Mietpreisüberhöhung
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietpreisüberhöhung; Entgeltüberhöhung; Bestimmtheitsgebot; Verfassungswidrigkeit
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Unzulässige Richtervorlage.
2. Zur Frage, ob § 5 WiStG verfassungswidrig ist.
(Leitsätze der Redaktion)
Gründe
Wortlaut des Gerichts
Gegenstand der Vorlage ist die Frage, ob die Bestimmungen des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes, soweit sie zur Bestimmung unangemessen hoher Entgelte auf eine ortsübliche Vergleichsmiete abstellen (§ 5 Abs. 2 WiStG), mit dem bei Straf- und Ordnungswidrigkeitstatbeständen dem Art. 103 Abs. 2 GG zu entnehmenden Bestimmtheitsgebot vereinbar sind.
I. Eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 GG muß nach § 80 Abs. 2 BVerfGG in der Begründung auch angeben, mit welcher übergeordneten Rechtsnorm die für verfassungswidrig erachtete Vorschrift unvereinbar ist. Dem genügt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage nur, wenn das vorlegende Gericht seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm darlegt (vgl. BVerfGE 65, 265 [282]; 88, 70 [74]; stRspr.). Der Beschluß hat den verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab anzugeben, sich eingehend mit der Rechtslage auseinanderzusetzen und dabei die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 76, 100 [104]; 79, 240 [243 f.]; stRspr.).
II. Diesen Maßstäben wird die Vorlage nicht gerecht. Der Vorlagebeschluß läßt eine Auseinandersetzung mit dem Normgehalt des Art. 103 Abs. 2 GG, wie er in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt worden ist, sowie eine Auslegung und verfassungsrechtliche Prüfung der angefochtenen Norm aus diesem Blickwinkel vermissen.
Das Amtsgericht beschränkt sich auf die Wiedergabe einer Veröffentlichung des erkennenden Richters in DAS GRUNDEIGENTUM (GE), 1994 S. 942. Auch im Zusammenhang mit den kurzen ergänzenden Bemerkungen des Gerichts führt die in Bezug genommene Veröffentlichung nicht zu einer nachvollziehbaren Darlegung einer Verfassungswidrigkeit des Art. 5 WiStG.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, daß die Normadressaten vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Sanktionen bedroht ist. Das schließt allerdings eine Verwendung von Begriffen, die in besonders hohem Maß der Deutung durch den Richter bedürfen, nicht aus. Auch im Strafrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Ferner ist es wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen unvermeidlich, daß in Einzelfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muß der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Vorschrift voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist. In Grenzfällen ist auf diese Weise wenigstens das Risiko einer Bestrafung erkennbar (vgl. BVerfGE 47, 109 [120 f.]; 48, 48 [56]; 55, 144 [152]; 75, 329 [341 f.]).
Ob das vorlegende Gericht sich diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe zu eigen macht oder nicht, bleibt unklar. Auf letzteres deutet die Äußerung, es liege an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die "den Rahmen der Bestimmtheit der Strafnorm außerordentlich weit gezogen" habe, wenn bisher die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 5 WiStG noch nicht gestellt worden sei. Welche anderen Maßstäbe das Amtsgericht der Verfassung gegebenenfalls stattdessen entnimmt, ist nicht erkennbar und somit auch nicht überprüfbar.
Auch die weiteren Ausführungen des Amtsgerichts lassen nicht erkennen, wie es zu einer Auslegung des § 5 WiStG kommt, die dessen Verfassungswidrigkeit begründen könnte. So ist die Behauptung des Amtsgerichts, die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete sei nur dem Gericht, nicht jedoch dem Vermieter möglich, nicht nachvollziehbar. Alle Erkenntnisquellen, die dem Gericht offenstehen, insbesondere die Inanspruchnahme der Mieträume, die Einsicht in einen Mietspiegel - falls existent - und gegebenenfalls die Beauftragung eines Sachverständigen, stehen den Mietvertragsparteien ebenfalls zur Verfügung. Daß Normadressaten nicht nur unbestimmte Rechtsbegriffe ihrer generellen Bedeutung nach auszulegen haben, sondern im Einzelfall auch konkrete Werte zu ermitteln sind, ist für das Strafrecht keine untypische Erscheinung, insbesondere bei den Vermögensdelikten (siehe z. B. den "rechtswidrigen Vermögensvorteil" des § 263 StGB). Auch bei dieser Anmerkung der Vorlage bleibt im Dunkeln, wie das Amtsgericht zu seiner Einschätzung der Verfassungswidrigkeit des § 5 WiStG kommt. Inwiefern die in § 5 Abs. 2 WiStG getroffene Bestimmung unangemessen hoher Entgelte für den Adressaten nicht verstehbar sein soll, ist ebenfalls nicht einsichtig. Auch die problemlose Feststellung des üblichen Entgelts durch das erkennende Gericht im Ausgangsverfahren spricht nicht für die vom Amtsgericht behauptete mangelnde Bestimmtheit dieses Rechtsbegriffs.
Eine Regelung wird im übrigen auch nicht dann verfassungswidrig, wenn ein Bürger, der den Bereich nicht verbotenen Handelns bis an die Grenze ausschöpfen möchte, dadurch genötigt sein sollte, Erkundigungen auch bei Sachverständigen einzuholen.