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Mietsicherheit

KG8 U 673/9330.09.1993GE 1993, 1147

BGB § 765

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietsicherheit; Bürgschaft

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Vermieter hat keine Ansprüche aus einer Bürgschaftserklärung, die der Bürge gegenüber dem irrtümlich als Vermieter angesehenen Hausverwalter abgegeben hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Bekl. zu 1 war Mieterin eines Gewerbegrundstückes, das mehreren Eigentümern gehörte. Mit Schreiben vom 17. September 1991 erklärte die Bekl. zu 2, sie übernehme gegenüber dem Vermieter die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu einem Betrag von 46.350 DM, wobei die Bürgschaft spätestens am 1. September 1992 erlöschen sollte. In der Erklärung wird auf einen Mietvertrag zwischen der Bekl. zu 1 als Mieterin und Rechtsanwalt X als Vermieter Bezug genommen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Im Verhältnis der Kl. zur Bekl. zu 2 haben die Kl. die gesamten Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen, da sie - was ihre Klage gegen die Bekl. zu 2 betrifft - nach dem bisherigen Sach- und Streitstand unterlegen wären. Dabei geht der Senat davon aus, daß den Kl. gegen die Bekl. zu 2 kein Anspruch aus § 765 BGB zustand. Zwischen diesen Parteien ist kein Bürgschaftsvertrag zustande gekommen. Dies hätte vorausgesetzt, daß die Bekl. zu 2 als Bürgin eine entsprechende Bürgschaftserklärung gegenüber den Kl. als Begünstigten abgegeben hätte und die Kl. diese Bürgschaftserklärung angenommen hätten. Insoweit fehlt es bereits an einer Angebotserklärung seitens der Bekl. zu 2 gegenüber den Kl. Denn die Kl. sind in der Bürgschaftserklärung vom 17. September 1991 nicht bezeichnet worden, sondern diese ist an Herrn RA X gerichtet worden und auch diesem zugesandt worden. Aus dem bisherigen Vorbringen der Parteien ist nicht zu entnehmen, daß die Bekl. zu 2 die Bürgschaftserklärung Herrn RA X in dessen Eigenschaft als Hausverwalter der Kl. zugesandt hat. Vielmehr ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien, daß die Bekl. zu 2 im Glauben war, Herr RA X sei selbst der Vermieter, demgegenüber die Bürgschaft zu stellen war.

Fehlt es aber bereits an einer Bürgschaftserklärung der Bekl. zu 2 gegenüber den Kl., so können diese keinerlei Rechte aus einem Bürgschaftsvertrag gegen die Bekl. zu 2 insoweit erworben haben; es bedarf daher nicht mehr der Beantwortung der weiteren Frage, inwieweit die Kl. die Bürgschaftserklärung der Bekl. zu 2 noch hätten annehmen müssen.

Im übrigen folgt der Senat nicht der im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung, die Bürgschaftserklärung der Bekl. zu 2 vom 17. September 1991 sei hinsichtlich der Person des Begünstigten, des Vermieters, auslegungsbedürftig und -fähig gewesen. Denn im Gegensatz zu dem Fall der von den Kl. zitierten Entscheidung des Kammergerichts vom 11. Juli 1983 (WM 1984 Seite 254, 255) ist der Begünstigte in der Bürgschaftserklärung vom 17. September 1991 als Person namentlich erwähnt worden, so daß für eine Auslegung der Erklärung im Hinblick auf die Person des Begünstigten kein Raum verblieb.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Daß sich aus dem Mietvertrag möglichst eindeutig ergeben sollte, wer Vermieter und wer Mieter ist, ist hinlänglich bekannt. Probleme gibt es immer wieder dann, wenn ein Hausverwalter den Mietvertrag im eigenen Namen abschließt. Ähnliche Probleme können aber auch bei einer Bürgschaft auftauchen, wie der Beschluß des Kammergerichts vom 30. September 1993 zeigt. Auch ist ein Vertrag, also übereinstimmende Willenserklärungen beider Seiten nötig.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Ein Bürge hatte die Haftung für Mietschulden übernommen und dabei in der Bürgschaftserklärung als Gläubiger nicht den Vermieter, sondern den Hausverwalter angegeben, den er für den Vermieter hielt. Damit war ein Bürgschaftsvertrag mit dem Vermieter nicht zustande gekommen, so daß Ansprüche des Eigentümers entfielen. Problematisch wäre darüber hinaus auch noch gewesen, wie der Vermieter die Annahme der Bürgschaftserklärung hätte nachweisen wollen (Vertragsschluß!).

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Merke: Auch bei Bürgschaften wie bei einem Mietvertrag peinlich genau auf Personenangaben achten und darauf, daß der schriftliche Vertrag vom Vermieter und vom Bürgen unterzeichnet ist.