Mietminderung wg. PAK-Belastung
BGB § 536
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ergibt die Hausstaubuntersuchung eine PAK-Belastung, die Veranlassung gibt, erst mittelfristig Maßnahmen zu ergreifen, liegt noch kein erheblicher Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB vor.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten darum, ob die Miete in den Monaten (...) gemindert war. (...)
Die Miete war im streitbefangenen Zeitraum nicht gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1 BGB (a. F., die anzuwenden ist, da es um Mieten vor dem 1. September 2001 geht) gemindert, da die Mietsache nicht mit einem Mangel behaftet war, der zu einer mehr als nur unerheblichen Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs geführt hat (§ 537 Abs. 1 S. 2 BGB a. F.). Der Kl. beruft sich für einen Mangel der Mietsache auf eine Untersuchung, wonach der in der Mietsache verwendete Parkettkleber mit 2.584,5 mg/kg policyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und der Haustaub mit 4,3 mg/kg PAK belastet gewesen sei. Diese Werte hält er für gesundheitsgefährend und damit mangelbegründend. Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Belastung der Umwelt mit PAK gibt es (immer noch) keine gesetzlichen Grenz- oder sonst zulässige Höchstwerte, auf die abzustellen wäre. Für die Konzentration von PAK in Wohnungen mit Parkettböden gibt es dagegen eine Untersuchung des Instituts für Wasser-, Boden- und Lufthygiene des Umweltbundesamtes. Aus dieser dem Gericht und den Parteien vorliegenden Studie ergibt sich für den Rechtsstreit mehrerlei. Aus der Konzentration von PAK im Kleber lassen sich keine Rückschlüsse auf die Konzentration im Hausstaub herleiten (S. 14). Gleiches gilt für die Konzentration im Hausstaub, die keine Rückschlüsse auf die Konzentration von PAK in der Atem- bzw. Raumluft zuläßt (S. 20). Die teilweise angegebenen PAK-Werte beziehen sich auf Benzo(a)pyren, einen policyklischen aromatischen Kohlenwasserstoff (S. 2 Nr. 13), dar nach Expertenansicht als Leitkomponente für die PAK dienen soll (S. 25, vorletzter Absatz von unten).
Nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes ist bei einem Gehalt von Benzo(a)pyren von weniger als 10 mg/kg im Kleber nichts zu veranlassen (S. 27). Hier lagen die Werte bei 2.584,5 mg BaP/kg und damit in einem Bereich, der eine Hausstaubuntersuchung nötig werden läßt (S. 28). Diese ergab eine Belastung von 4,3 mg/kg und damit Veranlassung, erst mittelfristig Maßnahmen zu ergreifen (S. 28). Insbesondere aus diesem Umstand folgt, daß es sich nicht um einen erheblichen Mangel handelt, weil dann sofort Maßnahmen zu seiner Beseitigung angezeigt gewesen wären. Bei einer Konzentration, die erst mittelfristig Maßnahmen erforderlich werden läßt, kann von einem erheblichen Mangel nicht ausgegangen werden.
Diese Vorgehensweise deckt sich auch mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. L., der im Vorprozeß der Parteien sich weitgehend an den Empfehlungen des Umweltbundesamtes angelehnt hat und grundsätzlich die gleiche Vorgehensweise für angezeigt hält. Auch dieser Sachverständige sieht durch die gemessene Konzentration von PAK keine akute Gefährdung. Auch er empfiehlt vor dem Hintergrund des sog. Minimierungsgebotes für gesundheitlich nicht unbedenkliche Stoffe mittelfristige Maßnahmen.
Eine Beweisaufnahme kommt bei dieser Sachlage nicht (mehr) in Betracht. Werte für den streitgegenständlichen Zeitraum können bei einer heute durchgeführten Messung vor Ort nicht mehr gewonnen werden. In anderem Zusammenhang weist der Kl. auch zutreffend darauf hin, daß nach rund fünf Jahren keine Erkenntnisse (diesmal über die Hintergrundbelastung, dazu sogleich) mehr zu gewinnen sind. Die Interpretation der sachverständigenseits erhobenen Messungen und Werte ist mit dem Bericht und den Empfehlungen des Umweltbundesamtes möglich.
