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Mietrückstand, Verschulden

AG Schöneberg4 C 488/8218.02.1983MM 1983, 9 S. 15

§ 554 Abs. 1 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietrückstand, Verschulden; Kündigung/fristlose wegen Mietrückstandes; Mängel der Mietsache/Zahlungsverzug; Mietrückstand/unverschuldeter bei Mietminderung; Minderung des Mietzinses/Zahlungsverzug; Verschulden/Mietrückstand; fristlose Kündigung/keine bei Streit über Mietminderung; Mietminderung/kein Zahlungsverzug

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein die Kündigung des Mietvertrages rechtfertigender Zahlungsverzug liegt nicht vor, wenn die Höhe eines Mietminderungsbetrages wegen Mängeln der Mietsache in Streit steht. Der Vermieter hat den Streit über den Minderungsbetrag nach Treu und Glauben gerade dann erst durch eine Zahlungsklage zu klären, wenn er die Beeinträchtigung des Wohngebrauchs herbeigeführt und damit die Ursache der Meinungsverschiedenheit über die Miethöhe gesetzt hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

... Die Voraussetzungen einer Kündigung gemäß § 554 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Das Entstehen eines erheblichen Mietrückstandes hat die Bekl. nicht im Sinne von § 285 BGB verschuldet. Zwischen den Parteien bestanden Streitigkeiten über die Höhe des geschuldeten Mietzinses unter Berücksichtigung der durch die Bauarbeiten vorhandenen Mängel. Die Bekl. brauchte sich nicht mit der von der Kl. freiwillig gewährten Minderung abzufinden, sondern durfte - soweit die Mängel über das durch Bauarbeiten normalerweise verursachte Maß hinausgingen - zusätzliche Minderungen geltend machen. Ein Verschulden liegt auch dann nicht vor, wenn die tatsächlich bestehenden Minderungsansprüche erheblich unter denen liegen, die der Mieter für gerechtfertigt hielt.