Mietpreisbindung, verfassungsgemäß
§ 1 AMVOB, § 8 AMVOB, § 25 I. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietpreisbindung, verfassungsgemäß; Wohnraumeigenschaft; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Eigentumsbeschränkung; Sozialbindung; Wohnraum; Beschlagnahme; Besatzungsmacht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Trotz nachlassender Mangellage ist die Mietpreisbindung für Berliner Altbauwohnungen noch verfassungsgemäß. Es ist vordringliche Aufgabe des Normgebers, die Rechtslage der veränderten Situation anzupassen. Das 3. MietÄndG Berlin läßt es zu, Störungen des von Art. 14 GG geforderten Gleichgewichts zwischen der Garantie des Privateigentums und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung auszugleichen.
2. Wohnraum verliert durch die Beschlagnahme zur Unterbringung von Angehörigen der britischen Besatzungsmacht nicht die Eigenschaft, Wohnraum zu sein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Aufrechterhaltung der Mietpreisbindung in Berlin verletzt nicht höherrangiges Recht. Die Vorschriften der Altbaumietenverordnung Berlin (AMVOB) finden auf die Streitwohnung Anwendung.
Zur Vereinbarkeit der AMVOB mit Art. 14 GG hat der für Mietpreissachen zuständige 2. Senat wiederholt Stellung genommen, zuletzt im Urteil vom 11. Februar 1983 (GE 83, 439).
An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Zwar ist der Kl. zuzugeben, daß sich die Lage auf dem Berliner Wohnungsmarkt entschärft hat. Amtlichen Verlautbarungen aus der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen und Pressemeldungen ist zu entnehmen, daß Sozialwohnungen je nach Lage und Preis künftig einem breiteren Publikum zur Verfügung stehen sollen. Gedacht soll auch daran sein, die zu §§ 5, 5 a Wohnungsbindungsgesetz entwickelten Dringlichkeitsstufen zu lockern oder ganz aufzuheben. Die insoweit bereits ergriffenen oder in Aussicht genommenen Maßnahmen lassen auf eine allmähliche Normalisierung der Versorgung der Berliner Bevölkerung mit angemessenen Wohnungen schließen. Die Maßnahmen zeigen aber auch, daß auf die veränderte Lage reagiert wird, indem öffentlich-rechtliche Verfügungsbeschränkungen des privaten Verfügungsberechtigten schrittweise abgebaut werden.
Solche Reaktionen sind auch im Bereich der Mietpreisbindung des Berliner Bestandes an Altwohnungen festzustellen. Im Dritten Gesetz zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Lande Berlin - 3. MietÄndG Berlin - vom 3. August 1982 - BGBl. I S. 1106 - GVBl. 1424 - hat der Bundesgesetzgeber die Mietpreisbindung für Altbauwohnungen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1989 zwar verlängert, aber unter Bedingungen, die veränderten Verhältnissen stärker als bisher Rechnung tragen. So läßt Art. 2 des Gesetzes - das sogenannte Zwölfte Bundesmietengesetz - jährlich allgemeine Grundmietenerhöhungen (§ 1), Komfortzuschläge (§ 2), andere Zuschläge (§§ 4, 5) und - erstmalig - eine Abwälzung von Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten auf den Mieter unter den Voraussetzungen des § 3 zu Art. 5 des 3. MietÄndG Berlin ermächtigt den Senat von Berlin zu einer Reihe von Regelungen, die u. a. auf den Abbau preisbehördlicher Befugnisse abzielen (Art. 5 Abs. 1 Nr. 3, a.a.O.). Wenn auch nicht verkannt werden soll, daß die Umsetzung der Vorschriften in der Praxis große Schwierigkeiten erwarten läßt, weil die Fülle der verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe hohe Anforderungen an die Überzeugungskraft richterlicher Interpretation stellt, so ist es doch vorrangig Sache des Verordnungsgebers, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen, Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen und etwaige Störungen des von Art. 14 Abs. 1 und 2 GG geforderten Gleichgewichts zwischen der Garantie des Privateigentums und dem Gebot einer sozialgerechten Eigentumsordnung (BVerfGE 37, 132 [140] auszugleichen. Angesichts sich abzeichnender Aktivitäten sieht das Gericht zu einem Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der zur Normsetzung berufenen Organe keine Veranlassung.
Die Streitwohnung unterliegt der AMVOB, denn sie war zum Stichtag des § 1 bezugsfertig. Künftigen Bewohnern konnte am 31. Dezember 1949 zugemutet werden, den Wohnraum zu beziehen (§ 8 Abs. 1 AMVOB i.V.m. § 25 Erstes Bundesmietengesetz). Durch die damalige Beschlagnahme hat die Streitwohnung keine Änderungen erfahren, die zur Aufhebung ihrer Zweckbestimmung, Eignung und tatsächlichen Nutzung (zu diesen Kriterien vgl. Urt. des Senats vom 6. Juni 1979, GE 1979, 812, dort weitere Hinweise) geführt haben. Auch während der Nutzung durch britische Streitkräfte und deren ziviles Gefolge sind die Räume der Wohnung "Wohnraum" geblieben und nicht etwa zur Kaserne umgestaltet worden. Die zeitweilige Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Vermieters ist auf Beschaffenheit und Funktion der Wohnung ohne Einfluß geblieben.