Weiteres ist damals nicht festgestellt worden und kann auch nicht mehr nachgeholt werden. Einen Mangel hat der für das Vorliegen eines Mangels darlegungs- und beweispflichtige Kl. damit nicht darlegen können. Für den vorliegenden Fall hätte zusätzlich eine Untersuchung der Innen- und Außenluft erfolgen müssen, was nicht geschehen ist. Das im Parallelrechtsstreit eingeholte Gutachten hat nur den Kleber und den Staub untersucht (S. 2 des Gutachtens Dr. L.). Da jedoch die Konzentration von BaP im Hausstaub keinen Aufschluß über die Konzentration in der Rauminnenluft gibt und BaP - wie alle PAK - auch von außen eindringen können, wäre eine Untersuchung der Rauminnenluft und der Außenluft nötig gewesen. Erst bei einer signifikanten Überschreitung der Hintergrundbelastung kann von erhöhten Werten gesprochen werden, die ihre Ursache im Parkettkleber haben können (so auch LG Frankfurt, NZM 2001, 890 = NJW-RR 2001, 1590: "Enthält die lnnenraumluft einer Wohnung in Folge schadstoffhaltigen Parketts eine gegenüber der Außenluft mehr als doppelt so hohe Konzentration an PAK (Polycyclische Aromatische Kohlenwasserstoffe), so ist deren Miete um 15% gemindert.").
Die Kammer setzt sich auch nicht in Widerspruch zu ihrer in GE 1995, 1343 ff. veröffentlichten Entscheidung. Hier wie dort ist das Vorliegen eines Mangels zu bejahen. Im vorliegenden Fall führt der Mangel nur nicht zu einer minderungserheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Erfährt man, daß die Wohnung mit Politzyklischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) belastet ist, beschleicht einen ein mulmiges Gefühl, man riecht förmlich die Chemie. Ein Mietminderungsrecht besteht aber nicht ohne weiteres.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter berief sich für einen Mangel der Mietsache auf eine Untersuchung, wonach in der Mietwohnung verwendete Parkettkleber mit 2.584,5 mg/kg Policyclischen Aromatischen Kohlenwasserstoffen und der Hausstaub mit 4,3 mg/kg PAK belastet gewesen sei. Diese Werte hielt er für gesundheitsgefährdend und damit mangelbegründend. Er minderte die Miete um 15 %. In der Berufung beim Landgericht hatte er keinen Erfolg.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin, ZK 64, nahm zwar einen Mangel an, verneinte jedoch die Erheblichkeit (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB: eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht). Für die Belastung der Umwelt mit PAK gebe es (immer noch) keine gesetzlichen Grenz- oder sonst zulässigen Höchstwerte, auf die abzustellen wäre. Es gebe allerdings für die Konzentration von PAK in Wohnungen mit Parkettböden eine Untersuchung des Instituts für Wasser-, Boden- und Lufthygiene des Umweltbundesamtes. Danach ließen sich aus der Konzentration von PAK im Kleber keine Rückschlüsse auf die Konzentration im Hausstaub herleiten. Gleiches gelte für die Konzentration im Hausstaub, die keine Rückschlüsse auf die Konzentration von PAK in der Atem- bzw. Raumluft zulasse. Vorliegend würden allerdings die festgestellten Werte im verwendeten Parkettkleber und im Hausstaub die Empfehlungen des Umweltbundesamtes überschreiten (10 mg/kg im Kleber). Diese Belastung gebe jedoch (nur) Veranlassung, erst mittelfristig Maßnahmen zu ergreifen. Bei einer Konzentration, die erst mittelfristig Maßnahmen erforderlich werden lasse, könne von einem erheblichen Mangel nicht ausgegangen werden.