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Mietminderung für Gewerberäume wegen coronabedingten Beschränkungen des Mietgebrauchs

LG München I3 O 4495/2022.09.2020GE 2020, 1493

BGB § 535 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Führen öffentlich-rechtliche Maßnahmen durch Allgemeinverfügungen und Infektionsschutzmaßnahmeverordnungen zu Einschränkungen des Mietgebrauchs, kann ein zur Minderung berechtigender Mangel vorliegen.

(Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. (Vermieterin) verlangt von der Bekl. Mietzahlungen für die Monate April, Mai und Juni 2020 für eine 2.929 m2 große Einzelhandelsfläche. Die Bekl. sieht für den Zeitraum von Beschränkungen infolge der Corona-Epidemie die Mietzahlungspflicht auf bis zu 100 % gemindert, im Übrigen sei die Geschäftsgrundlage gestört. Nach dem Mietvertrag ist die Mieterin u. a. verpflichtet, auf ihre Kosten und ihr Risiko alle weiteren etwaigen für ihren Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und aufrechtzuerhalten. Der Vermieter hat für ungehinderten Zugang zu den Mieträumen, und zwar sowohl für die Kunden als auch für die Warenanlieferungen einzustehen, soweit es in seinem Einflussbereich steht. Auf die Covid-19-Pandemie wurde im Rahmen mehrerer öffentlich-rechtlicher Maßnahmen durch Allgemeinverfügungen und Infektionsschutzmaßnahmeverordnungen durch den Freistaat Bayern reagiert. Durch die vorgenommenen behördlichen Einschränkungen wurde der Bekl. die Öffnung ihrer Ladenfläche in der Zeit vom 18.3.2020 bis zum 26.4.2020 vollständig untersagt. Seit dem 27.4.2020 bis zum 10.5.2020 ist der Bekl. der Betrieb nur eingeschränkt auf einer Fläche von 800 m2 im Erdgeschoss und teilweise im Untergeschoß möglich gewesen. Ferner musste die Bekl. ein umfangreiches Abstands- und Hygienekonzept einhalten, wobei in dem Ladengeschäft nur maximal der Aufenthalt eines Kunden je 20 m2 Verkaufsfläche zulässig ist. Diese Beschränkung der Kundenanwesenheit gilt auch seit dem 11.5.2020 fort, während die Verkaufsflächenbeschränkung weggefallen ist.

Die Bekl. hatte mit Schreiben vom 23.3.2020 mitgeteilt, sie müsse ab April 2020 bis auf Weiteres coronabedingt die Miete um 100 % kürzen. Die Kl. verlangt Miete für April 2020 i.H.v. 76.137,76 €, für Mai und Juni 2020 i.H.v. jeweils 73.866,48 €. Das LG gab der Klage nur in Höhe von rund 118.000 € statt und sprach der Bekl. das Recht zu, die Miete teilweise und in Abstufungen der jeweils geltend gemachten Mietmonate zu mindern.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Geminderter Mietzahlungsanspruch

1. Gem. § 535 Abs. 2 BGB ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten, während der Vermieter gem. § 535 Abs. 1 BGB durch den Mietvertrag verpflichtet ist, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Dies bedeutet, dass der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten hat. Die aktuelle Fassung entspricht damit weitgehend der Ursprungsfassung des BGB in den ehemaligen §§ 535, 536 BGB, wonach der Vermieter die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauche geeigneten Zustand zu überlassen hat und dem Mieter den Gebrauch der vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren hat.

2. Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten, wobei eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit außer Betracht bleibt (vgl. § 536 Abs. 1 BGB). Ähnlich formuliert ist § 537 BGB in der Ursprungsfassung: „Ist die vermietete Sache zur Zeit der Überlassung an den Mieter mit einem Fehler behaftet, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert oder entsteht im Laufe der Miete ein solcher Fehler, so ist der Mieter für die Zeit, während der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung des Mietzinses befreit, für die Zeit, während die Tauglichkeit gemindert ist, nur zur Entrichtung eines nach … zu bemessenden Teiles des Mietzinses verpflichtet. Das Gleiche gilt, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt …“

a) Zunächst ist seit der Frühzeit der Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuchs anerkannt, dass aufgrund Verbots der Öffnung von Verkaufsstellen für den Einzelhandel oder des Gastgewerbes ein Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen kann, weil die Tauglichkeit der Mieträume für den vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist (vgl. beispielsweise Bieber, GE 2020, 657 bis 658).

