Mietpreisbremse (jedenfalls in Bayern) verfassungsgemäß
BGB § 556d
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die vom Antragsteller erhobene Rüge, die Begründung zur Festlegung der in Bayern von der sog. Mietpreisbremse erfassten Gebiete werde den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 6 BGB nicht gerecht, führt zu keiner verfassungsrechtlichen Beanstandung der angegriffenen Regelung.
2. Die Begründungspflicht nach § 556d Abs. 2 Sätze 5 und 6 BGB dient zwar dem Grundrechtsschutz; es handelt sich dabei aber nicht um eine verfahrensrechtliche Sicherung, die für die Gewährleistung ausreichenden Grundrechtsschutzes unabdingbar wäre.
3. Es ist mit dem Grundrecht auf Eigentum (Art. 103 Abs. 1 BV) vereinbar, dass der Verordnungsgeber darauf verzichtet hat, bei der Bestimmung der Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten hochpreisige Mietwohnungen von der Anwendung der Mietpreisbeschränkung nach § 556d Abs. 1 BGB auszunehmen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Gegenstand der Popularklage ist die Frage, ob die Festlegung der Gebiete durch die Bayerische Staatsregierung, in denen wegen des angespannten Wohnungsmarkts die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen darf, mangels ausreichender Begründung verfassungswidrig ist. […]
II. 6 Der Antragsteller rügt eine Verletzung der Art. 101, 103, 118 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV. Die in der angegriffenen Verordnung enthaltene Festlegung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten, in denen nach § 556d Abs. 1 BGB die Höhe der Miete beim Neuabschluss von Mietverträgen beschränkt werde, greife wegen ihrer unzureichenden Begründung in unzulässiger Weise in die als Bestandteil der Handlungsfreiheit geschützte Privatautonomie und das Eigentum der Vermieter ein. Zugleich sei die Auswahlentscheidung der Staatsregierung nicht nachvollziehbar und damit willkürlich.
7 § 556d Abs. 2 Satz 6 BGB sehe - anders als die Ermächtigungen zur Kündigungssperrfristverordnung und zur Kappungsgrenzesenkungsverordnung - eine detaillierte Begründungspflicht vor. Aus der Begründung müsse sich ergeben, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliege. Für jede Kommune sei daher gesondert zu prüfen und zu begründen, weshalb ein angespannter Wohnungsmarkt gegeben sei. Die Begründung müsse statistisch belastbare, nachprüfbare Tatsachen enthalten, warum in der jeweiligen Gemeinde eine Mietpreisbremse gelten solle. Nur dann lasse sich für die Grundrechtsträger nachvollziehen, ob der Eingriff in die durch die Bayerische Verfassung verbürgten Grundrechte der Handlungsfreiheit, des Eigentums und der Gleichbehandlung gerechtfertigt sei.
8 Diesen Anforderungen genüge die von der Bayerischen Staatsregierung bekannt gemachte Begründung nicht. Zwar seien elf Bewertungskriterien entwickelt und benannt, eine Abfrage von Kennzahlen zur aktuellen Wohnraumsituation bei allen Gemeinden Bayerns durchgeführt und eine Gesamtbetrachtung angestellt worden. Zudem seien die Gemeinden um eine Selbsteinschätzung gebeten, bei Differenzen zwischen dieser und der Datenerhebung angehört und nach Erlass der Mietpreisbremseverordnung vom 14. Juli 2015 die aufgenommenen Gemeinden nochmals angehört worden. Gleichwohl enthalte die Begründung der Mieterschutzverordnung keine einzige gemeindescharfe Aussage dazu, aufgrund welcher Datenerhebung oder Selbsteinschätzung bei welcher konkreten Gemeinde welche Kriterien maßgeblich und erfüllt seien. Stattdessen werde nur das Ergebnis mitgeteilt, die Bewertungen des Verordnungsgebers auf der Grundlage der gewonnenen Informationen hätten ergeben, dass in 137 Gemeinden eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen besonders gefährdet sei. Unklar bleibe, ob für Großstädte andere Kriterien maßgeblich gewesen seien als für kleine Gemeinden. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, inwieweit die Datenlage oder die Einschätzung der Organe einer Gemeinde für die Aufnahme in den Anwendungsbereich der Verordnung ausschlaggebend gewesen sei. Zudem stehe die Berücksichtigung der subjektiven Selbstwahrnehmung der Gemeinden im Widerspruch zu den Vorgaben des Bundesgesetzgebers. Auch das Vorliegen der Bewertungskriterien im Einzelfall bleibe offen.
