Mietminderung bei verspäteter Mängelanzeige
§ 537 BGB, §§ 242, 536, 545 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietminderung bei verspäteter Mängelanzeige; Mangel der Mietsache; Mängelanzeigepflicht des Mieters; Mängelanzeige, verspätete; Mietzinsminderung, Ausschluß; Instandsetzung, unausführbar durch Mieterverschulden
Leitsatz (nichtamtlicher)
häufig von der Redaktion verfasst
1) Die Berufung des Mieters auf Mietminderung stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn und soweit dem Vermieter wegen verspäteter Mängelanzeige ein Schadensersatzanspruch (§ 545 Abs. 2 - 1. Halbsatz - BGB) zusteht.
2) Der Mieter verliert das Mietminderungsrecht gegen den Vermieter nicht gemäß § 545 Abs. 2 - 2. Halbsatz - BGB, wenn der Vermieter nicht darlegt und beweist, daß die Herstellung der vertragsmäßigen Gebrauchsfähigkeit (Abhilfe) ursprünglich möglich, durch verspätete Mängelanzeige jedoch unausführbar geworden ist.