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Mietpreisüberhöhung

LG Berlin63 S 437/8619.02.1988GE 1988, 733

§ 5 WiStG, § 134 BGB, § 812 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietpreisüberhöhung; Mietpreisbindung, Altbau; preisgebundener Mietzins; Stichtagsmiete, Herabsetzung; Teilnichtigkeit; Mietzins, preisrechtlich zulässig; Rückforderungsanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, ob eine preisrechtlich zulässige Miete gegen § 5 WiStG verstoßen kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. können sich nicht auf einen Rückforderungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative BGB aufgrund einer Teilnichtigkeit der zum Stichtag am 31. Dezember 1978 getroffenen Mietzinsvereinbarungen wegen Gesetzesverstoßes gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 5 WiStG berufen. Es kann dahinstehen, inwiefern neben der Vorschrift des § 26 I. BMG überhaupt die Teilnichtigkeit gemäß § 134 wegen eines Verstoßes gegen § 5 WiStG geltend gemacht werden kann. Die Zugrundelegung der vor dem Stichtag des 31. Dezember 1978 preisrechtlich zulässigen Miete als ortsüblichen Mietzins im Sinne des § 5 WiStG würde schon deshalb ausscheiden, weil die Heilungswirkung des § 1 Abs. 3 I. BMG gerade dazu führt, daß die am Stichtag ursprünglich preisrechtlich unzulässige Miete nunmehr als preisrechtlich zulässiger Mietzins gilt.