9 Da die Mängel der Begründung offensichtlich und schwerwiegend seien, habe der Verordnungsgeber gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV verstoßen. Nur durch die Wahrung des Begründungserfordernisses könne eine den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechende Einhaltung des Eigentumsschutzes, der Privatautonomie und der Willkürfreiheit erreicht werden. Daher habe die unzureichende Begründung einen schwerwiegenden und krassen Eingriff in die Verfassungsordnung zur Folge.
10 Entsprechendes gelte für die fehlende Segmentierung in der Mieterschutzverordnung. Nach den örtlichen Verhältnissen sei nicht nur eine horizontale Beschränkung auf die Gemeindeteile erforderlich, in denen der Wohnungsmarkt angespannt sei, sondern auch eine vertikale Segmentierung. Die Mietpreisbremse solle der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenwirken und dafür sorgen, dass einkommensschwächere Haushalte in den betroffenen Gebieten eine für sie noch bezahlbare Wohnung finden könnten. Dieser Zweck verbiete es, hochpreisige Wohnungen, die von Wohnungssuchenden nicht übermäßig nachgefragt würden oder mit denen der Wohnungsmarkt ausreichend versorgt sei, in den Anwendungsbereich der Mietpreisbremse einzubeziehen. Insbesondere in Großstädten gebe es einen signifikanten Markt für Wohnraum mit einer Nettokaltmiete von über 15 € pro Quadratmeter. Zu diesem nicht schutzbedürftigen Markt äußere sich die Begründung der Bayerischen Staatsregierung ebenfalls nicht.
III. 11 1. Der Bayerische Landtag hält die Popularklage für unbegründet. (wird ausgeführt)
24 Die Popularklage ist nicht begründet.
25 1. Die vom Antragsteller erhobene Rüge, die Begründung zur Festlegung der in Bayern von der sog. Mietpreisbremse erfassten Gebiete werde den Anforderungen des § 556d Abs. 2 Satz 6 BGB nicht gerecht, führt nicht zur verfassungsrechtlichen Beanstandung der angegriffenen Regelung. Unter diesem Gesichtspunkt sind weder das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) noch die vom Antragsteller angeführten Grundrechte (Art. 101, 103, 118 Abs. 1 BV) verletzt.
26 a) Der Verfassungsgerichtshof hat eine auf einer bundesrechtlichen Ermächtigung beruhende Vorschrift des Landesrechts am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV nicht umfassend daraufhin zu überprüfen, ob der Normgeber die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen der Ermächtigung zutreffend ermittelt und beurteilt, oder ob er andere bundesrechtliche Vorschriften in ihrer Bedeutung für den Inhalt seiner Regelung richtig eingeschätzt hat (vgl. VerfGH vom 3.12.2013, VerfGHE 66, 187/192). Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren ist allein die Bayerische Verfassung. Verstößt eine abgeleitete Rechtsvorschrift des Landesrechts gegen Bundesrecht, so kann das im Popularklageverfahren nur insoweit entscheidungserheblich sein, als darin zugleich ein Verstoß gegen bayerisches Verfassungsrecht liegt. Das Rechtsstaatsprinzip der Bayerischen Verfassung erstreckt seine Schutzwirkung nicht in den Bereich des Bundesrechts mit der Folge, dass jeder formelle oder inhaltliche Verstoß einer abgeleiteten landesrechtlichen Vorschrift gegen Bundesrecht zugleich als Verletzung der Bayerischen Verfassung anzusehen wäre. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst verletzt, wenn ein bayerischer Normgeber offensichtlich den Bereich der Rechtsordnung des Bundes verlässt und Landesrecht eindeutig ohne Rechtsetzungsbefugnis schafft. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.8.1990, VerfGHE 43, 107/120 f.; vom 12.6.2013, VerfGHE 66, 70/84; vom 11.1.2017 - Vf. 7-VII-16 - juris Rn. 33).
27 b) Bei Anwendung dieser Grundsätze stellt sich ein möglicher Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 556d Abs. 2 Satz 6 BGB nicht als Verletzung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV dar. Ebenso wenig ergibt sich hieraus eine Grundrechtsverletzung.
