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Mietminderung/Defekte der Haustüreingangsanlage

AG Neukölln14 C 172/8726.11.1987MM 1988, 151

§ 537 BGB

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietminderung/Defekte der Haustüreingangsanlage; Mietminderung/Hauseingangstürmangel; Mietminderung/Wohnungsklingel defekt; Mietminderung/Gegensprechanlagen defekt; Wohnungsklingel defekt/Mietminderungsquote; Hauseingangstürmangel/Mietminderungsquote; Gegensprechanlage defekt/Mietminderungsquote; Minderung/Wohnungsklingel defekt; Minderung/Gegensprechanlage defekt; Minderung/Hauseingangstürmangel

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist die Hauseingangstür, die Wohnungsklingel und die Gegensprechanlage defekt, so ist der Mieter zur Mietminderung in Höhe von jeweils 3 % berechtigt (= insgesamt 9 %).