Mietminderung
BGB §§ 537, 812
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Mietminderung; Minderung; Asbest; Nachtstromspeicherheizung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Mieter kann auch nach Beendigung des Mietvertrages vom Vermieter, der das Grundstück veräußert hat, Mietminderung geltend machen und die überzahlten Beträge zurückfordern (hier 20 % wegen Asbestfreisetzung aus Nachtstromspeicherheizungen).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. war bis zum 31.12.1994 Eigentümerin eines 1973/1974 errichteten Wohnhauses, in dem der Kl. im Zeitraum vom 1.1.1991 bis zum 31.12.1994 eine 42 qm große Wohnung (bestehend aus Wohn-, Schlafzimmer, Küche und Bad) angemietet hatte. Wohn- und Schlafzimmer waren je mit einem AEG-Speicherheizgeräten der Standard-Baureihe Modelljahr 1971 ausgestattet. In deren Bodenisolation war Asbest enthalten, was der Bekl. spätestens aufgrund eines Schreibens der Firma AEG v. 4.1.1991 bekannt war. Eine Mitteilung an den Kl. erfolgte nicht.
Mit Datum v. 26.10.1995 hat der Kl. Minderung für den Zeitraum 1.1.1991 bis 31.12.1994 geltend gemacht und zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.589,14 DM aufgefordert.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Dem Kl. steht gegen die Bekl. gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alternative BGB ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von insgesamt 3407,92 DM zu, da er in diesem Umfang im Zeitraum 1. 1. 1991 bis 31. 12. 1994, der allein Gegenstand der Klage ist, aufgrund eines Minderungsrechtes zuviel Miete gezahlt hat.
1. Gemäß § 537 BGB war die Tauglichkeit der Mietsache im Zeitraum 1991 bis 1994 aufgrund eines Mangels nicht nur unerheblich gemindert.
Unstreitig ist zwischen den Parteien, daß die beiden Speicherheizgeräte im Wohn- und Schlafzimmer der Wohnung des Kl. in der Bodenisolation Asbest enthielten, nach sachverständigen Ausführungen ein Anteil zwischen 5 und 10%. Daß Asbest grundsätzlich gesundheitsschädlich ist, bedarf keiner näheren Ausführungen, ist mittlerweile allgemein bekannt.
Wie der Sachverständige des weiteren sachkundig und in sich widerspruchsfrei ausführte, liegen bei diesem Modell von Speichergeräten auch gerade nicht versiegelte Seitenkanten der insgesamt aus drei Teilen bestehenden Bodenplatte im Luftstrom mit der Folge, daß die beim Betrieb der Geräte erwärmte Luft an diesen Seitenkanten vorbeigeführt und in den Raum abgegeben wird. Diese Gefahr besteht nicht, so lange die Öfen nicht in Betrieb sind.
Der Sachverständige hat weiter bekundet, daß es seines Erachtens bauartbedingt nicht möglich sei, den Ofen zu betreiben, ohne daß Asbestfasern in die Raumluft gelangen, wenn er auch nicht sagen könne, nachdem die Öfen nicht mehr vorhanden sind, in welchem Umfang dies der Fall gewesen ist.
Dieses Gutachten ist dem Urteil vollumfänglich zugrunde zu legen, wird im übrigen auch durch die Mitteilung der Firma AEG gestützt, die zumindest weitere Maßnahmen anregte.
Hieraus ergibt sich nach Ansicht des Gerichtes auch ein Mangel im Sinne des § 537 BGB, nachdem für einen solchen nicht Voraussetzung ist, daß bereits ein konkreter Schaden eingetreten ist, sondern es ausreicht, wenn eine objektiv begründete Gefahrbesorgnis vorliegt, eine Gesundheitsgefährdung objektiv jedenfalls nicht auszuschließen ist. Daß trotz der Anordnung der nicht versiegelten Teile der Asbestplatte im Luftstrom tatsächlich kein Asbest freigesetzt wurde, steht nicht fest, ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Fa. AEG. Zudem sind die Anforderungen an die Unwahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens um so geringer, je höherwertiger das Schutzgut, wie hier die Gesundheit, ist.
2. Aufgrund dessen wäre vom Kl. im streitgegenständlichen Zeitraum nur ein geringerer Mietzins als vereinbart zu zahlen gewesen. Nachdem die Wohnung aus zwei Wohnräumen und zwei "Nebenzimmern", nämlich Küche und Bad, sowie insgesamt 42 qm bestand, ist das Gericht der Ansicht, daß jeweils 1/5 des Grundmietzinses der Berechnung der Minderung zugrunde zu legen ist und hiervon eine Minderung von 20 % der monatlichen Miete vorzunehmen ist. Bestimmend hierbei war insbesondere, daß bei Nichtbetrieb der Speichergeräte, also vorwiegend in den Sommermonaten, eine Asbestfreisetzung sachverständigenseits ausgeschlossen wurde. Zum anderen ist das Ausmaß einer derartigen Asbestfreisetzung auch nicht mehr aufklärbar. ...
3. Dieser Anspruch ist auch nicht wegen Kenntnis des Kl. vom Mangel gemäß § 539 BGB, Unterlassen einer Anzeige gemäß § 545 Abs. 2 BGB oder Verwirkung ausgeschlossen.
Daß der Kl. - gegebenenfalls wann - Kenntnis gehabt hat, wurde von ihm bestritten. Die Beweislast liegt insoweit bei der Bekl., Beweis wurde nicht angeboten.
Eine Mangelanzeige war schon deshalb nicht erforderlich, weil der Bekl. aufgrund des Schreibens der Firma AEG vom Januar 1991 der Mangel selbst bekannt war.
Für Verwirkung fehlt es an entsprechenden Tatsachen.
Im übrigen war die Klage abzuweisen. Eine Minderung über 20% von 4/5 hinausgehend, wie vom Kl. begehrt 50 %, ist nach Ansicht des Gerichtes nicht angemessen.