28 aa) § 556d Abs. 2 Satz 5 BGB verlangt allerdings ausdrücklich, dass eine Rechtsverordnung, die die Gebiete festlegt, in denen wegen des angespannten Wohnungsmarkts die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 % übersteigen darf, begründet werden muss. Insoweit unterscheiden sich die bundesrechtlichen Vorgaben zur sog. Mietpreisbremse von den Regelungen zur Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen nach § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB, zur Verlängerung der Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung in Wohnungseigentum nach § 577a Abs. 2 BGB und zum Zweckentfremdungsverbot nach Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen, bei denen keine Begründung der Landesverordnungen gefordert wird, mit denen die Gebiete bestimmt werden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Die demgegenüber für die sog. Mietpreisbremse geltende Begründungspflicht wird in § 556d Abs. 2 Satz 6 BGB näher präzisiert, wonach sich aus der Begründung ergeben muss, aufgrund welcher Tatsachen ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Einzelfall vorliegt. Damit verlangt der Bundesgesetzgeber die Offenlegung des auf die einzelne Gemeinde bezogenen Bewertungsmaßstabs und des daraus für die einzelne Gemeinde resultierenden Ergebnisses (vgl. Blank, WuM 2014, 641/645 f.; Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl. 2015, § 556d BGB Rn. 39; Emmerich in Staudinger, BGB, Neub. 2016, § 556d Rn. 40; zweifelnd Derleder, NZM 2015, 413/415).
29 Die Staatsregierung hat in ihrer Begründung zwar elf Kriterien angeführt, nach denen sie ermittelt hat, ob ein angespannter Wohnungsmarkt vorliegt. Dabei wurden neben Angebot und Nachfrage kennzeichnenden Gesichtspunkten auch die bestehende Marktlage sowie ortsspezifische, durch Anhörung der Gemeinden ermittelte Gegebenheiten berücksichtigt. Die Begründung gibt jedoch keinen Aufschluss darüber, welches Gewicht den einzelnen Kriterien im Verhältnis zu den anderen Indikatoren beigemessen wurde; ebenso wenig wird deutlich, mit welcher Gewichtung die jeweiligen Kriterien bei den einzelnen Gemeinden eingestellt wurden. Daher legt die Begründung der Staatsregierung ungeachtet der ausführlichen Darstellung des Abwägungsprozesses lediglich abstrakt die Kriterien dar, nach denen das Vorliegen eines angespannten Wohnungsmarkts ermittelt wurde.
30 Die Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen die bundesrechtliche Begründungspflicht zur Unwirksamkeit der Verordnung führt, ist in erster Linie Aufgabe der hierfür zuständigen Fachgerichte. Auch wenn fehlerhafte Rechtsverordnungen grundsätzlich für nichtig gehalten werden (vgl. Ossenbühl in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 3. Aufl. 2007, § 103 Rn. 79; Remmert in Maunz/Dürig, GG, Art. 80 Rn. 137), wird bei Verfahrensfehlern die Nichtigkeitsfolge von der Evidenz des Verstoßes (vgl. BVerfG vom 11.10.1994, BVerfGE 91, 148/175) oder dem Zweck des Verfahrenserfordernisses (vgl. BVerfG vom 12.10.2010, BVerfGE 127, 293/331 f.) abhängig gemacht. Ob ein Verfahrensverstoß danach beachtlich wäre, kann im vorliegenden Verfahren jedoch offenbleiben.
31 bb) Selbst wenn man davon ausgeht, dass eine nicht auf den Einzelfall eingehende Begründung bundesrechtlich zur Unwirksamkeit der Verordnung führt, stellt ein solches Begründungsdefizit keinen schwerwiegenden Eingriff in die Rechtsordnung im Sinn der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zu Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV dar. Ein derartiger Eingriff liegt nicht bereits dann vor, wenn die gesetzliche Verfahrensvorschrift, gegen die verstoßen wird, dem Schutz von Grundrechten oder anderen mit Verfassungsrang geschützten Rechtspositionen dient (vgl. BVerfG vom 20.12.1979, BVerfGE 53, 30/65; vom 8.2.1983, BVerfGE 63, 131/143; vom 15.12.1983, BVerfGE 65, 1/44; vom 17.4.1991, BVerfGE 84, 34/46). Verstöße gegen bundesrechtliche Verfahrensvorschriften sind im Rahmen der Prüfung anhand des Rechtsstaatsprinzips nur dann von Bedeutung, wenn die verfahrensrechtlichen Vorgaben zur Sicherung materieller verfassungsrechtlicher Rechtspositionen, wie der vom Antragsteller angeführten Grundrechte aus Art. 101, 103 und 118 Abs. 1 BV, unabdingbar sind, weil ein nachträglicher verfassungsgerichtlicher Schutz nicht hinreichend gewährt werden kann. Prozeduraler Grundrechtsschutz in diesem Sinn ist insbesondere dort geboten, wo die Grundrechte ihre materielle Schutzfunktion nicht hinlänglich erfüllen können, sei es weil ein Grundrecht keine ausreichenden materiellen Maßstäbe für bestimmte grundrechtsrelevante staatliche Maßnahmen zu liefern vermag und damit eine Ergebniskontrolle an materiellen Maßstäben ausfällt, oder weil eine Ergebniskontrolle an materiellen Maßstäben zwar noch denkbar ist, aber erst zu einem Zeitpunkt stattfinden kann, in dem etwaige Verfassungsverstöße nicht korrigierbar sind (vgl. VerfGH vom 28.11.2007, VerfGHE 60, 184/219 f.; BVerfG vom 22.2.1994, BVerfGE 90, 60/96).
