Mietpreisstellenverfahren nach jahrelanger Zahlung der vom Vermieter geforderten Modernisierungszuschläge
§ 11 Abs. 1 AMVOB, § 11 Abs. 6 AMVOB, § 148 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietpreisstellenverfahren nach jahrelanger Zahlung der vom Vermieter geforderten Modernisierungszuschläge; Aussetzung; Vorgreiflichkeit; Mietzinshöhe, Einigung; Mahnkosten
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Sind Modernisierungszuschläge stillschweigend vereinbart worden, so ist der Mieter verpflichtet, diese Zuschläge auch dann zu entrichten, wenn ein Preisstellenverfahren nach § 11 Abs. 6 AMVOB anhängig ist.
2. Zur Höhe von angemessenen Mahnkosten.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Miete der Bekl. hat sich aufgrund diverser Modernisierungsarbeiten erhöht. Ab 1. Dezember 1981 wurden 717 DM monatlich regelmäßig an Miete gezahlt. Der Kl. begehrt vorliegend rückständige Mieten für Januar und Februar 1983. Der Bekl. hat am 11. März 1983 bei der Mietpreisstelle einen Antrag auf Feststellung des preisrechtlich zulässigen Mieterhöhungsbetrages für Modernisierungen gestellt. Sie hat die Aufrechnung mit zu erwartenden Rückerstattungsbeträgen erklärt und ferner beantragt, das vorliegende Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Mietpreisstelle auszusetzen. Die Klage hatte Erfolg.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die vom Kl. geforderte Miete ist bis zur Feststellung ihrer Unzulässigkeit zulässig. Bezüglich der in der Miete enthaltenen Wertverbesserungszuschläge, deren Höhe keine der Parteien dem Gericht mitgeteilt hat, ist zu bemerken, daß diese durch Einigung Inhalt der Miete geworden sind. Eine derartige, zumindest stillschweigende Einigung liegt in der vorbehaltslosen Zahlung der entsprechenden Mietbeträge über einen längeren Zeitraum.
Es mag dahinstehen, ob bereits zwei vorbehaltslose Mietzahlungen hierzu ausreichen. Der Kl. hat unwidersprochen vorgetragen, daß die entsprechenden Mietzahlungen über mindestens ein Jahr lang hinweg geleistet wurden. Bei einem derartigen langen Zeitraum schließt sich das Gericht der vom Kl. geäußerten Meinung und der von ihm zitierten Literatur und Rechtsprechung an, daß insoweit eine stillschweigende Einigung über die entsprechenden Mieterhöhungen vorliegt. Im übrigen sind die Gegenansprüche der Bekl. von ihr noch nicht beziffert worden, so daß schon deshalb eine Aufrechnung mit derartigen Rückerstattungsbeträgen aus § 30 des 1. Bundesmietengesetzes mangels Bezifferung der Gegenforderung und deren Fälligkeit nicht möglich ist.
Eine Aussetzung nach § 148 ZPO kam nicht in Betracht, da das Verfahren für das hier entschiedene Verfahren nicht vorgreiflich ist.
Bei der vom Gericht festgestellten Sachlage hat der Kl. Anspruch darauf, daß die Miete solange in der Höhe gezahlt wird, wie diese zulässig ist.
Die Entscheidung über die Mahnkosten beruht auf § 286 BGB. Die vom Kl. geltendgemachten 2,50 DM pro Kosten hält das Gericht nach ständiger Rechtsprechung für angemessen.