Mietminderung/Fördermittelberücksichtigung
§ 537 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietminderung/Fördermittelberücksichtigung; Minderung/und AZFam; AZFam/keine Berücksichtigung bei Minderung; Mietminderung/keine Berücksichtigung der AZFam; Fördermittel/keine Berücksichtigung bei Mietminderung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Bei der Berechnung der Höhe der Mietminderung haben Förderungsmittel, die nach den "Aufwendungszuschuß-Richtlinien für familiengerechte Wohnungen - AZFam -" (Abl. 83, 466) gewährt werden, außer Betracht zu bleiben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Der für die Berechnung der Minderung zugrunde zu legende Kaltmietzins beläuft sich auf 469,78 DM. Die durch die Förderung I (AZFam) in Höhe von 159,62 DM eintretende Entlastung der Bekl. zählt nicht zum geschuldeten Mietzins im Sinne der §§ 537, 535 BGB und bleibt daher außer Betracht. Aus den Ziffern 2 und 3 der Richtlinien über die Gewährung von Aufwendungszuschüssen für familiengerechte Miet- und Genossenschaftswohnungen im neueren Sozialwohnungsbestand ergibt sich, daß es sich um Zuschüsse handelt, die den zu entrichtenden Mietzins verbilligen und dem Bauherrn bzw. Vermieter gewährt werden. Die Förderung kommt damit nur mittelbar über die Senkung des geschuldeten Mietzinses den Mietern zu gute und ist kein Bestandteil der von diesen zu leistenden Zahlungen. Diese Auslegung ergibt sich im übrigen auch unmittelbar aus der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 22. Juni 1983, in dem es unter Ziffer 14 heißt, daß bei Förderung der Wohnung durch Sondermittel für kinderreiche Familien ein Anspruch auf verbilligte Miete, d. h. eine Absenkung der genehmigten Bewilligungsmiete, entsteht...