32 Die Begründungspflicht des § 556 d Abs. 2 Sätze 5 und 6 BGB dient ohne Zweifel dem Grundrechtsschutz. Denn diese Pflicht, die die Entscheidungen der Landesregierungen insbesondere im Hinblick darauf, aufgrund welcher Tatsachen die Gebiete bestimmt wurden, nachvollziehbar machen soll (BT-Drs. 18/3121 S. 29), steht in funktionalem Zusammenhang mit der den Inhalt des Eigentums der Vermieter ausgestaltenden Regelung des § 556d Abs. 1 BGB. Wie der Begründung zum Mietrechtsnovellierungsgesetz zu entnehmen ist (BT-Drs. 18/3121, S. 28), erfordert die Bestimmung und Abgrenzung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten eine sorgsame Überprüfung der Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Maßnahme, um auf diese Weise den verfassungsrechtlichen Maßgaben des Eigentumsschutzes Rechnung zu tragen. Damit soll die auf den Einzelfall bezogene Begründungspflicht im Interesse des Eigentumsschutzes zur Verhältnismäßigkeit der Gebietsbestimmung beitragen.
33 Gleichwohl erweist sich die Begründungspflicht nicht als verfahrensrechtliche Sicherung, ohne deren Einhaltung ein ausreichender materieller Grundrechtsschutz nicht gewährleistet werden kann. Vielmehr bietet insbesondere das Eigentumsgrundrecht im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausreichende materielle Maßstäbe, an denen die Verfassungsmäßigkeit der den Mietpreis begrenzenden bundesrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerfG vom 4.12.1985, BVerfGE 71, 230/247 zur Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen), aber auch der landesrechtlichen Verordnungen (vgl. VerfGH vom 16.6.2015, BayVBl. 2015, 707 Rn. 58 ff. zur Reduzierung der Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen) beurteilt werden kann. Dass die Begründungspflicht für einen ausreichenden Grundrechtsschutz nicht unabdingbar ist, zeigt sich auch daran, dass die Regelungen zur Absenkung der Kappungsgrenze für Mieterhöhungen nach § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB, zur Verlängerung der Kündigungssperrfrist bei der Umwandlung in Wohnungseigentum nach § 577a Abs. 2 BGB oder zum Zweckentfremdungsverbot nach Art. 6 § 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen keine Verpflichtung des Verordnungsgebers enthalten, die Verordnungen zu begründen, ohne dass dies zu einem defizitären Grundrechtsschutz führen würde (vgl. BVerfG vom 4.2.1975, BVerfGE 38, 348/370 f. zum Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum).
34 2. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt darin, dass der Verordnungsgeber darauf verzichtet hat, bei der Bestimmung der Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten hochpreisige Mietwohnungen von der Anwendung der Mietpreisbeschränkung auszunehmen, kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht (Art. 103 Abs. 1 BV).
35 Zwar benötigen wirtschaftlich leistungsfähige Personen, die sich Wohnungen im oberen Preissegment leisten können, nicht den Schutz des § 556d BGB, der durch die Dämpfung der Miethöhe bei Wiedervermietung der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen aus stark nachgefragten Wohnungsquartieren entgegenwirken will (BT-Drs. 18/3121, S. 15). Gleichwohl zeigt bereits die Normstruktur des § 556d BGB, dass bei der Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten nicht nach der Größe der Wohnungen, der Preiskategorie oder anderen Marktsegmenten zu differenzieren ist. § 556d Abs. 2 Satz 2 BGB, nach dem Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten vorliegen, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, kann entnommen werden, dass bei der Festlegung der Gebiete, für die die Mietpreisbeschränkung gilt, gegebenenfalls nach Gemeindeteilen zu differenzieren ist, wenn das Marktungleichgewicht nicht die gesamte Gemeinde, sondern nur einzelne Gemeindeteile erfasst. Eine Begrenzung der Regelung auf Wohnungen bestimmter Größe, Ausstattung oder Miethöhe sieht das Gesetz dagegen nicht vor.
