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Mietpreisgutachten

AG Schöneberg15 C 548/9006.08.1991GE 1991, 991

ZuSEG a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Mietpreisgutachten; Sachverständigenhonorar

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Auch für Mietpreisgutachten gibt es einen "Zielkorridor" für das Ho-norar des Sachverständigen.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

Der Sachverständige hat seine Gutachterkosten in der Rechnung vom 11. Juli 1991 auf 2.391,46 DM beziffert. Hierbei handelt es sich ersichtlich um teilweise ungerechtfertigte Forderungen. Das erkennende Gericht hat für das gesamte Haus Gutachtenaufträge zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete an verschiedene Gutachter erteilt. Diese ha-ben fehlerfreie und schlüssige Gutachten erstellt - zudem in kürzerer Zeit - für die sie 1.413 DM (15 C 551/90) bzw. 1.537,00 DM (15 C 547/90) be rechnet haben. Es ist nicht ersichtlich, warum ein höherer Honorarbetrag erforderlich bzw. gerechtfertigt sein könnte. Auch das Gericht hält nichts von "Discount-Gutachten" und hängt auch nicht der Auffassung an, nur je weils das billigste Angebot sei das beste. Außerdem ist dem Sachverständigen durchaus ein gewisser individueller Spielraum einzuräumen, wie und mit welchem Aufwand er sein Gutachten erstellen will. Jedoch gibt es für derartige Mietpreisgutachten so etwas wie einen "Zielkorridor", welchen der Sachverständige bei verständiger Würdigung offensichtlich verfehlt hat.