veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Mietminderung

AG Reutlingen8 C 1430/8928.02.1990WuM 1990, 146

BGB § 537

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Mietminderung; Minderung; Zugluft; Windfang; undichtes Dach

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zuglufterscheinungen wegen eines fehlerhaften Windfanges in der Mietwohnung rechtfertigen wegen erhöhter Heizaufwendungen und Einschränkungen für das Wohlbefinden eine Mietminderung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Aufgrund des eingehenden und in sich widerspruchsfreien Sachverständigengutachtens, das das Gericht aus eigener Sachkunde weder zu ergänzen noch zu widerlegen vermag, ist das Gericht davon überzeugt, daß infolge Undichtigkeit des Daches Wasser in die von den Bekl. gemietete Wohnung dringt und deshalb eine monatliche Mietzinsminderung in Höhe von 20 DM gerechtfertigt ist.

Aus den gleichen Gründen ist das Gericht davon überzeugt, daß aufgrund der mangelhaften bzw. fehlenden Windsperre in der von den Bekl. gemieteten Wohnung Zuglufterscheinungen auftreten. Diese bedingen nicht nur erhöhte Heizaufwendungen, sondern beeinträchtigen nach allgemeiner Lebenserfahrung auch nicht unerheblich das Wohlbefinden und Behaglichkeitsgefühl der Mieter. Gemäß § 287 ZPO schätzt das Gericht unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen den dadurch bedingten Minderwert des Mietobjekts auf - im Jahresdurchschnitt - monatlich 50 DM.

Schließlich ist das Gericht aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen auch davon überzeugt, daß im Trockenraum Gegenstände abgestellt sind, die nach Art und Umfang dort nicht hingehören (und nach den Feststellungen des Sachverständigen unter den gegebenen räumlichen Verhältnissen auch anderweitig abgestellt werden können, und die nach § 287 ZPO eine Mietzinsminderung in Höhe von monatlich 10 DM noch als vertretbar erscheinen lassen.

Die von den Bekl. vorgenommene Mietzinsminderung ist somit in dem vorgenommenen Umfang gemäß § 537 Abs. 1 BGB sachlich gerechtfertigt, so daß die vorliegende Klage keinen Erfolg haben konnte.