Mietminderung/Defekte der Haustüreingangsanlage
AG Neukölln14 C 172/8726.11.1987MM 1988, 151
§ 537 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietminderung/Defekte der Haustüreingangsanlage; Mietminderung/Hauseingangstürmangel; Mietminderung/Wohnungsklingel defekt; Mietminderung/Gegensprechanlagen defekt; Wohnungsklingel defekt/Mietminderungsquote; Hauseingangstürmangel/Mietminderungsquote; Gegensprechanlage defekt/Mietminderungsquote; Minderung/Wohnungsklingel defekt; Minderung/Gegensprechanlage defekt; Minderung/Hauseingangstürmangel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ist die Hauseingangstür, die Wohnungsklingel und die Gegensprechanlage defekt, so ist der Mieter zur Mietminderung in Höhe von jeweils 3 % berechtigt (= insgesamt 9 %).