Mietsenkung wegen fehlendem Kellerraum
§ 2 Abs. 2 AMVOB, § 5 Abs. 2 MietsenkungsG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietsenkung wegen fehlendem Kellerraum; Mietsenkung; Mietpreisbindung, Altbau; Nebenräume; Kellerraum; Vermieterleistung, Senkung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, ob es einen Anspruch auf Mietsenkung gibt, wenn eine Wohnung ohne zugehörigen Kellerraum vermietet ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. hat die Voraussetzungen für eine Senkung der Miete wegen eines nicht zur Verfügung gestellten Kellerraumes weder nach dem Gesetz über preisrechtliche Mietsenkung für Wohnraum noch nach § 2 Abs. 2 der AMVOB genügend substantiiert dargetan.
Dem Kl. ist nach dem Mietvertrag vom 12. April 1985 ein Kellerraum nicht mitvermietet worden. Eine Senkung der Miete nach dem Gesetz über preisrechtliche Mietsenkung für Wohnraum erfordert nach der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 einen zur Wohnung gehörenden Keller, das Vorliegen dieser Voraussetzung hat der Kl. jedoch nicht dargetan.
Der Kl. hat auch keine Überschreitung der preisrechtlich zulässigen Miete gemäß § 2 Abs. 2 AMVOB wegen der Nichtzurverfügungstellung eines Kellerraumes genügend substantiiert dargetan. Ob eine Mietsenkung gemäß § 2 Abs. 2 AMVOB eintritt, hängt davon ab, ob eine Senkung der Vermieterleistung vorliegt. Hierzu ist die dem Vermieter am Stichtag mietvertraglich obliegende Leistung mit der nunmehr vereinbarten Vermieterleistung zu vergleichen (Graul AMVOB § 2 Anm. 35). Der Kl. trägt hierzu lediglich pauschal ohne jede weitere Anhaltspunkte vor, am Stichtag des 31. Dezember 1978 sei dem damaligen Mieter seiner Wohnung ein Keller mitvermietet gewesen. Ohne die Angabe näherer Anhaltspunkte würde die von dem Kl. beantragte Vernehmung des Bekl. als Partei eine Ausforschung bedeuten, was unzulässig ist (Baumbach § 445 ZPO Anm. 2 D). Es kann somit von einer Überschreitung der preisrechtlich zulässigen Miete gemäß § 2 Abs. 2 AMVOB nicht ausgegangen werden.