Mietminderung durch Geräuschbelästigung von Glascontainer
BGB § 536 Abs.1 Satz 1;§ 537 Abs.1 Satz 1 a.F.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Einwurf von Glasflaschen in entsprechende Container an Werktagen nach 22.00 Uhr und an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen nach 20.00 Uhr stellt einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar, wenn der Einwurf mit der entsprechenden Geräuschbelästigung verbunden ist. Für die Bemessung des Minderungssatzes ist entscheidend, welche Räume der Wohnung von den Geräuschbelästigungen betroffen sind bzw. waren.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entgegen der Ansicht der Bekl. war eine Minderung des Mietzinses um 20 % im streitigen Zeitraum nicht berechtigt. Soweit sich die Bekl. für die Monate Juni, Juli, Oktober, November und Dezember 1993 sowie Januar, Februar und März 1994 auf eine berechtigte Mietminderung wegen der von ihr behaupteten Lärmbelästigungen beruft, ist ihr Vortrag zum Teil nicht substantiiert genug, weil konkrete Lärmbelästigungen zu bestimmten Tageszeiten nicht behauptet werden.
Da die Kl. zulässigerweise generell Lärmbelästigungen bestreiten, oblag es aber der Bekl., Lärmbelästigungen an bestimmten Tagen und zu bestimmten Uhrzeiten konkret vorzutragen. Sofern mit Schriftsatz vom 28. April 1994 konkrete Lärmbelästigungen in den Monaten August und September 1993 sowie im April 1994 vorgetragen werden, berechtigen diese nur insoweit zu einer Mietminderung, als Lärmbelästigungen in den späteren Abendstunden, insbesondere nach 22.00 Uhr behauptet werden.
Die Kl. haben zwar die für einige Tage konkret bezeichneten Lärmbelästigungen zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, denn die Kl., die nicht im Hause wohnen, können ihrerseits keine Feststellungen zu Lärmbelästigungen insbesondere nach 22.00 Uhr treffen. Aber die Kammer sieht aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen R. S. und E. S. an folgenden Tagen Lärmbelästigungen insbesondere durch Einwurf von Glas in den Glascontainer in den späteren Abendstunden für erwiesen an: 24. August 1993, 4. September 1993, 5. September 1993, 9. September 1993, 10. September 1993, 11. September 1993, 1. April 1994, 2. April 1994, 3. April 1994, 5. April 1994, 9. April 1994, 11. April 1994, 12. April 1994, 14. April 1994, 16. April 1994, 18. April 1994, 20. April 1994.
Zwar haben die Zeugen nicht im einzelnen Lärmstörungen an bestimmten Tagen zu bestimmten Uhrzeiten bestätigen können. Aber ihren übereinstimmenden Bekundungen zufolge werden fast täglich auch in den späten Abend- und Nachtstunden Flaschen in den auf dem Hof befindlichen Glascontainer eingeworfen, was insbesondere in den späten Abendstunden eine nicht unerhebliche Ruhestörung darstellt. An den Wochenenden und den Osterfeiertagen mußte die Bekl. derartige Lärmbelästigungen bereits nach 20.00 Uhr nicht mehr hinnehmen. Am 11. April 1994 wurde nach den Bekundungen des Zeugen S. darüber hinaus im Keller des Hinterhauses derart laut musiziert, daß dies deutlich bis in die obersten Stockwerke zu hören war und auch zu einem Polizeieinsatz führte.
Die als erwiesen anzusehenden Lärmbelästigungen betreffen im vorgenannten Zeitraum aber lediglich 18 Tage. An diesen Tagen hält die Kammer eine Mietminderung um 10 % der Miete für gerechtfertigt, denn es war zu berücksichtigen, daß nicht alle Zimmer der Wohnung der Bekl. zum Hof hinaus gehen, sondern lediglich das Schlafzimmer und die Küche betroffen waren. Zudem handelte es sich nicht um ununterbrochene Lärmbelästigungen, sondern um zeitlich eingeschränkte, durch den Flascheneinwurf bedingte. Dies berechtigte die Bekl. aber für den gesamten Zeitraum nur zu einer Mietminderung von (540,50 DM x 10 % = 54,05 DM : 31 Tage = 1,74 DM x 18 Tage =) 31,32 DM.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Mieter fühlte sich durch rücksichtslose Nachbarn gestört, die auch nach 22 Uhr ihre Flaschen in den Glascontainer warfen. Er minderte die Miete und bekam theoretisch vom Landgericht Berlin recht.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In seinem Urteil vom 17. Januar 1995 stellte das Gericht aber strenge Anforderungen an den konkreten Vortrag des Mieters. Danach müssen grundsätzlich die Lärmbelästigungen nach Tag und Uhrzeit angegeben werden und es müssen dafür Zeugen benannt werden. Für einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr konnten die Zeugen des Mieters nur einzelne Tage konkret bestätigen. Das Landgericht hielt einen Minderungsbetrag von 10 % für angemessen, den es dann aber tageweise berechnete und nur für die nachgewiesenen Vorfälle ansetzte. Die nach dem Urteil übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen, daß fast täglich Flaschen in den Container geworfen würden, reichten dem Landgericht offenbar nicht.