veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Mietpreisbindung

OVG BerlinOVG 7 B 17.8805.04.1989GE 1990, 1155

BGB § 559 Abs. 1 ; MHG § 3 Abs. 1 ; AMVOB § 11 Abs. 5

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietpreisbindung; preisgebundener Altbauwohnraum; wohnwertverbessernde Maßnahmen; Wohnungszusammenlegung; Badeinbau

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine Wohnungszusammenlegung, die zur erstmaligen Einrichtung eines Bades führt, verbessert schon dadurch den Nutzungswert der Wohnung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Ohne Erfolg wendet sich die Kl. (Mieterin) dagegen, daß der Bekl. bei seiner Berechnung des Wertverbesserungszuschlages zur Miete die Kosten der Wohnungszusammenlegung berücksichtigt hat.

Zwar gilt nach § 11 Abs. 5 AMVOB die Teilung einer Wohnung in abgeschlossene Teilwohnungen als Erhöhung des Gebrauchswerts. Entgegen der Berufungsbegründung kann aus dieser Wertung des Gesetzgebers aber nicht im Umkehrschluß gefolgert werden, daß eine Zusammenlegung von bisher abgeschlossenen Teilwohnungen zu einer größeren Wohnung unter keinen Umständen als Gebrauchswerterhöhung angesehen werden kann. Das allgemeine Argument, das Wohnen in einer größeren Wohnung habe einen höheren Wert als das in einer kleineren, reicht dementsprechend für die Annahme einer Gebrauchswerterhöhung nicht aus. Im vor-liegenden Falle sind die Wohnverhältnisse jedoch dadurch entscheidend verbessert worden, daß die neugeschaffene Wohnung erstmalig über neu-zeitliche Sanitäreinrichtungen verfügt. Die frühere mittlere Wohnung verfügte weder über ein Bad noch über einen in der Wohnung gelegenen Ab-ort, vielmehr waren die Mieter auf die Benutzung einer Außentoilette ange-wiesen, die darüber hinaus noch einer weiteren Mietpartei zur Verfügung stand. Die zweite, rechtsgelegene Wohnung hatte zwar eine Innentoilette, jedoch kein Bad. Erst durch die Zusammenlegung entstand nunmehr eine 3-Zimmer-Wohnung mit Bad und WC. Diese Verbesserung rechtfertigt es für sich allein, in der Zusammenlegung eine Wohnwertverbesserung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 AMVOB zu sehen.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Kl., die mittlere 2-Zimmer-Wohnung hätte auch zu einer 1-Zimmer-Wohnung mit Bad und WC modernisiert werden können. Selbst wenn dies technisch und wirtschaftlich vertretbar gewesen wäre, könnte dies der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Da die früheren Wohnverhältnisse in beiden Wohnungen unzureichend waren, oblag es der Entscheidung der Beigeladenen als Eigentümerin, auf welche Weise das Haus modernisiert werden sollte und wie die Grundrisse verändert werden sollten.