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Mietminderung bei Farbabplatzungen an Fenstern und Balkonen

AG Schöneberg4 C 52/1121.06.2011GE 2011, 957

BGB § 536

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Zur Mietminderung bei Farbabplatzungen.

2. Abblätternde Farbe an Fenstern berechtigt nicht zur Mietminderung, wenn es sich lediglich um optische Mängel handelt.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Bekl. stand im angegebenen Zeitraum gem. § 536 BGB ein Recht zur Mietminderung zu. Für die Monate Januar bis März 2010 war die Miete wegen der abbröckelnden Farbe der Unterseite des über ihrem Balkon liegenden Balkons um 2 % der Bruttomiete sowie um 50 % der Miete für den Hobbyraum wegen der Feuchtigkeit und der abblätternden Wandfarbe sowie der klemmenden Fenster gemindert. Die Kl. hat die Mängel insoweit in ihrem Schreiben vom 5. März 2010, nach einer Besichtigung der Wohnung, zugestanden. Optisch ist die abblätternde Farbe des Balkons auch im Winter eine Beeinträchtigung.

Das gilt nicht für die zugestandenen Mängel am Anstrich der Wohnzimmerfenster und -balkontür sowie einen Wasserschenkel dort, die lediglich eine geringe optische Belästigung darstellen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei über mehrere Quadratmeter abblätternder Farbe an der Decke eines Mieterbalkons ist eine Mietminderung von 2 % gerechtfertigt, bei Farbabplatzungen an Fenstern nicht, wenn es sich lediglich um optische Mängel handelt. Großflächig abblätternde Wandfarbe in einem Hobbyraum berechtigt zusammen mit klemmenden Kellerfenstern zu 50 % anteiliger Mietminderung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es lagen folgende Mängel vor:

1. Am Balkon blätterte über mehrere Quadratmeter die Deckenfarbe ab.

2. An den Innenfenstern waren nach einem Austausch der Fensterscheiben Farbabplatzungen zu erkennen. Der Anstrich eines Wasserschenkels blätterte ab.

3. Nach einem Kellerwasserschaden hatte sich die Wandfarbe im Hobbyraum in Fußhöhe auf einem mehrere Zentimeter breiten und mehrere Meter langen Streifen abgelöst. Zudem klemmte das Kellerfenster.

Diese Mängel wurden von der Vermieterin nach und nach beseitigt. Der Mieterin wurden zum Teil Mietminderungen in geringem Umfang zugestanden. Die Mieterin minderte um insgesamt 15 % der Gesamtmiete bis zum Zeitpunkt der letzten Mangelbeseitigung. Die Vermieterin klagte auf Zahlung der einbehaltenen Minderungsbeträge, soweit diese über die gewährten Minderungen hinausgingen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das AG Schöneberg sprach der Vermieterin die rückständigen Teilmietbeträge zum weit überwiegenden Teil zu. Für die abblätternde Farbe im Balkonbereich sei lediglich eine Mietminderung von 2 % zu gewähren. Unerheblich sei, dass der Minderungszeitraum zum Großteil in der Winterzeit gelegen habe. Die Farbabblätterungen an den Innen- und Außenfenstern berechtigten hingegen nicht zu einer Mietminderung. Es handele sich lediglich um optische Beeinträchtigungen unterhalb der Bagatellgrenze. Hinsichtlich der Farbe im Hobbyraum sei zwar grundsätzlich eine Mietminderung anzunehmen. Diese sei jedoch auf Basis der im Mietvertrag gesondert ausgewiesenen Miete für diesen Raum zu berechnen und nicht auf Basis der geschuldeten Gesamtmiete.