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Mietpreisüberhöhung

AG Neukölln6 C 127/9110.10.1991GE 1991, 1207

WiStG § 5

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietpreisüberhöhung; Staffelmietvereinbarung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

§ 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes ist auch auf Staffelmietzinsvereinbarungen anzuwenden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Mietzinsanspruches des Vermieters, hier also der Kl., nach den mietvertraglichen Vereinbarungen, die in ihrer Wirksamkeit am Anfang der ersten Stufe allein vom GVW und danach allein durch das Wirtschaftsstrafgesetz beschränkt werden können.

Im Gegensatz zur Ansicht der Kl. ist allerdings nichts dafür ersichtlich, daß die Beschränkungen des Wirtschaftsstrafgesetzes auf Staffelmietzinsver-einbarungen für die der ersten Stufe nachfolgenden Stufen nicht anwendbar sein sollen. Dem von der Kl. insbesondere vorgetragenen Umstand, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des genannten § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, leichtfertiges oder vorsätzliches Versprechenlassen der überhöhten Miete, nicht vorliegen können, weil die später folgende Mietzinsentwicklung bei Abschluß des Vertrages nicht erkennbar ist, vermag das Ge-richt nicht zu folgen. Leichtfertig war das Versprechenlassen der Kl. im vor-liegenden Falle allein schon deshalb, weil bereits die erste Stufe im Miet vertrag von 1988, die im übrigen in ihrer Zulässigkeit nach dem Mietspiegel des Jahres 1987 zu beurteilen wäre, die ortsübliche Vergleichsmiete 1990 zumindest bezüglich des Mittelwertes schon weit übersteigt und den Höchstwert fast erreicht (7,50 DM/m2). Sie war unter Berücksichtigung des Mietspiegels 1987 (dort Mittelwert 5,42 DM) auch bereits so weit überhöht, daß die sogenannte Wesentlichkeitsgrenze des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, die in ständiger Rechtsprechung mit 20 % über der ortsüblichen Ver-gleichsmiete angenommen wird, überschritten worden ist. Sich bei dieser Sachlage jährliche Mietzinssteigerungen noch von weiteren 10 % versprechen zu lassen, in Kenntnis davon, daß die normalen Mieterhöhungen im ehemals preisgebundenen Altbau zumindest für die Dauer des GVW nur 5 % betragen dürfen, beinhaltet zumindest ein leichtfertiges Versprechenlassen der unzulässigen Miete, wobei die Zulässigkeit bei Vertragsabschluß bei entsprechender Berücksichtigung der bekannten Umstände er kennbar war.