veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Mietrückstand

LG Hamburg7 T 196/8927.12.1989WuM 1990, 203

BGB § 537, 242

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietrückstand; Mietminderung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Vermieter kann bei Beendigung des Mietvertrages einen Mietrückstand nicht mehr geltend machen, den er als für ihn erkennbare Mietminderung über einen Zeitraum von ca. 1 1/2 Jahren hingenommen hat.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kammer folgt der Auffassung der Bekl., daß die Kl. die von der Bekl. vorgenommene Mietminderung nicht mehr bestreiten und die rückständigen Beträge deshalb nicht mehr geltend machen kann, da sich die Kl. über längere Zeit - hier rund 1 1/2 Jahre - mit dieser abgefunden hat (vgl. auch Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., II 542 m. w. N.). Dabei kann hier dahinstehen, ob die Kl. die von der Bekl. aufgestellte Mängelliste erhalten hat oder nicht. Es liegt nämlich nicht etwa ein Sachverhalt vor, in dem der Mieter ohne erkennbaren Grund mit unterschiedlichen Beträgen rückständig geblieben ist, so daß die Kl. keinerlei Rückschlüsse aus den Nichtzahlungen ziehen könnte. Vielmehr hat die Bekl. ab Juni 1987 begonnen, den Mietzins nicht in voller Höhe zu entrichten und ab Januar 1988 bis Februar 1989 immer einen gleichbleibenden Betrag einbehalten. Daraus konnte und mußte die Kl. ersehen, daß die Bekl. meinte, diesen Betrag nicht zahlen zu müssen. Das kann aber nur bedeuten, daß die Bekl. für sich in Anspruch nahm, die Miete um diesen Betrag jeweils mindern zu können. Jedenfalls hätte es der Kl. oblegen, unter den genannten Umständen bei der Bekl. nachzufragen, worauf sie ihre teilweise Nichtzahlung stütze. Dies hat die Kl. ersichtlich versäumt und die Kündigung der Bekl. zum Anlaß genommen, die Rückstände einzuklagen. Dieses Verhalten erscheint unter den dargestellten Umständen treuwidrig.