Soweit ersichtlich, hat dies das Reichsgericht in vier Entscheidungen stabil bestätigt:

aa) So führte das Reichsgericht (JW 1913, 596, Nr. 10) aus, die auf einem gesetzlichen Verbot beruhende Unbenutzbarkeit der Mieträume zu dem bestimmungsgemäßen Gebrauche bilde einen Mangel im Sinne der §§ 537, 538 BGB a. F. Im damals gegenständlichen Fall ging es um Räume, welche zum Betrieb einer Fabrik vermietet waren, wobei dieser Fabrikbetrieb den Mietern durch die örtliche Polizeibehörde untersagt wurde. Das Reichsgericht führte aus, der Begriff des Sachmangels sei bei der Miete im Allgemeinen „kein anderer als beim Kaufe“, wenn sich auch ein Unterschied daraus ergebe, dass nur die Fehler in Betracht kommen, welche die Tauglichkeit der Sache „zu dem vertragsgemäßen Gebrauche aufheben oder mindern“. Die Unbrauchbarkeit der Sache zu dem vertragsgemäßen Gebrauche müsse daher bei der Miete ebenso wie beim Kaufe auch dann als Sachmangel angesehen werden, wenn sie auf Bestimmungen des öffentlichen Rechts beruht.

bb) In einer weiteren Entscheidung vom 9.11.1915, Rep. III.145/15 äußerte sich das Reichsgericht in Bezug auf ein Restaurant-Etablissement, das jedenfalls im nicht unwesentlicher Weise als Tanzbar betrieben war, wobei nach Beginn des 1. Weltkriegs Tänze polizeilich sehr eingeschränkt wurden. Hier führte das Reichsgericht aus, dass, so „der Tanzbetrieb die eigentliche Quelle des Erwerbs aus der Gastwirtschaft“ zur Zeit des Vertragsschlusses bildete, so der Minderungsanspruch der Kl. gerechtfertigt sei. Ein einschränkendes Verbot beeinträchtige die Möglichkeit des Pächters zur Fruchtziehung und nehme die Möglichkeit, die vertragsgemäßen Nutzungen zu gewähren. Insoweit führte das Reichsgericht sogar aus, es sei ohne Bedeutung, wenn der Tanzbetrieb im schriftlichen Vertrage nicht erwähnt ist. Es habe somit ein behördliches Tanzverbot „den Pachtgegenstand selbst“ betroffen, die zum Tanzbetrieb eingerichteten und ihm seit langen Jahren dienenden Räume; sie wurden dadurch der Eigenschaft einer Tanzwirtschaft beraubt und waren so mit einem die Tauglichkeit zu der vertragsgemäßen Nutzung mindernden Fehler behaftet.

cc) In einer weiteren Entscheidung vom 15.2.1916, Rep. III.333/15 äußerte sich das Reichsgericht zur Ermäßigung des Pachtzinses einer als Nachtlokal betriebenen Weinwirtschaft, wenn die Polizeistunde allgemein neu festgesetzt wird und dadurch der Nachtbetrieb zum großen Teil unmöglich gemacht wird. Seinerzeit wurde nach Beginn des 1. Weltkriegs die Polizeistunde allgemein vorverlegt. Hier führte das Reichsgericht aus, der Verpächter sei verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte während der Pachtzeit zu gewähren, wobei es im entschiedenen Fall feststellte, dass „die Wirtschaftsräume für den Nachtbetrieb bestimmt und nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien unter Vereinbarung einer dieser Art des Betriebs entsprechenden hohen Vergütung verpachtet worden“ waren. Durch die Vorverlegung der Polizeistunde könne von einem Nachtbetrieb in dem gewöhnlichen und auch im Sinne des Vertrags entsprechenden Sinne nicht gesprochen werden. Damit sei der Pachtgegenstand selbst in seiner Eigenschaft als Nachtwirtschaft getroffen und der vertragsgemäße Gebrauch insoweit entzogen.

