Mietpreisgleitklausel
§ 535 BGB - Formularklausel, § 10 Nr. 6 AGBG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietpreisgleitklausel; Mietvertrag - formularmäßige Mietpreisgleitklausel; Formularvertrag - Einbeziehung der Mietpreisgleitklausel; Formularklausel - Mietpreisgleitklausel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Mietpreisgleitklausel, die formularmäßiger Bestandteil des Mietvertrages ist, kann nach § 10 Nr. 6 AGBG als solche nicht wirksam vereinbart werden, sondern bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Individualvereinbarung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag enthält zwar eine Mietpreisgleitklausel. Sie ist jedoch ein formularmäßiger Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages und stellt daher eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 a AGBG dar, die nach § 10 Nr. 6 AGBG als solche nicht wirksam vereinbart werden kann, vielmehr zu ihrer Wirksamkeit der Individualvereinbarung bedarf. Nach § 10 Nr. 6 AGBG ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung, die vorsieht, daß eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt, unwirksam. Diese Vorschrift ist auch dann anzuwenden, wenn der Gesetzgeber - wie in § 4 Abs. 8 NMVO geschehen - den Vertragspartner, dem die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem anderen Vertragspartner obliegt, im Hinblick auf die Wirksamkeit des Erklärungsinhalts für die Vergangenheit von dem Erfordernis des vorherigen Zugangs des vollständigen Inhalts der Erklärung vor Eintritt ihrer Rechtswirksamkeit entbindet. Da in dieser Gesetzbestimmung der Verfassungsgrundsatz der Rechtssicherheit konkretisiert ist, dem in unserem Rechtsleben eine besondere Bedeutung zukommt, ist § 10 Nr. 6 AGBG nicht nur auf den Fall anwendbar, in dem dem Erklärungsgegner überhaupt keine Erklärung zugegangen ist, sondern in erweiternder Auslegung auch dann, falls dem Erklärungsgegner eine Willenserklärung seines Vertragspartners erst später zugeht, die Rechtswirkungen der Willenserklärung jedoch auch in der Vergangenheit bedeutsame Rechtsänderungen bewirken sollen, und zwar auch dann, wenn der Gesetzgeber selbst eine rückwirkende Geltung in einem speziellen Fall vorsieht. Die in § 3 Nr. 6 des Mietvertrages vom 27.5.77 enthaltene Mietpreisgleitklausel ist daher nur im Wege der Individualvereinbarung, nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich.
Leitsatz
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Anmerkung: Vgl. aber OLG Schleswig - 6 RE-Miet 2/85 - Beschl. v. 1.6.1984 in GE 1985, 573