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Mietsenkung bei Stichtagsmiete

VG BerlinVG 14 A 227.8611.02.1988GE 1988, 363

§ 2 Abs. 1 I. BMG, § 12 MSG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietsenkung bei Stichtagsmiete; Mietpreisbindung, Altbau; Stichtagsmiete, Berechnung; Mangel der Mietsache; Mietsenkungsbetrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Mietsenkungsbetrag nach dem Mietsenkungsgesetz ist auch im Rahmen der Stichtagsmieten-Berechnung zu berücksichtigen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Entgegen der Ansicht der Kl. ist die von ihnen im Verwaltungsstreitverfahren allein noch beanstandete Berücksichtigung des Mietsenkungsbetrages auch im Rahmen der Berechnung der Stichtagsmiete zu berücksichtigen.

Der Begriff der preisrechtlich zulässigen Miete im Sinne der Altbaumietenverordnung wird ergänzt durch § 2 Abs. 2 Satz 2 AMVOB. Diese Vorschrift stellt klar, daß es dem Vermieter durch das Preisrecht nicht verwehrt ist, seine Vermieterleistung zu senken (vgl. Graul/Becker, AMVOB, § 2 Anm. 5). Folglich bleiben die Vorschriften des Berliner Gesetzes über preisrechtliche Mietsenkung für Wohnraum/Mietsenkungsgesetz (MSG) vom 15. Mai 1953 (GVBl. Seite 317) mit späteren Änderungen unberührt (vgl. § 28 AMVOB). Nach § 12 MSG hat der Vermieter bei Vorliegen eines Mangels die Miete nach den Vorschriften des Mietsenkungsgesetzes zu senken, ohne daß es eines besonderen Antrages des Mieters bedarf. Entscheidend für die Verpflichtung des Vermieters, die Miete zu senken, ist dessen Kenntnis vom Vorliegen des Mangels.