veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Mietpreisüberhöhung

KG2 Ss 79/90 5 Ws (B) 101/90 -10.04.1990GE 1990, 755

WiStG § 3 , § 5, § 16 ; PreisstoppVO §§ 1,2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verstöße gegen die Mietpreisvorschriften im Land Berlin sind nicht nach § 5 WiStG, sondern nach den §§ 1, 2 PreisstoppVO i. V. m. §§ 3, 16 WiStG zu verfolgen.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Das Amtsgericht (vgl. GE 90, 211 - Anm. d. Red.) hat den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 5 WiStG zu einer Geldbuße von 8.000 DM verurteilt und nach §§ 8 und 9 WiStG angeordnet, daß der Betroffene zwei namentlich genannten Geschädigten den von ihm erzielten Mehrerlös zurückerstatten müsse. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. Die Staatsanwaltschaft bei dem Kammergericht hat dazu erklärt:

"Zwar beanstandet der Betroffene mit Recht, daß ihn das Amtsgericht wegen eines Verstoßes gegen § 5 WiStG verurteilt hat. Denn bei Verstößen gegen die Mietpreisvorschriften im Land Berlin ist § 5 WiStG nicht anwendbar (vgl. Meyer in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Anm. 8 c zu § 5 WiStG). Eine solche Mietpreisvorschrift ist § 3 des Gesetzes zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin vom 14. Juli 1987 (BGBl. S. 1625). Gegen diese Vorschrift hat der Betroffene nach den Feststellungen des Amtsgerichts verstoßen. Insoweit ist aber anerkannt, daß eine Zuwiderhandlung gegen Mietpreisvorschriften für preisgebundenen Wohnraum in Berlin weiterhin nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über das Verbot von Preiserhöhungen (PreistoppVO) vom 26. November 1936 (RGBl. I S. 955) in Verbindung mit §§ 3, 16 WiStG zu verfolgen ist (vgl. KG, Beschluß vom 6. Februar 1970 - 2 Ws (B) 167/69; 21. November 1974 - 2 Ws (B) 123/74 -; 20. August 1984 - 4 Ws 173/83; Meyer a.a.O.). Da sich der Betroffene auch gegenüber dem Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften nicht anders als bisher verteidigen könnte, bedarf es eines Hinweises nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 265 StPO nicht, so daß der Senat für Bußgeldsachen den Schuldspruch insoweit selbst abändern kann (vgl. KG, Urteil vom 3. Oktober 1974 - (2) Ss 30/74 (48/74) -).

Daß der Betroffene wußte, daß eine gewerbliche Nutzung der Mieträume von dem Mieter nicht gewollt und vereinbart worden ist, hat das Amtsgericht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - rechtsfehlerfrei festgestellt. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen diese Feststellungen wendet, verkennt er, daß das Rechtsbeschwerdegericht nicht nachprüfen kann, wie sich der Betroffene in der Hauptverhandlung eingelassen hat. Sein Vorbringen stellt sich daher insoweit als unzulässiger Angriff gegen die allein dem Tatrichter obliegenden Feststellungen des angefochtenen Urteils dar. Dies gilt auch, soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Feststellungen des Amtsgerichts wendet, mit denen es bei der Berechnung der zulässigen Miete die Anwendung des § 3 MHG verneint hat.

Auch ist die Festsetzung der Höhe des Bußgeldes Aufgabe des Tatrichters, dessen Wertung das Rechtsbeschwerdegericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen hat (vgl. BGH NJW 1977, 639). Daß das Amtsgericht diese Grenze hier überschritten hat, ist nicht ersichtlich.

Soweit das Amtsgericht die Rückerstattung des Mehrerlöses an die beiden Geschädigten ausgesprochen hat, sind keine Rechtsfehler ersichtlich. Insbesondere steht dem nicht entgegen, daß der Betroffene als Vertreter einer BGB-Gesellschaft gehandelt hat, an der er mit einem Drittel beteiligt war. Denn eine Bereicherung des Täters ist nicht erforderlich. Daher hat er den Mehrerlös auch dann "erzielt", wenn er ihn aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung an einen anderen abführen muß. Ob der Täter im eigenen Namen oder als Beauftragter gehandelt hat, ist ebenfalls ohne Bedeutung (vgl. Meyer a.a.O. Anm. 2 c - Abs. 2 - zu § 8 WiStG m. N.)."

Diese Ausführungen treffen zu. Sie führen zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Entscheidung.