36 Sie ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet den Verordnungsgeber nicht, Wohnungen der oberen Preiskategorie aus dem Anwendungsbereich der Mietpreisbeschränkung herauszunehmen. Eine derartige Begrenzung, die die Wohnungseigentümer dieser Kategorie weniger belasten würde, vermag als „milderes Mittel” keinen gleichwertigen Schutz für wirtschaftlich weniger leistungsfähige Personengruppen vor einer Verdrängung aus stark nachgefragten Wohnquartieren zu bieten. Würde die Mietpreisbeschränkung ausschließlich Wohnungen des unteren und mittleren Preissegments erfassen, bestünde die Gefahr, dass wirtschaftlich leistungsfähigere Personen in den reglementierten Wohnungsmarkt ausweichen, was der gesetzlichen Zielsetzung zuwiderlaufen würde, weiten Bevölkerungskreisen bezahlbaren Wohnraum auch in Gebieten mit einem aus dem Gleichgewicht geratenen Wohnungsmarkt zu erhalten. Soweit in der Literatur (vgl. Lehmann-Richter, WuM 2015, 204/207 f.; Blank, WuM 2014, 641/645) die Auffassung vertreten wird, dass Marktsegmente, in denen keine Mangellage festzustellen ist, von der Anwendung der Mietpreisbeschränkung auszunehmen seien, wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass § 556d BGB nicht dazu dient, unter Ausnutzung einer Mangellage als unangemessen hoch empfundene Mieteinnahmen zu limitieren. Vielmehr wird nach der Gesetzesbegründung ausschließlich das sozialpolitische Ziel verfolgt, nicht nur einkommensschwachen Haushalten, sondern auch Durchschnittsverdienern, insbesondere Familien mit Kindern, bezahlbaren Wohnraum innerhalb ihres angestammten Quartiers zu erhalten und Anreize für Verdrängungsmaßnahmen zu verringern (BT-Drs. 18/3121, S. 15).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ob bei der Festlegung der Gebiete für eine Mietpreisbremse nicht nur flächenmäßig eine angespannte Wohnungsmarktlage Voraussetzung ist, sondern ob auch bestimmte hochpreisige Wohnungen in diesen Gebieten auszunehmen sind, ist umstritten. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof meint, solche Ausnahmen seien entbehrlich. Der Verordnungsgeber habe bei Festlegung der Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf auf solche Ausnahmen verzichten dürfen, ohne damit das Grundrecht auf Eigentum verletzt zu haben.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Eigentümer rügte mit seiner (in Bayern möglichen) Popularklage, dass die bayerische Verordnung zur Mietpreisbremse verfassungswidrig sei. Die Begründung sei unzureichend und enthalte keine nachprüfbaren Tatsachen. Das Rechtsstaatsprinzip sei auch durch die fehlende Segmentierung verletzt, da nicht nur eine horizontale Beschränkung auf Gemeindeteile mit angespanntem Wohnungsmarkt erforderlich sei, sondern auch eine „vertikale Segmentierung“. Hochpreisige Wohnungen, insbesondere in Großstädten, müssten ausgenommen sein, da diese von Wohnungssuchenden nicht übermäßig nachgefragt würden.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies den Antrag ab. Die Begründung der Bayerischen Staatsregierung zur Festlegung der Gebiete sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn hochpreisige Wohnungen nicht ausgenommen seien, liege auch kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht vor. Nach dem Gesetz (§ 556d Abs. 2 BGB) sei nach Gemeinden oder Gemeindeteilen zu differenzieren, in denen eine Mangellage bestehe. Eine Begrenzung auf Wohnungen bestimmter Größe, Ausstattung oder Miethöhe sei nicht vorgesehen. Das sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Wenn die Mietpreisbeschränkung nur Wohnungen des unteren und mittleren Preissegments erfassen würde, bestünde die Gefahr, dass wirtschaftlich leistungsfähigere Personen in den reglementierten Wohnungsmarkt ausweichen würden und somit die Wohnungsmangellage noch verstärkt werde.