dd) In einer weiteren Entscheidung führte das Reichsgericht mit Urteil vom 26.10.1917 Rep. III 212/17 zu der Miete eines Ladens in einem Badeort zum Geschäftsbetrieb mit den Badegästen nach Erlass eines Verbots des Badebetriebs durch die zuständige Militärbehörde aus, dass dies für den vermieteten Laden „einen Fehler, einen Mangel“ herbeigeführt habe, der „die Tauglichkeit des Ladens zu dem vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt“. Weiter führte das Reichsgericht aus, dass die Mieter des Ladens sich nicht darauf verweisen lassen müssten, sie könnten den Laden zu Verkaufszwecken weiter benutzen, nämlich für Zwecke guter Geschäfte wegen der neuen starken Kriegsgarnison am Ort, da ein solcher Geschäftsbetrieb nach dem Gegenstand der Betriebsart ein völlig anderer wäre als der beiderseits zum Vertragsschlusse gemeinte und gewollte.

In den Entscheidungen des Reichsgerichts ist offenkundig, dass die Begrifflichkeit „Mangel“ und „Fehler“ synonym und gleichbedeutend gebraucht werden.

b) Auch in der jetzt aufkommenden Literatur gibt es starke Stimmen, welche vorrangig das Mietminderungsrecht zur Lösung von coronabedingten Konflikten von Mietparteien heranziehen (so beispielsweise Krepold, WM 2020, 726 - 734 oder auch Horst, MK 2020, 089-092). Die Autoren gehen jeweils vom Vermietungszweck aus, beispielsweise eines Hotel- oder Gaststättengewerbes (Krepold, aaO. 731) oder sogar von einer Unmöglichkeit der Vertragsfortführung bei Nutzungsverboten (Horst aaO.), wobei eine Mietminderung zu 100 % in aller Regel in Betracht komme, was der gesetzlichen Automatik der genannten Garantiehaftung des Vermieters entspreche.

Im Übrigen ist ohnehin anerkannt, dass öffentlich-rechtliche Beschränkungen als rechtliche Verhältnisse einen Mangel darstellen können, wenn sie sich auf Beschaffenheit, Benutzbarkeit oder Lage der Sache beziehen, wobei es auf den vereinbarten Geschäftszweck ankommt und die Beschränkung grundsätzlich bestehen muss (Palandt, BGB, 2020, § 536 Rn. 18).

c) Vor diesem Hintergrund sieht das Gericht die vorliegenden Beschränkungen der Mietsache als Mietmangel im Sinne von § 536 BGB an.

Schriftlich festgelegter (§ 1 Mietvertrag) und überdies deutlich von den Parteien vorausgesetzter Mietzweck war der Betrieb zur Nutzung als Möbelgeschäft mit Wohnaccessoires zum Zwecke des Einzelhandels. Dieser Mietzweck konnte nach den öffentlich-rechtlichen Beschränkungen infolge der Corona-Epidemie nicht mehr eingehalten werden. Diese Beschränkungen fallen nicht in den Risikobereich der beklagten Mieterin. Soweit vertragsgemäß (§ 1 1.1) festgehalten ist, dass die Mieterin verpflichtet ist, auf ihr Risiko alle weiteren etwaigen für ihren Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und aufrechtzuerhalten, führt dies zu keiner anderen Risikoverteilung, da dies nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur baurechtliche oder ggf. arbeitsrechtliche Genehmigungen sein konnten; die Parteien haben sich sicherlich zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrags keine Gedanken um Nutzungseinschränkungen in der Innenstadt wegen seuchenrechtlicher Maßnahmen gemacht. Damit trifft die behördliche Einschränkung die vertragsgemäß vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit der Mietsache selbst, da nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien gerade ein Ladengeschäft für hochwertige Möbel und hochwertige Möbelaccessoires in zentraler Münchner Lage betrieben werden sollte. An diesem Mietzweck muss sich auch die Vermieterin festhalten lassen, der zudem gelegen war, eine hochwertige Umgebung für das Gesamtensemble zu erhalten. Damit unterscheidet sich die Situation auch grundsätzlich von der Situation einer Gaststätte, die von durch Volksentscheid herbeigeführter Bayerischen Rauchverbotsregelung betroffen ist. Eine Gaststätte kann nämlich weiterbetrieben werden, wobei durch Unterlassen von Rauchen ein stärkerer Kunden-, Gäste- wie auch insbesondere Arbeitsschutz für Bedienungen und Mitarbeiter zu erwarten ist. Derartige, letztendlich ins Arbeitsrecht hineingehende Schutzbestimmungen muss aber ein Gaststättenbetreiber immer hinnehmen, sie haben mit dem vereinbarten Mietzweck allenfalls in ungewöhnlichen Sondersituationen zu tun. Vorliegend ist aber der vereinbarte und von beiden Parteien vorausgesetzte Nutzungszweck der Mietsache, auf dem die Fruchtziehung der Bekl. beruht, erheblich gestört. Dies begründet in der vorliegenden Gewerbemiete mit oben angeführten Darlegungen einen Mietmangel.

