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Mietrückstand, Verschulden

AG Tempelhof-Kreuzberg9 C 569/8123.12.1981MM 1982, 6 S. 18

§ 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietrückstand, Verschulden; Kündigung/fristlose wegen Mietrückstandes; Rückstand/mit Mietzahlungen; Schonfrist/Mietrückstand; Unwirksamwerden/einer Kündigung wegen Mietrückstands; Verschulden/für einen Mietrückstand; Verständlichkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Verunsicherung/des Mieters durch unwirksame Kündigungen; Verzug/mit Mietzinszahlung; fristlose Kündigung/Mietrückstand; Mietrückstand/Verschulden

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Hat der Mieter im Sinne des § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht innerhalb der Schonfrist den gesamten Betrag gezahlt, ist er aber durch zahlreiche unwirksame Mieterhöhungsschreiben und Abmahnungen hinsichtlich der geschuldeten Mieten völlig verunsichert worden, so fehlt es an einem Verschulden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Es besteht auch kein Anspruch der Kl. gegen die Bekl. auf Räumung der Wohnung nach den §§ 556 und 985 BGB. Zwischen den Parteien besteht weiterhin ein Mietverhältnis, da die Kündigung der Kl. vom 24. August 1981 durch die Zahlung der Bekl. vom 31. August 1981 in Höhe von 388,- DM unwirksam wurde.

Die Bekl. befanden sich zwar am 24. August 1981 mit der Zahlung von 2 Monatsmieten in Verzug, so daß die Kündigung wirksam gewesen wäre, sofern sie den Bekl. noch vor dem 31. August 1981 zugegangen ist - was die Parteien nicht näher dargelegt haben. Gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 2 BGB wurde die Kündigung jedoch durch die Zahlung der Bekl. am 31. August 1981 in Höhe von 388,- DM in jedem Fall wieder unwirksam. Unter Berücksichtigung dieser Zahlung hatten die Bekl. für die Monate November 1980 bis August 1981 jeweils monatlich 194,- DM bezahlt gehabt. Sie befanden sich damit nur noch in Höhe von 9,- DM, nämlich mit monatlich 0,90 DM für 10 Monate, mit ihren Mietzahlungen in Rückstand. Hinsichtlich dieses Rückstandes fehlt es jedoch an einem Verschulden der Bekl. Sie weisen zu Recht darauf hin, daß sie durch die zahlreichen Mieterhöhungsschreiben und Anmahnungen des Kl. zu 2) hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Mieten völlig verunsichert wurden. Zu berücksichtigen ist insoweit, daß sämtliche von den Kl. abgegebenen Mieterhöhungserklärungen unwirksam waren. Sie waren darüber hinaus derartig juristisch formuliert, daß die Bekl. sie als Mieter mit normaler Schulbildung nicht verstehen konnten. Darüber hinaus würde es mit den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht in Einklang stehen, eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen eines Mietrückstandes von nur 9,- DM als wirksam zu behandeln.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Ebenso AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 9. Dezember 1981 - 9 C 568/81 -, Urteil vom 9. Dezember 1981 - 9 C 570/81 -