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Mietminderung nur bei erheblicher Tauglichkeitseinbuße

AG Schöneberg14 C 409/8502.12.1985GE 1986, 561

§ 537 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietminderung nur bei erheblicher Tauglichkeitseinbuße; Mietzinsminderung; Fehler der Mietsache; Gebrauchsminderung; Tauglichkeitsminderung; Wassereinbruch; Deckenrisse; Putzschäden

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Frage, wann eine erhebliche und zur Mietzins-Minderung berechtigende Tauglichkeits-Minderung der Mietsache vorliegt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. hat von Februar 1983 bis einschließlich März 1985 den Mietzins gekürzt. Der Kl. fordert diese Beträge, weil er meint, dem Bekl. stünden keine Minderungsrechte zu. Der Bekl. weist auf einen Wassereinbruch in den Zimmern der Wohnung hin und behauptet, infolgedessen seien die Tapeten von den Wänden gefallen und der Stuck von der Decke gebröckelt.

Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. war nicht berechtigt, Teilbeträge des Mietzinses zu kürzen, ein Minderungsrecht im Sinne des § 537 BGB stand dem Bekl. nicht zu.

Die im Berliner Zimmer der Wohnung des Bekl. entstandenen Schäden sind nicht so schwerwiegend und umfangreich gewesen, daß eine erhebliche Minderung der Tauglichkeit der Mietsache in Betracht kommt.

Beide Zeugen haben ausgesagt, daß die Tapeten keineswegs von den Wänden gefallen waren. Allerdings bestätigen auch beide Zeugen, daß der Wassereinbruch deutliche Spuren an der Wand und an der Decke hinterlassen hat. Durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ist ferner erwiesen, daß der Deckenputz Schaden genommen hat, daß er Risse aufwies und daß insoweit auch nicht auszuschließen ist, daß immer wieder feine Putzteilchen von der Decke herabrieselten.

All dies rechtfertigt aber nicht die Annahme einer erheblichen Tauglichkeitsminderung.

Der Schaden betraf nur einen kleinen Teil des Berliner Zimmers. Zwar stand nach den Angaben des Bekl. gerade an dieser Stelle sein Schreibtisch. Es stellt aber keine unzumutbare Beeinträchtigung der Tauglichkeit dieses Raumes zu Wohnzwecken dar, wenn der Bekl. seinen Schreibtisch etwas verschieben mußte, um zu verhindern, daß feine Sandteilchen von der Decke auf eben diesen Schreibtisch hinabrieselten.

Auch optisch war der Schaden nicht so schwerwiegend, daß darin eine mehr als unerhebliche Beeinträchtigung der Mietsache gesehen werden kann. Dies ergibt sich schon aus den Angaben des Zeugen S., der auch auf wiederholtes Befragen erklärt, daß ihm bei früheren Besuchen in der Wohnung die Schäden überhaupt nicht aufgefallen seien, sondern er erst im Zusammenhang mit der Renovierung des Raumes, bei der er dem Bekl. geholfen hat, darauf aufmerksam geworden ist.