Mietrückstand
§ 284 Abs. 2 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietrückstand; Erfüllungsort/Mietzahlung; Leistungsort/Mietzahlung; Mietzins/Leistungsort; Mietzinszahlung/Rechtzeitigkeit; Rechtzeitigkeit/Mietzahlung; Schadensersatzanspruch/wegen Verzuges mit Mietzins; Schickschuld/Mietschuld; Verzug/Mietzinszahlung; Veranlassung/Klageerhebung; Klageerhebung/Veranlassung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Pflicht zur Zahlung der Miete handelt es sich um eine Schickschuld. Für die Rechtzeitigkeit der Mietzahlung kommt es - beim Fehlen anderslautender Vertragsvereinbarungen - grundsätzlich nur darauf an, daß die Leistungshandlung fristgerecht vorgenommen wird, nicht dagegen, ob der Leistungserfolg rechtzeitig eingetreten ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben gegenüber der Bekl. keinen Erstattungsanspruch wegen der Erhebung der Klage vom 8. Juli 1987. Die Bekl. befand sich mit der Mietzinszahlung für den Monat Juli 1987 nicht gem. § 284 Abs. 2 BGB in Verzug.
Im Mietvertrag haben die Parteien vereinbart, daß der Mietzins jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats an die Kl. zu zahlen sei. Damit ist gemäß § 284 Abs. 2 BGB für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt. Die Bekl. kommt bei Nichteinhaltung dieser Leistungszeit ohne Mahnung in Verzug. Die Zahlung des Mietzinses stellt gemäß § 270 Abs. 1 BGB eine qualifizierte Schickschuld dar. Danach hat die Bekl. im Zweifel auf ihre Gefahr und ihre Kosten den Mietzins den Kl. an dessen Wohnsitz zu übermitteln. Nach dieser gesetzlichen Regelung ist aber lediglich der Erfüllungsort festgelegt. Gemäß § 270 Abs. 4 BGB bleiben die Vorschriften des § 269 BGB über den Leistungsort unberührt. Gemäß § 269 Abs. 1 BGB ist nach den vertraglichen Bestimmungen Leistungsort der Wohnsitz der Bekl. Danach ist für die Rechtzeitigkeit der Leistung i.S.v. § 284 Abs. 2 BGB entscheidend, wann die Bekl. das zur Übermittlung des Geldes ihrerseits Erforderliche getan hat (vgl. BGH Z 44, 179, NJW 1964, 499). Die Verzögerungsgefahr, d. h. das Risiko des verspäteten Eingangs trotz rechtzeitiger Leistungshandlung auf das Konto der Kl., geht zu Lasten der Gläubiger, hier der Kl. Die Verzögerungsgefahr fällt nicht unter § 270 Abs. 1 BGB. Die mit der Übermittlung der Zahlung befaßten Stellen sind insoweit keine Erfüllungsgehilfen der Bekl. Die Leistung der Bekl. ist rechtzeitig, wenn sie den Geldbetrag vor Fristablauf bei dem jeweiligen Geldinstitut durch Anweisung oder Zahlkarte eingezahlt hat. (Vgl. RGZ 78, 140). Unstreitig zahlte die Bekl. die Juli-Miete 1987 am 3. Juli 1987 auf das Konto der Kl. ein. Damit erbrachte sie alles ihrerseits Erforderliche, um ihrer Vertragspflicht hinsichtlich der rechtzeitigen Mietzinszahlung nachzukommen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Die mietvertragliche Formularklausel "Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an" ist wirksam und verstößt nicht gegen das AGBG; vgl. AG Tiergarten GE 87, 581 und LG Kleve WM 88, 261.