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Mietminderung wegen defekter Tür zur Dusche

AG Paderborn58a C 129/2311.04.2024GE 2024, 1247

BGB §§ 536, 812

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach der Verkehrsanschauung darf ein Mieter eine Dusche erwarten, bei der nicht bei jedem Duschvorgang erhebliche Mengen an Wasser ins Badezimmer und auf bzw. in den Fußboden laufen. Es ist auf Dauer keinem Mieter zumutbar, mit einer nicht vollständig schließenden Tür duschen und dabei das naturgemäß austretende Wasser mit Handtüchern auffangen zu müssen.

(Leitsatz Redaktion Beck-Online)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten um einen von der Kl. geltend gemachten Rückzahlungsanspruch wegen zu viel gezahlte Miete. Die Kl. hält sich zu einer Mietminderung wegen einer undichten Duschabtrennung berechtigt. Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

[…] Nach der Verkehrsanschauung darf ein Mieter eine Dusche erwarten, bei der nicht bei jedem Duschvorgang erhebliche Mengen an Wasser ins Badezimmer und auf bzw. in den Fußboden laufen. Es ist auf Dauer keinem Mieter zumutbar, mit einer nicht vollständig schließenden Tür duschen und dabei das naturgemäß austretende Wasser mit Handtüchern auffangen zu müssen.

Vielmehr ist es die Pflicht des Vermieters, für eine ordnungsgemäß schließende Duschtür zu sorgen.

Der Mangel war auch erheblich, da keine objektiv geringfügige Abweichung vorlag, die nur das ästhetische Empfinden stört, sondern die Brauchbarkeit der Dusche an sich beeinträchtigt wurde. Der Mangel war auch nicht schnell und mit geringen Kosten zu beseitigen (vgl. MüKoBGB/Häublein, 9. Aufl. 2023, BGB § 536 Rn. 32), wie der Reparaturverlauf eindeutig belegt.

Eine Minderung von 10 % pro Monat ist vorliegend angemessen. Eine undichte Duschkabine, durch die bei jedem Duschvorgang erhebliche Wassermengen austreten, berechtigt den Mieter zu einer Mietminderung i.H.v. 10 % der Bruttomiete (AG Stuttgart, Urt. v. 14.2.2020 - 32 C 1562/19; vgl. auch AG Köln, Urt. v. 28.11.1986 - 221 C 85/86, BeckRS 1986, 30932290 Rn. 11), da es sich bei der Duschmöglichkeit um ein überaus wichtiges Ausstattungsmerkmal handelt (vgl. auch AG Mitte, Urt. v. 5.2.2020 - 15 C 256/19, GE 2020, 611 = Rn. 27). Dabei hat das Gericht berücksichtigt, dass die Dusche über große Teile des Minderungszeitraums grundsätzlich nutzbar war, da zwar Wasser auslief, aber grundsätzlich von der Kl. geduscht werden konnte. Ist eine Dusche dauerhaft überhaupt nicht nutzbar, werden in der Rechtsprechung Minderungsquoten von 30-40 % angenommen (vgl. z. B. AG Köln, Urt. v. 1.4.1996 - 206 C 85/95, BeckRS 2010, 8573; AG Paderborn, Urt. v. 29.6.2021 - 54 C 20/21, Rn. 34). […]

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach der Verkehrsanschauung darf ein Mieter eine Dusche erwarten, bei der nicht bei jedem Duschvorgang erhebliche Mengen an Wasser ins Badezimmer und auf bzw. in den Fußboden laufen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin verlangt Rückzahlung überzahlter Miete; sie hält sich zu einer Mietminderung wegen einer undichten Duschabtrennung berechtigt. Die Klage hatte Erfolg.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach der Verkehrsanschauung darf ein Mieter eine Dusche erwarten, bei der nicht bei jedem Duschvorgang erhebliche Mengen an Wasser ins Badezimmer und auf bzw. in den Fußboden laufen. Es ist auf Dauer keinem Mieter zumutbar, mit einer nicht vollständig schließenden Tür duschen und dabei das naturgemäß austretende Wasser mit Handtüchern auffangen zu müssen. Es ist die Pflicht des Vermieters, für eine ordnungsgemäß schließende Duschtür zu sorgen.

Der Mangel war auch nicht lediglich geringfügig, weil die Brauchbarkeit der Dusche an sich beeinträchtigt wurde und der Mangel auch nicht schnell und mit geringen Kosten zu beseitigen war. Eine Minderung von 10 % pro Monat ist angemessen.