche in der Regel ohne Gutachten durchzuführen, so daß die Orientierungshilfe auch als Beweismittel anzuwenden ist.

2. Der Zuschlag für das Sondermerkmal "Nutzbarer Dachgarten/Dachterrasse" ist erst recht für einen nutzbaren Garten mit direktem Zugang zum Wasser gerechtfertigt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

(...) Nach dem neuen Mietspiegel sind für die moderne Einbauküche 0,34 EUR pro qm, für das moderne Bad 0,20 E pro m2 und für den wohnungsbezogenen Kaltwasserzähler 0,10 E pro m2 hinzuzurechnen. Da für einen nutzbaren Dachgarten/Dachterrasse 0,28 E pro m2 hinzuzurechnen sind, ist dieser Betrag für den nutzbaren Garten, der sogar direkten Zugang zum Wasser hat, erst recht anzurechnen.

Im übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb bei der Mietberechnung die zugleich mit dem Mietspiegel bekanntgemachte Spanneneinordnung nicht anwendbar ist. Selbst wenn die Spanneneinordnung nicht "Bestandteil" des Mietspiegels ist (vgl. Blümmel GE 2003, 365 ff.), liegt es im Interesse aller Parteien, Mieterhöhungsansprüche in der Regel ohne Gutachten durch Sachverständigen durchzuführen. Sofern hierzu die Orientierungshilfe zum Mietspiegel ausreicht, wendet das erkennende Gericht diese auch an. (...)

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch der Berliner Mietspiegel 2003 ist ein kostengünstiges Beweismittel zur Ermittlung der Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete, was nicht ausschließt, daß im Einzelfall die Gerichte Korrekturen oder Ergänzungen vornehmen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Mieterhöhungsverlangen war dem Mieter im November 2002, also nach dem Erhebungsstichtag des Mietspiegels 2003, aber vor dessen Veröffentlichung zugegangen. Es ging u. a. um einen Zuschlag für einen Garten mit Zugang zum Wasser.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 26. Mai 2003 meinte das Amtsgericht Wedding, im Mietspiegel 2003 sei zwar nur ein nutzbarer Dachgarten oder eine Dachterrasse erwähnt, um einen Zuschlag zu begründen. Für einen nutzbaren Garten mit Zugang zum Wasser treffe das aber erst recht zu. Im übrigen sei dann auch die Orientierungshilfe weiter anzuwenden.