3. In der Folge des Vorhandenseins des Mangels war ein Minderungsbetrag zu bemessen, da der vorhandene Mangel nicht nur bagatellhafter Art ist. Entsprechend Mietvertrag geht das Gericht insgesamt von einer geschuldeten Bruttogesamtmiete einschließlich der Nebenkosten und Heizungskosten von 76.003,22 € aus. Die - wenn auch relativ geringfügig - abweichenden Beträge, welche die Klageseite angibt, erschließen sich dem Gericht nicht. Der Zahlbetrag selbst war jeweils zwischen den Parteien umstritten und ist auch anhand der internen Kontoverrechnungsanlage der Klagepartei für das Gericht nicht nachvollziehbar.

Die Minderung tritt ein, ohne dass sich der Mieter darauf berufen muss. Es ist eine angemessene Herabsetzung proportional zur Tauglichkeitsminderung durch Schätzung eines prozentualen Abschlags vorzunehmen, bei erheblicher Minderfläche entsprechend der prozentualen Flächenabweichung. Bei gewerblichen Räumen ist primär auf die Störung der Betriebsausübung abzustellen, wobei bei einer periodischen Störung die Minderung nur mit dem Zeitraum der Störung eintritt (Palandt, BGB, 2020, § 536, Rn. 33). Auch bei ergänzenden vertraglichen Regelungen konnte die Bekl. hier sich auf die gesetzlich geminderte Miete berufen, da einen etwa überzahlten Betrag die Klagepartei ansonsten wieder an sie herausgeben müsste (dolo fazit qui petit, quod statim redditurus est, § 242 BGB).

Dadurch ergeben sich folgende Bemessungen:

aa) April-Miete 2020: Im April 2020 war wegen der weitgehenden Schließung des Ladenlokals durch die Infektionsschutzmaßnahmenverordnungen und Allgemeinverfügungen ein verkaufender Geschäftsbetrieb für den Publikumsverkehr fast unmöglich. Zur Verfügung standen die Räumlichkeiten im Prinzip für Mitarbeiter, die Aufrechterhaltung der Verwaltung oder Inventararbeiten, ggf. für einen Versandhandel. Daher geht das Gericht von einem weitgehenden Minderungsbetrag von 80 % aus. Dies bedeutet, dass die Klagepartei ausgehend von einem Mietzahlungsanspruch einschließlich Steuern und Nebenkosten von 76.003,22 € einen Zahlungsanspruch i.H.v. 15.200,64 € hat.

bb) Mai-Miete 2020: Im Monat Mai konnte bis zum 11.5.2020 nur eine Fläche bis 800 m2 als Verkaufsfläche für Erdgeschoss und Untergeschoss genutzt werden (von insgesamt 2.929 m2). Ab 11.5.2020 bestanden ohne Beschränkung der Verkaufsfläche weiterhin Beschränkungen des Publikumsverkehrs. Dies bedeutet, dass im ersten Drittel des Mai nur gut 25 % der an sich gemieteten Fläche zur Verfügung standen, die auch noch mit Aufwand abgegrenzt werden mussten. In den letzten zwei Dritteln des Mai war eine Kundenbeschränkung vorhanden, wobei Anpassungsaufwand anfiel. Daher schätzt das Gericht für den Monat Mai die Mietminderung mit 50 % ein, so dass noch 38.001,61 € geschuldet sind.

cc) Juni-Miete 2020: Für den Monat Juni 2020 geht das Gericht ausgehend von geschuldeten 76.003,22 € von einer deutlich abgeschmolzenen Mietminderung aus, da das Geschäft ohne Flächenbegrenzung wieder betrieben werden konnte, jeweils aber eine erhebliche Einschränkung der aufzunehmenden Kunden mit einem Kunden pro 20 m2 unter Einhaltung eines Hygienekonzepts vorzunehmen war. Hier bemisst das Gericht die Minderung auf 15 %, so dass insoweit 64.602,74 € geschuldet sind.

