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Mietpreisgleitklausel

LG Berlin64 S 163/8830.08.1988GE 1988, 1049

§ 10 Abs. 1 WoBindG, § 812 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietpreisgleitklausel; Mietpreisbindung, Neubau; Mieterhöhungserklärung, formunwirksame; Kostenmiete, gezahlte; Bereicherungsanspruch; Rückforderungsanspruch; Leistungsverweigerungsrecht

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Ergibt sich der Erhöhungsanspruch des Vermieters aus der vertraglichen Mietpreisgleitklausel, kann die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 10 Abs. 1 WoBindG nur zu einem vorübergehenden, nämlich bis zur Abgabe einer den Erfordernissen des § 10 Abs. 1 WoBindG entsprechenden Erhöhungserklärung bestehenden Leistungsverweigerungsrecht führen, aber nicht dazu, daß der Vermieter mit seinem Erhöhungsverlangen ausgeschlossen ist.

2. Macht der Mieter in einem so gelagerten Fall von dem Leistungsverweigerungsrecht keinen Gebrauch, sondern zahlt den Erhöhungsbetrag - gleichgültig ob mit oder ohne Vorbehalt -, so steht ihm ein Bereicherungsanspruch (Rückforderung) nicht zu.