Mietminderung/Toilettennutzung, Beschwerderecht
§ 511 a ZPO, § 2 ff. ZPO
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Schlagwörter zur Erschließung
Mietminderung/Toilettennutzung, Beschwerderecht; Minderung/Toilettennutzung; Toilettennutzung/Minderung; Mietminderung/Toilettennutzung; Mängelbeseitigungsanspruch, Beschwer; Beschwer bei Verurteilung zur Mängelbeseitigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei Mängelbeseitigungsansprüchen ist für die Festlegung des Beschwerdewertes von der Höhe der Mietminderung und zwar vom Jahresbetrag auszugehen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Wert der Beschwer hat die Kammer nach freiem Ermessen, § 3 ZPO, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits auf 1000,-- DM festgesetzt. Zur Berechnung ist die Kammer dabei vom Jahresbetrag der Mietminderung ausgegangen, den der Kl. wegen der behaupteten Mängel hätte geltend machen können.
a) Im Gegensatz zur vom Bekl. vorgetragenen Ansicht kommt es für die Berechnung des Zulässigkeitsstreitwerts nicht auf die Kosten an, die der Bekl. selbst zur Mängelbeseitigung hätte aufwenden müssen und die hier sicher erheblich höher wären. Entscheidend für die Streitwertberechnung ist vielmehr das Interesse des Kl. an der Klage. Welche Kosten die Beseitigung verursacht, kann dem Kl. als Mieter aber gleichgültig sein. An dieser Betrachtungsweise ändert sich auch in der Berufungsinstanz nichts. Es ist anerkannt (vgl. RGZ 93, S. 127 ff.), daß der Beschwerdewert in keinem Fall höher sein kann als der Streitwert der Klage, weil ein Rechtsmittel als solches nicht auf Durchsetzung eines eigenen Anspruchs, sondern nur auf die Abweisung des Klageanspruchs gerichtet ist.
b) Seit langem ist anerkannt, daß der Streitwert einer Mängelbeseitigungsklage vom Ansatz nach der Höhe der Minderung zu berechnen ist (vgl. dazu Schneider, Streitwert-Kommentar, 7. Aufl., Nr. 5 zu Stichwort "Beseitigung"). Dies rechtfertigt sich daraus, daß Minderung und Mängelbeseitigung eng verwandt sind und dieselbe Grundlage, nämlich die Mangelhaftigkeit der Mietsache, haben.
Bei der Frage, welcher Faktor des monatlichen Minderungsbetrages für die Wertberechnung zugrundegelegt werden kann, ist die Kammer vom Jahresbetrag ausgegangen. Dies entspricht der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache. Eine unmittelbare Streitwertregelung für Minderungsbegehren kennt das Gesetz nämlich nicht, da die Vorschriften des GKG den Zulässigkeitsstreitwert nicht betreffen und die Regelung in § 8 ZPO nur den Fall des Bestehens oder Fortfalls des Mietverhältnisses berührt; zudem würde eine Heranziehung des 25fachen Jahreswertes, von dem § 3 ZPO ausgeht, der Bedeutung der Sache in keiner Weise entsprechen. Deshalb hielt es die Kammer für angemessen, § 16 Abs. 1 GKG zur Wertberechnung in analoger Anwendung zugrundezulegen. Damit befindet sich die Kammer in Übereinstimmung mit der 62. Kammer des Landgerichts (vgl. GE 1986, S. 757), die für einen Mängelbeseitigungsanspruch ebenfalls den Jahresbetrag zugrunde gelegt hat. Dafür spricht auch, daß bei Bestehen eines Mängelbeseitigungsanspruchs der Mieter aufgrund des erwirkten Titels die Möglichkeit hat, für die Beseitigung des Mangels zu sorgen. Eine Vollstreckung dürfte aber kaum länger als 1 Jahr in Anspruch nehmen.
Leitsatz
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Anmerkung: Zu LS 2) ebenso die 62. ZK in MM 87, 33 LS und in GE 86, 757 und die 65. ZK in GE 88, 145; für den 36fachen Monatsbetrag: 64. ZK in MM 85, 168.