3. Störung der Geschäftsgrundlage

In vorliegender Konstellation ist eine Störung der Geschäftsgrundlage gegeben, da die Parteien die Folgen einer eintretenden Corona-Pandemie und Infektionsschutzmaßnahmen durch den Staat offenkundig nicht bedacht haben und so den Vertrag kaum geschlossen hätten (vgl. § 313 Abs. 1, Abs. 2 BGB). In den Rechtsfolgen wäre die Anpassung ganz offenkundig in einer reduzierten Miete gelegen, wobei die Höhe der gesetzlichen Minderung entspräche. Indes erscheint die Anwendung der Mängelhaftungsregelungen vorrangig (Palandt aaO., § 313, Rn. 12, 61).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Führen öffentlich-rechtliche Maßnahmen durch Allgemeinverfügungen und Infektionsschutzmaßnahmeverordnungen zu Einschränkungen des Mietgebrauchs, kann ein zur Minderung berechtigender Mangel vorliegen, meint, anders als die Landgerichte in Frankfurt und Mannheim (vgl. Anmerkung GE 2020, 1459), das Landgericht München I.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Klägerin (Vermieterin) verlangt von der Beklagten Mietzahlungen für die Monate April, Mai und Juni 2020 für eine 2.929 m2 große Einzelhandelsfläche, auf der die Beklagte einen Möbelmarkt betreibt. Die Beklagte sieht für den Zeitraum von Beschränkungen infolge der Corona-Epidemie die Mietzahlungspflicht auf bis zu 100 % gemindert, im Übrigen sei die Geschäftsgrundlage gestört. Durch die behördlichen Einschränkungen des Freistaates Bayern wurde der Beklagten die Öffnung ihrer Ladenfläche in der Zeit vom 18. März 2020 bis zum 26. April 2020 vollständig untersagt. Seit dem 27. April 2020 bis zum 10. Mai 2020 ist der Beklagten der Betrieb nur eingeschränkt auf einer Fläche von 800 m2 im Erdgeschoss und teilweise im Untergeschoß möglich gewesen. Ferner musste die Beklagte ein umfangreiches Abstands- und Hygienekonzept einhalten, wobei in dem Ladengeschäft nur maximal der Aufenthalt eines Kunden je 20 m2 Verkaufsfläche zulässig ist. Diese Beschränkung der Kundenanwesenheit gilt auch seit dem 11. Mai 2020 fort, während die Verkaufsflächenbeschränkung weggefallen ist.

Die Beklagte hat die Miete um 100 % gekürzt, die Klägerin verlangt Miete für April Mai und Juni 2020 i.H.v. jeweils 73.866,48 €. Das LG gab der Klage nur in Höhe von rund 118.000 € statt und sprach der Beklagten das Recht zu, die Miete teilweise zu mindern.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Es sei anerkannt, dass aufgrund Verbots der Öffnung von Verkaufsstellen für den Einzelhandel oder des Gastgewerbes ein Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen kann, weil die Tauglichkeit der Mieträume für den vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben oder gemindert ist. Dies habe schon das Reichsgericht in vier Entscheidungen bestätigt. Auch in der jetzt aufkommenden Literatur gebe es starke Stimmen, welche vorrangig das Mietminderungsrecht zur Lösung von coronabedingten Konflikten von Mietparteien heranziehen. Im Übrigen sei anerkannt, dass öffentlich-rechtliche Beschränkungen als rechtliche Verhältnisse einen Mangel darstellen können, wenn sie sich auf Beschaffenheit, Benutzbarkeit oder Lage der Sache beziehen, wobei es auf den vereinbarten Geschäftszweck ankomme und die Beschränkung grundsätzlich bestehen müsse.

