Mietminderung/Mängel bei Vertragsbeginn
§ 537 Abs. 1 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietminderung/Mängel bei Vertragsbeginn; Mängel der Mietsache/Nichtbeheizbarkeit; Mietminderung/Nichtbeheizbarkeit; Minderung des Mietzinses/Nichtbeheizbarkeit; Unbeheizbarkeit/Minderungsquote; Kenntnis der Mängel/Ausschluß des Minderungsrechts; Vorübergehende Mängel/Minderung; Minderungsquote/Nichtbeheizbarkeit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1.-3. ...
4. Sind die Vertragspartner bei Vertragsschluß erkennbar von einem nur vorübergehenden mangelhaften Zustand der Mietsache ausgegangen, mindert sich der Mietzins auch dann, wenn dem Mieter der Mangel bekannt war.
5. Die Nichtbeheizbarkeit einer Wohnung berechtigt zu einer Mietminderung i.H. von 50 % des Kaltmietzinses.
6. ...
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Kaltmietsoll konnte der Bekl. wegen erheblicher gebrauchswertbeeinträchtigender Mängel der Mietsache nach § 537 Abs. 1 BGB mindern. Die Wohnung war während der Wintermonate unbeheizbar. Der Anschluß an die Heizungsanlage ist erst im Juni 1981 erfolgt. Da der Vermieter dem Bekl. - wie die vorprozessualen Schreiben erweisen - dem Bekl. auch keine andere Heizmöglichkeit (Öfen) zur Verfügung gestellt hat, bestand nur eine erheblich eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit, denn bei Außentemperaturen unter 10 Grad C ist ein längerer Aufenthalt in nicht beheizbaren Räumen unzumutbar. Die vom Bekl. vorgenommene Mietminderung um 50 % ist demnach angemessen.
§ 539 BGB steht einer Mietminderung nicht entgegen. Der Kl. zu 1. hat im Mietvertrag zwar auf die noch nicht funktionsfähige Heizungsanlage hingewiesen, beide Vertragspartner sind aber erkennbar von einem nur vorübergehenden mangelhaften Zustand ausgegangen, denn der Bekl. hat am 29. November 1980 erstmals die zu niedrigen Raumtemperaturen beanstandet und der Kl. zu 1. hat mit Antwortschreiben vom 16. Dezember 1980 zunächst eine "gütliche Regelung" und am 29. Januar 1981 die Mängelbeseitigung für die Zeit vom 9. Februar bis 13. Februar 1981 zugesagt. Sind aber beide Parteien bei Vertragsabschluß von der Beseitigung des dem Mieter bekannten Mangels der Mietsache ausgegangen, findet § 539 BGB keine Anwendung (vgl. Emmerich-Sonnenschein, Mietrecht, § 539 BGB Anm. 5). Da die Heizperiode 1980/81 am 30. April 1981 beendet war, ist der Mangel der Unbeheizbarkeit der Wohnung ab 1. Mai 1981 entfallen.