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Mietspiegel

AG Wetter8 C 237/9628.10.1996WuM 1997, 227

MHG § 2

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietspiegel; Schutzgebühr; Mieterhöhungsverlangen

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mieterhöhungsverlangen ist unwirksam, wenn es - ohne Beifügung des Mietspiegels - auf diesen verweist, der aber nur nach Eintritt in den Mieterverein eingesehen oder für 50 DM käuflich erworben werden kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der monatliche Grundmietzins für die beklagten Mieter eines Einfamilienhauses beträgt seit 1.7.1993 1.350 DM. Mit Schreiben vom 27.2.1996 begehrte der Kl. Zustimmung der Bekl. zu einer Erhöhung des Grundmietzinses auf 1.560 DM ab dem 1.5.1996. Im Schreiben nahm der Kl. zur Begründung seines Begehrens Bezug auf den Mietspiegel, Stand: 1.10.1995, der nicht beigefügt war.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Nach § 2 Abs. 2 S. 2 MHRG reicht zwar die Bezugnahme auf den Mietspiegel im Mieterhöhungsschreiben aus. Eine wirksame Bezugnahme liegt nach Auffassung des Gerichts aber nur dann vor, falls der Mietspiegel allgemein und nicht nur konkret für die Bekl. frei zugänglich ist. Auch wenn als zu weitgehend nicht zu fordern ist, daß der Vermieter durch Angaben im Mieterhöhungsschreiben den Mieter in die Lage versetzt, den Mietspiegel einzusehen (so LG Ravensburg, MDR 1979, 231), muß der Mieter ohne größere Schwierigkeiten und finanzielle Aufwendungen in der Lage sein, sich über den Inhalt des Mietspiegels zu informieren (vgl. mit näherer Begründung Sternel, MietR, 3. Aufl. [1988], Rdnr. 670 III; Fehl, NJW 1974, 924 [926]). Dies folgt nach Auffassung des Gerichts auch daraus, daß nach § 2 Abs. 5 S. 5 MHRG der Mietspiegel und seine Änderungen öffentlich bekanntgemacht werden sollen. Auch wenn ein Zwang zur öffentlichen Bekanntmachung hiernach nicht besteht, ist aus § 2 Abs. 5 S. 5 MHRG ersichtlich, daß der Gesetzgeber als Mietspiegel i. S. von § 2 MHRG (nur) solche Übersichten ansieht, die der Öffentlichkeit ohne größere Schwierigkeiten zugänglich sind.

Dies ist bei der Vergleichsmietentabelle für die Städte Wetter und Herdecke nicht der Fall. Ein Vorbringen der Parteien dazu, daß der Mietspiegel bekanntgegeben worden ist, fehlt. Ausweislich der Vergleichsmietentabelle haben Nichtmitglieder der aufstellenden Vereine eine "Schutzgebühr" für den Erwerb des Mietspiegels von 50 DM aufzuwenden. Auch wenn nach Auffassung des Gerichts nicht zu fordern ist, daß die Abgabe völlig kostenfrei zu erfolgen hat, übersteigt ein Kaufpreis von 50 DM unabhängig von der Frage der Kostendeckung für die aufstellenden Vereine jedenfalls deutlich den Betrag, der jedem Mieter unabhängig von seiner sozialen Situation (man denke an Empfänger von Leistungen nach dem BSHG) zugemutet werden kann. Ein Preis von 50 DM wird offensichtlich viele Empfänger von Mieterhöhungsschreiben davon abhalten, dessen Angaben anhand eines zu erwerbenden Mietspiegels zu überprüfen.

Gerichtsbekannt liegt der Mietspiegel nicht bei der Stadt Wetter als frei einsehbar vor, ebensowenig ist ersichtlich, daß die aufstellenden Vereine auch Nichtmitgliedern kostenfrei oder gegen eine angemessen geringe Gebühr Einsicht gewähren. Zu Recht weisen die Bekl. darüber hinaus darauf hin, daß auch die Möglichkeit eines Eintritts in Mietervereine wegen der damit verbundenen, nicht unerheblichen Mitgliedsbeiträge die Annahme einer freien Zugänglichkeit nicht begründet.

Schließlich braucht unabhängig von der Frage, ob dies dem Erfordernis der Allgemeinzugänglichkeit genügt, nicht erörtert zu werden, ob die Beifügung eines Mietspiegels durch den Vermieter (diese ist nach Auffassung des Gerichts auch im Hinblick auf die Androhung in der Vergleichsmietentabelle zulässig, daß Nachdrucken und Fotokopieren straf- und zivilrechtlich verfolgt werden) oder der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsichtnahme bei ihm ausreicht, weil dem Mieterhöhungsschreiben des Kl. weder der Mietspiegel beigefügt noch ein entsprechender Hinweis gegeben worden ist.