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Mietsicherheit

LG Mannheim10 O 28/0926.11.2009unveröffentlicht

BGB §§ 551, 765

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine drei Monatsmieten übersteigende Bürgschaft eines Dritten ist dann wirksam, wenn sie unaufgefordert angeboten und gestellt worden ist.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ein Anspruch der Kl. ergibt sich nicht gemäß § 765 BGB aus einer wirksam übernommenen Bürgschaft. Grundsätzlich kann ein Dritter unabhängig von der Beschränkung des § 551 BGB eine Bürgschaft für Ansprüche des Vermieters aus einem Mietverhältnis übernehmen, sofern diese Bürgschaft ohne eine entsprechende Aufforderung durch den Vermieter durch den Dritten eingegangen wird und für den Mieter mit der Bürgschaft erkennbar keine besonderen Belastungen verbunden sind (BGHZ 111, 361 = ZMR 1990, 327 [328]).

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bekl. die Bürgschaft unaufgefordert eingegangen ist. Unstreitig war die Zeugin aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage, den Mietvertrag abzuschließen. Ersichtlich war dies auch von Anfang an zwischen der Bekl. und der Zeugin thematisiert worden, was sich u. a. daraus ergibt, dass für die Bonitätsprüfung neben einer Verdienstbescheinigung der Zeugin ... auch Provisionsabrechnungen der Bekl. und eine Schufa-Auskunft der Bekl. vorgelegt worden sind.

Unklar blieb aber nach der Beweisaufnahme, ob die Kl.seite den Abschluss des Mietvertrages von der Stellung einer Bürgschaft abhängig gemacht hat oder ob dies die Bekl. von sich aus unaufgefordert angeboten hat.

Überdies wurde das Bürgschaftsformular von Kl.seite gestellt. Die Kl. und die Firma ihres Ehemannes sind Eigentümer zahlreicher Mietobjekte und haben nach Angaben der Zeuginnen ... und ... in Einzelfällen Bürgschaften zur Sicherheit von Mietzinsforderungen entgegengenommen. Bei dieser Sachlage ist es ebenso gut möglich, dass die Zeuginnen ... und ... den Vorschlag mit der Übernahme einer Bürgschaft durch die Bekl. gemacht haben wie, dass die Bekl. dies von sich aus gesagt hat. Ersichtlich hat die Bekl. starkes Interesse an der Anmietung des Objektes gezeigt und die Zeuginnen ... und waren gewillt, nach einer Lösung für die fehlende Bonität der Zeugin ... zu suchen. Überdies war den Zeuginnen ... und ... bewusst, dass ohne eine Mithaftung der Bekl. sie die Zeugin ... der Kl. nicht als Mieterin präsentieren konnten. Ob bei Lösung der Bonitätsfrage die Bürgschaft von Kl.- oder Bekl.seite ins Spiel gebracht wurde, blieb nach den obigen Ausführungen auch nach der Beweisaufnahme offen.

Die Kl. konnte mithin den ihr obliegenden Beweis, dass die Bekl. die Bürgschaft unaufgefordert angeboten hat, nicht führen. Die Frage, ob die Bürgschaft auf erstes Anfordern als Allgemeine Geschäftsbedingung gänzlich unwirksam ist oder als einfache Bürgschaft anzusehen ist, konnte bei dieser Sachlage offenbleiben.