Mietminderung bei Kellerfeuchte
BGB § 535 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
3 % anteilige Mietminderung für einen feuchten Keller sind angemessen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Kl. steht gegen die Bekl. gemäß § 535 Abs. 2 BGB i. V. mit dem Mietvertrag vom 15.10.2013 ein Mietzahlungsanspruch für die Monate Januar und Februar 2015 in Höhe von insgesamt 338 € zu.
Soweit der Keller des Reihenhauses in einem 2,61 m2 großen Abteil rechts und links des Kellerlichtschachtes im Januar und Februar 2015 noch geringe Feuchtigkeit an seitlich angebrachten Rigipsplatten aufwies und ein Trocknungsgerät aufgestellt war, erachtet das Gericht eine Mietminderung für die vorgenannten Monate in Höhe von 3 % der Bruttomiete für ausreichend und angemessen (§ 536 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der mitvermietete Kellerraum ist zwar nicht als Wohnfläche vermietet worden, die - vertragsgemäße - Nutzungsmöglichkeit des 2,61 m2 großen Kellerraums war durch die noch vorhandene Restfeuchte und das aufgestellte Trocknungsgerät nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
Allerdings erachtet das Gericht eine Minderungsquote von 3 % angesichts der Größe des Kellerraums für angemessen und ausreichend. […]
Ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete in Höhe von 25 % ist nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr berechtigt.
Die Bekl. haben auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit die Kl. die Klage zurückgenommen haben (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO).
Die Klage auf künftige Leistung der Miete für Januar und Februar 2015 gemäß § 259 ZPO war zunächst zulässig und begründet, da die Kl. die Erklärung der Bekl. vom 1.12.2014 nur dahingehend verstehen konnten, dass die Miete für Januar und Februar 2015 nicht mehr gezahlt werden würde. Darin haben die Bekl. wörtlich ausgeführt: „… im Januar und Februar haben sie von uns keine Zahlungen zu erwarten, denn - wie mitgeteilt - kündigen wir fristlos zum Jahresende …“ Damit war die Besorgnis gerechtfertigt, dass sich die Bekl. als Schuldner der Zahlung der Mieten für Januar und Februar 2015 entziehen würden.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Geringe Feuchtigkeit im Keller eines vermieteten Reihenhauses rechtfertigt eine anteilige Minderung von 3 %.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kläger (Vermieter) forderten von den beklagten Mietern Restmiete. Die Beklagten minderten wegen eines noch leicht feuchten Kellerraums. Die Kläger erhoben außerdem Klage auf künftige Leistung, weil die Beklagten ihnen angekündigt hatten, dass für zwei Monate „keine Zahlungen zu erwarten“ seien, weil ohnehin fristlos zum Jahresende gekündigt werde. Das Amtsgericht gab der Klage im Wesentlichen statt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit 3 % der Bruttomiete anteilig für den Kellerraum sei die Minderungsquote angemessen. Die Klage auf künftige Leistung sei begründet. Der Vermieter habe die Korrespondenz der Mieter so verstehen dürfen, dass die Beklagten zwei Monate keine Miete zahlen würden.