Das LG München I sieht die coronabedingten Beschränkungen der Mietsache als Mietmangel im Sinne von § 536 BGB an. Soweit nach dem Mietvertrag die Mieterin verpflichtet sei, auf ihr Risiko alle weiteren etwaigen für ihren Betrieb erforderlichen behördlichen Genehmigungen einzuholen und aufrechtzuerhalten, könnten damit nur baurechtliche oder ggf. arbeitsrechtliche Genehmigungen gemeint sein, denn die Parteien hätten sich sicherlich zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrags keine Gedanken um Nutzungseinschränkungen in der Innenstadt wegen seuchenrechtlicher Maßnahmen gemacht. Damit treffe die behördliche Einschränkung die vertragsgemäß vorausgesetzte Nutzungsmöglichkeit der Mietsache selbst, da ein Ladengeschäft für hochwertige Möbel betrieben werden sollte. An diesem Mietzweck muss sich auch die Vermieterin festhalten lassen. Damit unterscheide sich die Situation auch grundsätzlich von der Situation einer Gaststätte, die von durch Volksentscheid herbeigeführter Bayerischer Rauchverbotsregelung betroffen sei. Eine Gaststätte könne nämlich weiterbetrieben werden, wobei durch Unterlassen von Rauchen ein stärkerer Kunden-, Gäste- wie auch insbesondere Arbeitsschutz für Bedienungen und Mitarbeiter zu erwarten sei.

Da ein Mietmangel vorliege, müsse eine Minderung ausgeurteilt werden. Es sei eine angemessene Herabsetzung proportional zur Tauglichkeitsminderung durch Schätzung eines prozentualen Abschlags vorzunehmen, bei erheblicher Minderfläche entsprechend der prozentualen Flächenabweichung. Bei gewerblichen Räumen sei primär auf die Störung der Betriebsausübung abzustellen, wobei bei einer periodischen Störung die Minderung nur mit dem Zeitraum der Störung eintrete.

Für April 2020 urteilte das Gericht eine Minderung von 80 % aus, für Mai eine von 50 % und für Juni noch 15 %. Eine Störung der Geschäftsgrundlage sei auch gegeben, doch erscheine die Anwendung der Mängelhaftungsregelungen vorrangig.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG zitiert zur Begründung ausschließlich alte Entscheidungen des Reichsgerichts (RG) aus der Zeit des Ersten Weltkrieges. Zwar wurden auch damals ähnliche öffentlich-rechtliche Einschränkungen verhängt, doch tragen die zitierten Entscheidungen des RG die Urteilsbegründung nicht. Allen RG-Urteilen ist gemeinsam, dass Vertragszweck bzw. Vertragsinhalt jeweils eine bestimmte Nutzungsmöglichkeit war. Entweder war eine Einrichtung (Tanzlokal) schon bei Überlassung vorhanden und Zweck der Überlassung, oder es lagen bestimmte, sich aus polizeilichen Erlaubnissen (Nachtbar) bzw. aus den äußeren Umständen (örtliche Lage des Ladens inmitten des alljährlichen Insel-Badebetriebes auf Borkum) ergebende Bedingungen vor. Die damaligen Verbote betrafen direkt die in den Verträgen vorausgesetzten äußeren Bedingungen für den Betrieb des gepachteten bzw. gemieteten Gegenstandes, sodass zum einen der Verpächter die vorgesehene „Fruchtziehung“ nicht mehr gewährleisten konnte, zum anderen aber die vom Vermieter zur Vermietung herangezogenen und vorausgesetzten äußeren Umstände des Badebetriebes wegen des verhängten Badeverbotes nicht mehr gegeben waren. Nach Ansicht des RG haben die damaligen Verbote in die Vermieter- bzw. Verpächtersphäre eingegriffen, weil die Pachtsache bzw. Mietsache vom Verpächter bzw. Vermieter gerade nicht für die vertraglich vorgesehene Nutzung zur Verfügung gestellt werden konnten. Dies scheint in dem vom LG München entschiedenen Fall aber nicht so gewesen zu sein, weil dort wohl „nackte“ Räume vermietet wurden, auch wenn der Mieter dort ein Möbelgeschäft betreiben wollte und betrieb. Der mögliche Betrieb eines Möbelgeschäftes war also nicht von besonderen äußeren Umständen abhängig, die auch nicht Voraussetzung für den Abschluss des Mietvertrages waren.